Rechtsprechung
   BFH, 30.12.2003 - IV B 21/01   

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • rws-verlag.de

    Keine Klagebefugnis des einzelnen Gesellschafters bei Streit über verdeckte Entnahmen infolge nicht anerkannter Betriebsausgaben

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    Klagebefugnis eines Mitunternehmers

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Klagebefugnis des Gesellschafters gegen den Bescheid über die Gewinnfeststellung einer Personengesellschaft - Bezeichnung des Klagebegehrens

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    Keine Klagebefugnis des einzelnen Gesellschafters bei Streit über verdeckte Entnahmen infolge nicht anerkannter Betriebsausgaben

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 204, 44
  • ZIP 2004, 2156
  • BB 2004, 426
  • BStBl II 2004, 239



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Wird zitiert von ... (13)  

  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 52/04  

    Anwendung des § 24 UmwStG 1977 auf einseitige Kapitalerhöhungen im Rahmen

    Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH (BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239; BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, m.w.N.) sind notwendig Hinzuzuziehende klagebefugt, auch wenn das Einspruchsverfahren mangels Hinzuziehung ihnen gegenüber keine Wirkung entfaltet und es an sich für eine von ihnen erhobene Klage an der Sachentscheidungsvoraussetzung eines zumindest teilweise erfolglos gebliebenen Vorverfahrens (§ 44 Abs. 1 FGO) fehlt.
  • BFH, 27.05.2004 - IV R 48/02  

    Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheiden - fehlerhaft unterlassene

    Diese Regelung ist dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaft als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid erheben kann, der sich inhaltlich nicht an die Gesellschaft, sondern an die einzelnen Gesellschafter als Subjekte der Einkommensteuer richtet (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, m.w.N.).

    aa) Nach dem Senatsbeschluss vom 23. März 2000 IV B 91/99 (BFH/NV 2000, 1217, insoweit bestätigt durch Beschluss in BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239) kann ein Gesellschafter, der gegen den Bescheid über die Gewinnfeststellung einer Personengesellschaft keinen Einspruch eingelegt hat und auch nicht zum Einspruchsverfahren der Personengesellschaft nach § 360 Abs. 3 AO 1977 hinzugezogen worden ist, gleichwohl Klage erheben, wenn ihm gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO ein eigenes Klagerecht zusteht.

  • BFH, 19.04.2007 - IV R 28/05  

    Zu den sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen für die Bildung einer

    Diese Regelung ist dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaft als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid erheben kann, der sich inhaltlich nicht an die Gesellschaft, sondern an die einzelnen Gesellschafter als Subjekte der Einkommensteuer richtet (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, m.w.N.).
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  • BFH, 29.11.2007 - IV R 81/05  

    Behandlung von Investitionszuschüssen bei Einnahmenüberschussrechnung

    Diese Regelung ist dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaft als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid erheben kann, der sich inhaltlich nicht an die Gesellschaft, sondern an die einzelnen Gesellschafter als Subjekte der Einkommensteuer richtet (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, m.w.N.).
  • BFH, 30.12.2003 - IV B 23/01  

    Klagebefugnis bei Anfechtung eines Feststellungsbescheids nach § 15a Abs. 4

    Der Kläger wendet sich auch hier --wie im Paralellverfahren IV B 21/01-- dagegen, dass das FG ein Prozessurteil erließ.

    b) Der Zulässigkeit der Klage steht insoweit nicht entgegen, dass nicht der Kläger, sondern nur die KG Einspruch gegen die angefochtenen Bescheide eingelegt hatte (s. Gründe des Beschlusses in der Parallelsache IV B 21/01 vom 30.12.2003, BFH/NV 2004, 434).

    Wegen der weiteren Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses in der Parallelsache IV B 21/01 vom heutigen Tag verwiesen.

  • BFH, 16.10.2008 - IV R 74/06  

    Prozessstandschaft einer Personengesellschaft - Vollbeendigung - Beiladung des

    Auch ist die KG wirksam durch ihren alleinigen Liquidator, X, vertreten worden (vgl. § 146 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches --HGB--; Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, unter 2.b der Gründe).
  • BFH, 12.04.2007 - IV B 69/05  

    Personengesellschaft in Liquidation nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt

    Befindet sich die Personengesellschaft im Stadium der Liquidation, bleibt sie klagebefugt, wird aber nun durch ihre Liquidatoren vertreten (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, unter 2.b der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 01.07.2004 - IV R 4/03  

    Vollbeendete PersG - Rechtsmittel im Gewinnfeststellungsverfahren

    Diese Regelung ist dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaft in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihren Geschäftsführer Einspruch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid einlegen kann, der sich inhaltlich nicht an die Gesellschaft, sondern an die einzelnen Gesellschafter richtet (zur Klagebefugnis vgl. Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239).
  • BFH, 10.05.2005 - IV B 114/03  

    Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung; Gewinnverteilung bei

    Sie wird während der Dauer der Liquidation vertreten durch den Liquidator (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, unter 2.b).
  • BFH, 24.02.2006 - II B 97/05  

    Prozessurteil als Verfahrensmangel; Bezeichnung des Gegenstandes des

    Daher kann bereits die Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung zur hinreichenden Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens ausreichen, weil damit deutlich wird, dass der Kläger alle Streitpunkte aus dem Einspruchsverfahren weiterverfolgen will (BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, unter 1. c).
  • FG Niedersachsen, 28.09.2004 - 13 K 412/01  

    Aufwendungen zur Erlangung einer Vertragsarztzulassung als immaterielles

  • FG Baden-Württemberg, 24.02.2005 - 8 K 72/04  

    Gewerblichkeit der Maschinen an einen Geschäftspartner vermietenden GbR

  • FG Saarland, 08.12.2009 - 2 K 1001/09  

    Unzulässigkeit eines Klageantrags wegen Kindergeld - Keine Wiedereinsetzung

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