Rechtsprechung
   BFH, 31.01.2007 - V S 26/06   

Volltextveröffentlichungen (3)




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Wird zitiert von ... (6)  

  • BFH, 19.12.2008 - V S 44/07  

    Darlegung einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Anhörungsrüge

    Das Gericht ist aus dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, einen Hinweis auf seine Rechtsauffassung zu geben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2007 III S 33/06, BFH/NV 2007, 953).

    Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Senats (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60) von der Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung ausgeht, beschränkt die vorrangige, kodifizierte Anhörungsrüge den Anwendungsbereich der Gegenvorstellung von vornherein auf Ausnahmefälle auf schwerwiegende Grundrechtsverstöße, wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474; vom 31. Januar 2007 V S 26/06, BFH/NV 2007, 953; vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535).

  • BFH, 29.04.2008 - V S 19/07  

    Anhörungsrüge nur bei Verletzung rechtlichen Gehörs - keine Gesamtüberprüfung der

    Davon ist auszugehen bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BFH-Beschlüsse vom 27. März 2008 VI S 2/08, juris; vom 31. Januar 2007 V S 26/06, BFH/NV 2007, 953).
  • BFH, 29.05.2008 - V S 43/07  

    Richterablehnung - Gegenvorstellung - keine Beiladung nach wirksamer

    Jedenfalls ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474; vom 31. Januar 2007 V S 26/06, BFH/NV 2007, 953; vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535).
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  • BFH, 02.01.2009 - V S 1/08  

    Gegenvorstellung - Beteiligter im Verfahren gegen den Kostenansatz

    Davon ist auszugehen bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen, wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474; vom 31. Januar 2007 V S 26/06, BFH/NV 2007, 953; vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535).
  • BFH, 27.03.2008 - VI S 2/08  

    Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen

    Davon ist auszugehen bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2007 V S 26/06, BFH/NV 2007, 953; vgl. auch Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 133a FGO Rz 3, m.w.N.).
  • BFH, 26.04.2007 - VII S 21/07  

    Zulässigkeit einer Gegenvorstellung

    Zweifelhaft ist bereits, ob eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) nach Einführung der Anhörungsrüge mit Wirkung zum 1. Januar 2005 überhaupt noch statthaft ist, weil sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsbehelfen nicht genügen dürfte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2007 V S 26/06, nicht veröffentlicht --n.v.--, und vom 9. Februar 2007 XI B 180/06, n.v.).
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