Rechtsprechung
   BFH, 31.01.2008 - IV B 152/06   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zivilrechtliche und gewerbesteuerrechtlich Folge des Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer Personengesellschaft; Innengesellschaft kein Steuerschuldner im Sinne des Gewerbesteuerrechts; Klagebefugnis einer nicht zum Vorverfahren eines Gesellschafters hinzugezogenen Personengesellschaf

  • Bundesfinanzhof

    Zivilrechtliche und gewerbesteuerrechtlich Folge des Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer Personengesellschaft - Innengesellschaft kein Steuerschuldner im Sinne des Gewerbesteuerrechts - Klagebefugnis einer nicht zum Vorverfahren eines Gesellschafters hinzugezogenen Personengesellschaft

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Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (2)  

  • BFH, 08.05.2009 - IV B 43/08  

    Keine Verrechnung eines nach Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer

    Sieht man davon ab, dass das angefochtene Urteil Feststellungen zur Beendigung der GbR nicht enthält, lässt sich der Nichtzulassungsbeschwerde eine klärungsbedürftige und im Streitfall klärungsfähige Rechtsfrage auch deshalb nicht entnehmen, weil bereits geklärt ist, dass --anders als die Beteiligten und das FG offenbar angenommen haben-- zwei Gewinne i.S. des § 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln sind, die nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auch den jeweiligen Gewerbeertrag bestimmen, und dass dem entsprechend zwei Gewerbesteuermessbescheide für die Zeit vor und nach dem Formwechsel zu erlassen sind, wenn das Vermögen einer zweigliedrigen Personengesellschaft beim Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, unter I.2. der Gründe, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2008 IV B 152/06, [...], unter 1.b der Gründe; Abschn. 35 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der Gewerbesteuer-Richtlinien 1998).
  • FG Baden-Württemberg, 24.03.2011 - 3 K 1562/08  
    Die Klägerin war am Einspruchsverfahren, das zur Einspruchsentscheidung vom 18. September 2006 geführt hat, nicht beteiligt, so dass sie diese weder formell noch materiell in ihren Rechten verletzt (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2008 IV B 152/06, juris).
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