Rechtsprechung
   BFH, 31.05.2006 - VII B 48/05   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    MGV § 7b Abs. 1, § 7b Abs. 2, § 11 Abs. 3; VO Nr. 3950/92 Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2; VO Nr. 536/93 Art. 3 Abs. 3; VO Nr. 1788/2003 Art. 4 Unterabs. 2; EG Art. 10; MOG § 8 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2

  • IWW
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Milchgarantiemengenabgabe; Verrechnungvon Überlieferung bzw. Unterlieferung; Berechnung des Saldierungsschlüssels; keine nachträgliche Änderung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Milchgarantiemengenabgabe; Verrechnungvon Überlieferung bzw. Unterlieferung; Berechnung des Saldierungsschlüssels; keine nachträgliche Änderung

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Milchgarantiemengenabgabe bei Überschreitung der Referenzmenge für die Anlieferung von Milch - Saldierung von Überlieferungen mit Unterlieferungen anderer Milcherzeuger - Keine nachträgliche Änderung des von der ZEMGA ermittelten Saldierungsschlüssels

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Milchgarantiemengenabgabe

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 213, 459
  • BB 2006, 2400



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04  

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung;

    Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach die zuständigen deutschen Behörden den für die neuen Länder bestimmten Teil der Gesamtgarantiemenge "ausschließlich unter diesen Erzeugern aufzuteilen" hatten (vgl. nur EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - C-268/01 -, Slg. 2003, IO-4353, Rn. 35 ff.), bezieht sich ebenso wie die ihnen folgende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ( BFHE 213, 459 ; ebenso Beschluss vom 31. Mai 2006 - VII B 37/05 -, juris, Rn. 18) ausschließlich auf die Zuteilung individueller Referenzmengen, nicht hingegen auf die Frage der Saldierung im Falle von deren Über- und Unterschreitung.

    Ein Widerspruch des § 7b MGV zum Unionsrecht ist nicht zu erkennen (vgl. ergänzend BFHE 213, 459 ).

  • BFH, 11.11.2010 - VII B 36/10  

    MGV verletzt nicht das Zitiergebot und kann Saldierungsregeln aufstellen

    Die Beschwerde macht außerdem Verfahrensmängel geltend und meint schließlich, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung der Rechtseinheit notwendig, weil die Entscheidung des FG in Widerspruch zu dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31. Mai 2006 VII B 48/05 (BFHE 213, 459, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 2006, 373) stehe, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssten, dass Abgabebeträge, die über den von den Mitgliedstaaten wegen der Überschreitung der gesamtstaatlichen Garantiemenge abzuführenden Betrag hinaus erhoben worden sind, zweckgebunden verwendet werden.

    Es gibt auch nicht etwa einen unionsrechtlichen Anspruch eines Milcherzeugers auf eine Neuzuweisung der in dem jeweiligen Zwölf-Monats-Zeitraum von anderen Milcherzeugern nicht ausgenutzten Referenzmengen (Senatsbeschluss in BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373), in welchen die strittigen verordnungsrechtlichen Regelungen eingriffen.

    Ein solches Zurücktreten des Vorbehalts des Gesetzes ist bei den Regeln über die Saldierung von Unter- und Überlieferungen von Milch umso weniger verfassungsrechtlich zu beanstanden, als aufgrund der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben der nationale Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des Saldierungsverfahrens ohnehin stark eingeschränkt ist (vgl. schon Senatsbeschluss in BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373).

  • BFH, 28.11.2006 - VII B 54/06  

    Milchabgabe: Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

    Am Grundprinzip der Milchabgabenregelung, dass der Milcherzeuger für die Überschreitung der einzelbetrieblichen Referenzmenge durch Zahlung des auf ihn entfallenden Teils der Abgabe einzustehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2006 VII B 48/05, zur Veröffentlichung bestimmt), hat sich durch die VO Nr. 1788/2003 und die Saldierungsregelungen ihres Art. 10 Abs. 3 nichts geändert.
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  • BFH, 21.04.2009 - VII B 66/08  

    Milchabgabe - Saldierungsregelungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht -

    Wie der Senat bereits entschieden hat, gibt es keinen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch auf Saldierung (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2006 VII B 48/05, BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373), der auf sämtliche Erzeuger eines Mitgliedstaats unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu verteilen wäre, sondern gemäß Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 3950/92 lediglich eine gemeinschaftsrechtliche Ermächtigung der Mitgliedstaaten, bei der Abgabenfestsetzung Saldierungen mit nicht in Anspruch genommenen Referenzmengen vorzunehmen, wobei es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, zwischen der Möglichkeit einer Saldierung auf Molkereiebene oder auf einzelstaatlicher Ebene zu wählen.

    Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, hat der Verordnungsgeber bei der Auswahl der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Saldierungsalternativen einen weiten Gestaltungsspielraum, der es ihm ermöglicht, regionale Unterschiede der Milcherzeugung in Deutschland, aber auch verwaltungsökonomische Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373).

  • BFH, 21.06.2012 - VII B 100/12  

    Erhebung der Milchabgabe wegen Überschreitung der verfügbaren

    Der beschließende Senat hat für Streitfälle, auf welche noch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - Nr. L 405/1) anzuwenden war, unter Hinweis auf deren Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2, Abs. 2 Unterabs. 3 sowie auf Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABlEG Nr. L 57/12) entschieden, dass zwischen den von den Mitgliedstaaten erhobenen Milchabgaben und den von ihnen an die Union abzuführenden Beträgen keine strenge Akzessorietät besteht (Senatsbeschlüsse vom 25. September 2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 2004, 17, und vom 31. Mai 2006 VII B 48/05, BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373).

    Darüber hinaus machen die Vorschrift des Art. 4 Unterabs. 2 VO Nr. 1788/2003 sowie der 5. Erwägungsgrund zu dieser Verordnung deutlich, dass es für die Abgabenpflicht des Milcherzeugers in erster Linie auf die Überschreitung seiner verfügbaren Referenzmenge ankommt, die Heranziehung zur Abgabe also auf seiner persönlichen Verantwortlichkeit für die von ihm über seine Referenzmenge hinaus vermarktete Milch beruht (Senatsbeschluss in BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373).

    Dass ein solches Ergebnis unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat der beschließende Senat bereits mit Beschluss in BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373 ausgeführt.

  • FG Sachsen, 27.02.2008 - 7 K 530/06  

    Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides gem. § 4 der Verordnung zur Durchführung

    Die Entscheidung des BFH vom 31.05.2006 VII B 48/05 stehe einer Saldierung ebenfalls nicht entgegen, weil diese Entscheidung sich auf die Regelung des § 7 b Abs. 1 Satz 4 MGV (Milch-Garantiemengen-Verordnung) und nicht auf die vorliegend anzuwendende Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 6 ZAV beziehe.

    Spätere Erkenntnisse bleiben unberücksichtigt (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 31.05.2006 VII B 48/05, ZfZ 2006, 373: diese Entscheidung bezieht sich zwar auf die Vorgängerregelung, gilt aber nach den Ausführungen des BFH unter Ziffer II. 1. der Entscheidung auch für die Nachfolgeregelung des § 14 ZAV).

    Der Milcherzeuger hat hingegen keinen eigenen Anspruch auf die Saldierung (vgl. zum Ganzen FG München, Urteil vom 09.12.2004, Az.: 14 K 3009/04, EFG 2005, 1988 und nachfolgend BFH, Beschluss vom 31.05.2006 VII B 48/05, a.a.O. sowie Hessisches Finanzgericht, Az. 7 K 2991/01, [...]Dokument, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 21.04.2009 - VII B 74/08  

    Milchabgabe; Saldierung von Überlieferungen

    Unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 31. Mai 2006 VII B 48/05 (BFHE 213, 459; Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2006, 373) hat das FG eine Saldierung der streitigen Milchmenge zum einen abgelehnt, weil für die Berechnung des Saldierungsschlüssels nur die Informationen über Referenzmengen und Lieferdaten maßgeblich seien, die sich aus Käufermeldungen bis zum 15. Mai 2004 ergäben.
  • BFH, 07.08.2012 - VII B 173/11  

    Haftung für hinterzogene Milchabgabe

    Der beschließende Senat hat bereits entschieden, dass zwischen den von den Mitgliedstaaten erhobenen Milchabgaben und den von ihnen an die Union abzuführenden Beträgen keine strenge Akzessorietät besteht, dass es für die Abgabenpflicht des Milcherzeugers in erster Linie auf die Überschreitung seiner verfügbaren Referenzmenge ankommt und zudem ein Milcherzeuger, der seine die verfügbare Referenzmenge überschreitenden Lieferungen gegenüber der zuständigen Behörde verschleiern konnte, nicht davon profitieren darf, dass die von ihm vorgenommenen Manipulationen erst später nach Haushaltsabschluss aufgedeckt werden (Senatsbeschlüsse vom 25. September 2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 2004, 17; vom 31. Mai 2006 VII B 48/05, BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373; und vom 30. März 2010 VII B 170/09, BFH/NV 2010, 1669).
  • BFH, 30.03.2010 - VII B 170/09  

    Nachträgliche Festsetzung einer Milchabgabe - Gültigkeit der

    Schließlich rügt die Beschwerde auch zu Unrecht, das Urteil des FG weiche von der Entscheidung des Senats vom 31. Mai 2006 VII B 48/05 (BFHE 213, 459) ab.
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