Rechtsprechung
   BFH, 31.05.2012 - IV R 14/09   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Reihenfolge der Verrechnung verrechenbarer Verluste im Zeitraum der Tonnagebesteuerung - Keine Saldierung von nach § 15a Abs. 2 EStG verrechenbaren Verlusten mit nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG hinzuzurechnenden Unterschiedsbeträgen - Zurückverweisung wegen unterbliebener notwendiger Beiladung von Kommanditisten - Rechtsschutzbedürfnis

  • Bundesfinanzhof

    Reihenfolge der Verrechnung verrechenbarer Verluste im Zeitraum der Tonnagebesteuerung - Keine Saldierung von nach § 15a Abs. 2 EStG verrechenbaren Verlusten mit nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG hinzuzurechnenden Unterschiedsbeträgen - Zurückverweisung wegen unterbliebener notwendiger Beiladung von Kommanditisten - Rechtsschutzbedürfnis

  • IWW
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reihenfolge der Verrechnung verrechenbarer Verluste im Zeitraum der Tonnagebesteuerung

  • rechtsportal.de

    Verrechnung eines im Zeitraum der Tonnagebesteuerung verrechenbaren Verlustes vorrangig mit ("fiktiven") Steuerbilanzgewinnen oder mit einem dem Tonnagegewinn (tatsächlich) hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Kurzmitteilung)

    Reihenfolge der Verrechnung verrechenbarer Verluste im Zeitraum der Tonnagebesteuerung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5a, EStG § 15a
    Reihenfolge; Tonnagebesteuerung; Unterschiedsbetrag; Verrechenbarer Verlust; Verrechnung

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ...  

  • FG Hamburg, 16.12.2009 - 3 K 38/09  

    Einkommensteuerrecht: Duldungsvollmacht des Feststellungsbeteiligten,

    Die Kläger weisen allerdings darauf hin, dass die Verfassungskonformität der Tonnagebesteuerung zweifelhaft sei und insoweit mehrere Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig seien (IV R 23/08, IV R 40/08, IV R 14/09).

    Ruhen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Revisionsverfahren beim BFH zu den Aktenzeichen IV R 23/08, IV R 40/08 und IV R 14/09.

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