Rechtsprechung
   BFH, 17.12.2014 - II R 41/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,48394
BFH, 17.12.2014 - II R 41/12 (https://dejure.org/2014,48394)
BFH, Entscheidung vom 17.12.2014 - II R 41/12 (https://dejure.org/2014,48394)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 2014 - II R 41/12 (https://dejure.org/2014,48394)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,48394) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Erlass von Grundsteuer in Sanierungsgebieten - Vertretung des Leerstands eines Gebäudes - Vorübergehender Leerstand eines Gebäudes wegen Umbau rechtfertigt keine Wertfortschreibung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GrStG § 33 Abs 1 S 1, BauGB §§ 136 ff, BauGB § 136, GrStG § 33 Abs 5
    Erlass von Grundsteuer in Sanierungsgebieten - Vertretung des Leerstands eines Gebäudes - Vorübergehender Leerstand eines Gebäudes wegen Umbau rechtfertigt keine Wertfortschreibung

  • Bundesfinanzhof

    Erlass von Grundsteuer in Sanierungsgebieten - Vertretung des Leerstands eines Gebäudes - Vorübergehender Leerstand eines Gebäudes wegen Umbau rechtfertigt keine Wertfortschreibung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 S 1 GrStG, §§ 136 ff BauGB, § 136 BauGB, § 33 Abs 5 GrStG
    Erlass von Grundsteuer in Sanierungsgebieten - Vertretung des Leerstands eines Gebäudes - Vorübergehender Leerstand eines Gebäudes wegen Umbau rechtfertigt keine Wertfortschreibung

  • IWW

    § 33 d... es Grundsteuergesetzes, § 33 GrStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG, § 33 Abs. 5 GrStG, § 136 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), § 148 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 148 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Fall BauGB, § 177 BauGB, §§ 136 ff. BauGB

  • Betriebs-Berater

    Erlass von Grundsteuer in Sanierungsgebieten - Vertretung des Leerstands eines Gebäudes

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GrStG § 33
    Erlass der Grundsteuer bei (teilweisem) Leerstand des Gebäudes infolge obligatorischer städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen

  • rewis.io

    Erlass von Grundsteuer in Sanierungsgebieten - Vertretung des Leerstands eines Gebäudes - Vorübergehender Leerstand eines Gebäudes wegen Umbau rechtfertigt keine Wertfortschreibung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrStG § 33
    Erlass von Grundsteuer in Sanierungsgebieten

  • rechtsportal.de

    GrStG § 33
    Berücksichtigungsfähigkeit einer Minderung des Rohertrages eines teilweise leerstehenden Gebäudes während Sanierungsmaßnahmen

  • datenbank.nwb.de

    Erlass von Grundsteuer in Sanierungsgebieten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leerstand wegen Sanierung hat der Steuerpflichtige zu vertreten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erlass von Grundsteuer in Sanierungsgebieten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigungsfähigkeit einer Minderung des Rohertrages eines teilweise leerstehenden Gebäudes während Sanierungsmaßnahmen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Vertretung des Leerstands eines Gebäudes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erlass von Grundsteuer in Sanierungsgebieten

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Erlass von Grundsteuer bei Leerstand in Sanierungsgebieten

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Erlass von Grundsteuer in Sanierungsgebieten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Erlass von Grundsteuer in Sanierungsgebieten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sanierungsbedingter Leerstand im Sanierungsgebiet rechtfertigt Grundsteuererlass (IMR 2015, 1071)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundsteuer
    Rechtslage bis 2024
    Erlass der Grundsteuer
    Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung
    Erlass bei bebauten Grundstücken
    Rechtsprechung

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 248, 197
  • NZM 2015, 464
  • BB 2015, 724
  • BStBl II 2015, 663
  • BauR 2015, 1372
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 24.10.2007 - II R 6/05

    GrSt-Erlass: bebaute Grundstücke, Bewertung nach Ertragswertverfahren

    Auszug aus BFH, 17.12.2014 - II R 41/12
    a) Die etwaige Ertragsminderung ist für tatsächlich vermietete Räume im Regelfall anhand der vereinbarten Jahresrohmiete und für bereits zu Beginn des Erlasszeitraums leer stehende Räume anhand der üblichen Miete zu bemessen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 2007 II R 6/05, BFH/NV 2008, 407, m.w.N.).

    Die übliche Miete zu Beginn des Erlasszeitraums ist eine in Anlehnung an die Miete für Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung zu schätzende Miete (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 407).

    Dieser geschätzten Miete ist der tatsächlich erzielte Rohertrag gegenüberzustellen (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 407, m.w.N.).

    Unterschreitet der Rohertrag die Bezugsgröße um mehr als 20 %, hat der Steuerschuldner einen Anspruch auf Grundsteuererlass in der in § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG vorgesehenen Höhe, sofern weder der Steuerschuldner die Ertragsminderung zu vertreten hat noch der Ausnahmetatbestand des § 33 Abs. 5 GrStG erfüllt ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 407).

    b) Der BFH und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) haben entschieden, dass alle Differenzierungen nach typischen oder atypischen, nach strukturell bedingten oder nicht strukturell bedingten, nach vorübergehenden oder nicht vorübergehenden Ertragsminderungen und nach den verschiedenen Möglichkeiten, diese Merkmale zu kombinieren, für den Erlass der Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG hinfällig sind (BFH-Urteile vom 24. Oktober 2007 II R 5/05, BFHE 218, 396, BStBl II 2008, 384, und in BFH/NV 2008, 407; BVerwG-Beschluss vom 24. April 2007 GmS-OGB 1/07, Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2007, 211).

  • BVerwG, 22.01.2014 - 9 B 56.13

    Zum Vertretenmüssen einer wesentlichen Ertragsminderung im Rahmen der Grundsteuer

    Auszug aus BFH, 17.12.2014 - II R 41/12
    c) Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (BVerwG-Urteil vom 25. Juni 2008  9 C 8.07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1313; BVerwG-Beschluss vom 22. Januar 2014  9 B 56.13, online unter "www.bverwg.de", Leitsätze in BFH/NV 2014, 1008).

    Beruft sich der Steuerpflichtige auf eine i.S. von § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG wesentliche Ertragsminderung, so kann von einer die Grenze der Zumutbarkeit überschreitenden Belastung keine Rede sein, wenn der Steuerpflichtige selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für die Ertragsminderung herbeigeführt oder es unterlassen hat, den Eintritt der Ertragsminderung durch solche geeigneten Maßnahmen zu verhindern, die von ihm erwartet werden konnten (BVerwG-Beschluss vom 22. Januar 2014  9 B 56.13, online unter "www.bverwg.de", Leitsätze in BFH/NV 2014, 1008).

  • BFH, 24.10.2007 - II R 5/05

    Grundsteuererlass bei strukturell bedingter Ertragsminderung

    Auszug aus BFH, 17.12.2014 - II R 41/12
    b) Der BFH und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) haben entschieden, dass alle Differenzierungen nach typischen oder atypischen, nach strukturell bedingten oder nicht strukturell bedingten, nach vorübergehenden oder nicht vorübergehenden Ertragsminderungen und nach den verschiedenen Möglichkeiten, diese Merkmale zu kombinieren, für den Erlass der Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG hinfällig sind (BFH-Urteile vom 24. Oktober 2007 II R 5/05, BFHE 218, 396, BStBl II 2008, 384, und in BFH/NV 2008, 407; BVerwG-Beschluss vom 24. April 2007 GmS-OGB 1/07, Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2007, 211).

    Ist die Ertragsminderung durch einen Leerstand des Objekts bedingt, so hat der Steuerpflichtige die Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat (BFH-Urteil in BFHE 218, 396, BStBl II 2008, 384).

  • BFH, 14.12.1994 - II R 104/91

    Einheitswert bei Umbauten eines Gebäudes?

    Auszug aus BFH, 17.12.2014 - II R 41/12
    Der vorübergehende Leerstand eines Gebäudes oder Gebäudeteils wegen Umbau- und Renovierungsarbeiten rechtfertigt jedoch keine Wertfortschreibung nach unten (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994 II R 104/91, BFHE 176, 439, BStBl II 1995, 360) und begründet nicht die Anwendung des § 33 Abs. 5 GrStG.
  • BVerwG, 25.06.2008 - 9 C 8.07

    Grundsteuererlass; Ertragsminderung; normaler Rohertrag; Jahresrohmiete; übliche

    Auszug aus BFH, 17.12.2014 - II R 41/12
    c) Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (BVerwG-Urteil vom 25. Juni 2008  9 C 8.07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1313; BVerwG-Beschluss vom 22. Januar 2014  9 B 56.13, online unter "www.bverwg.de", Leitsätze in BFH/NV 2014, 1008).
  • BVerwG, 24.04.2007 - GmS-OGB 1.07

    BVerwG schließt sich BFH-Rechtsprechung zum Grundsteuererlass bei strukturellem

    Auszug aus BFH, 17.12.2014 - II R 41/12
    b) Der BFH und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) haben entschieden, dass alle Differenzierungen nach typischen oder atypischen, nach strukturell bedingten oder nicht strukturell bedingten, nach vorübergehenden oder nicht vorübergehenden Ertragsminderungen und nach den verschiedenen Möglichkeiten, diese Merkmale zu kombinieren, für den Erlass der Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG hinfällig sind (BFH-Urteile vom 24. Oktober 2007 II R 5/05, BFHE 218, 396, BStBl II 2008, 384, und in BFH/NV 2008, 407; BVerwG-Beschluss vom 24. April 2007 GmS-OGB 1/07, Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2007, 211).
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.06.2011 - 3 K 3074/06

    Teilerlass der Grundsteuer wegen sanierungsbedingten Leerstands

    Auszug aus BFH, 17.12.2014 - II R 41/12
    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 547 veröffentlicht.
  • Drs-Bund, 27.05.1971 - BT-Drs VI/2204
    Auszug aus BFH, 17.12.2014 - II R 41/12
    § 78 StBauFG war im Verhältnis zu § 33 GrStG die speziellere Norm (vgl. Abschn. 42 Abs. 4 der Grundsteuerrichtlinien 1978) und wurde aufgrund der Erfahrung, dass in Sanierungsgebieten die Grundstückserträge zurückgehen, im seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahren nachträglich eingefügt (BTDrucks VI/2204, S. 28).
  • FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 270/17

    Grundsteuer: Erlass von Grundsteuer, Nutzungsuntersagung

    b) Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d. h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (BFH-Urteil vom 17.12.2014 II R 41/12 BStBl II 2015, 663; BVerwG-Urteile vom 15.04.1983 8 C 150/81 BVerwGE 67, 123; vom 25.06.2008 9 C 8.07, Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28; Beschluss vom 22.01.2014 9 B 56.13 - juris).

    In diesem Fall beruht der Leerstand nicht auf Umständen, die außerhalb des Einflussbereiches des Steuerpflichtigen liegen, sondern ist gerade Ausfluss seiner Entscheidungsbefugnis (BFH-Urteil vom 17.12.2014 II R 41/12, BStBl II 2015, 663).

    In ähnlicher Weise hat der BFH entscheiden, dass ein Steuerpflichtiger den durch die Sanierung entstehenden Leerstand nicht zu vertreten habe, wenn das Wohngebäude in einem Sanierungsgebiet belegen sei und er sich der zweckmäßigen und zügigen Durchführung der zur Erfüllung des Sanierungszwecks erforderlichen Baumaßnahmen letztlich nicht entziehen könne (BFH-Urteil vom 17.12.2014 II R 41/12, BStBl II 2015, 663).

    Anders als (wohl) in dem vom BFH entschiedenen Fall eines in einem Sanierungsgebiet belegenen Grundstücks (Urteil vom 17.12.2014 II R 41/12, BStBl II 2015, 663) ging es der Klägerin jedoch nicht um die Wiederherstellung der Vermietbarkeit durch Sanierung und damit um die Beseitigung der die Nutzungsuntersagung auslösenden Mängel.

    In dem Fall des im Sanierungsgebiet belegenen Grundstücks hat der Senat das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob der Leerstand in den Streitjahren auch tatsächlich auf den Sanierungsmaßnahmen beruhte (BFH-Urteil vom 17.12.2014 II R 41/12, BStBl II 2015, 663, vgl. auch Anmerkung Loose, jurisPR-SteuerR 15/2015 Anm.4).

  • VG Augsburg, 18.04.2018 - Au 6 K 17.292

    Erfolglose Klage auf Teilerlass der Grundsteuer

    Dieser geschätzten Miete ist der tatsächlich erzielte Rohertrag gegenüberzustellen (BFH, U.v. 17.12.2014 - II R 41/12 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 25.6.2008 - 9 C 8/07 - juris Rn. 14 ff.).

    Demgegenüber kommt es nicht auf Differenzierungen nach typischen oder atypischen, nach strukturell bedingten oder nicht strukturell bedingten, nach vorübergehenden oder nicht vorübergehenden Ertragsminderungen und nach den verschiedenen Möglichkeiten, diese Merkmale zu kombinieren, an (BFH, U.v. 17.12.2014 - II R 41/12 - juris Rn. 11 m.w.N.; BVerwG, B.v. 3.12.2014 - 9 B 73/14 - juris Rn. 8).

  • BFH, 20.02.2019 - X R 29/16

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 - Vom

    Insoweit könne auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Dezember 2014 II R 41/12 (BFHE 248, 197, BStBl II 2015, 663, Rz 12) zum Nichtvertretenmüssen des Steuerschuldners in § 33 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) verwiesen werden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2017 - 9 B 5.17

    Versagung eines Grundsteuererlasses wegen Leerstands eines Wohnblocks

    In einem Urteil vom 17. Dezember 2014, - II R 41/12 -, juris, habe der Bundesfinanzhof zum Erlass von Grundsteuer in Sanierungsgebieten ausgeführt, dass der Eigentümer einen sanierungsbedingten Leerstand auch dann nicht zu vertreten habe, wenn er die Entscheidung über den Zeitpunkt der Sanierung selbst getroffen habe, denn er könne sich den Sanierungsmaßnahmen nicht entziehen.

    Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 17. Dezember 2014 - II R 41/12 -, juris) stellt für das Entfallen des Vertretenmüssens im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG maßgeblich darauf ab, dass die von einer Sanierungsmaßnahme betroffenen Eigentümer zwar eine Entscheidung über den Zeitpunkt der Sanierung treffen, der Sanierung aber letztlich nicht entgehen könnten, weil diese am Ende von der Gemeinde mittels hoheitlicher Maßnahmen erzwingbar sei.

  • VG Koblenz, 21.01.2020 - 5 K 760/19

    Kein Grundsteuererlass für Grundstücke in Koblenzer Altstadt

    Entscheidet sie sich sodann vor einer etwaigen Vermietung für eine grundlegende Sanierung der Immobilie, beruht der Leerstand nicht auf Umständen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen (vgl. BFH, Urteil vom 17. Dezember 2014 - II R 41/12 -, DStR 2015, 513 [514 Rn. 14]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht