Rechtsprechung
   BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83   

Tagespreisklausel

§ 6 AGBG (jetzt § 306 BGB <Fassung seit 1.1.02>), ergänzende Vertragsauslegung ist bei nichtigen Klauseln nicht prinzipiell unzulässig

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer AGB-Klausel

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Schließung einer durch Unwirksamkeit der Tagespreisklausel entstandenen Regelungslücke in Kfz-Verkaufs-AGB durch ergänzende Auslegung

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des Kraftfahrzeughandels; Ergänzende Vertragsauslegung

Besprechungen u.ä.

  • Universität des Saarlandes (Entscheidungsbesprechung)

    Die "ergänzende Auslegung" Allgemeiner Geschäftsbedingungen (Prof. Helmut Rüßmann; BB 1987, 843-848)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 90, 69
  • NJW 1984, 1177
  • ZIP 1984, 330
  • WM 1984, 309
  • BB 1984, 486



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Wird zitiert von ... (217)  

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03  

    AGB - Inhaltsgleiche Ersetzung unwirksamer Klauseln zulässig?

    Die Streitfrage, ob es sich bei den Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB, in denen die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grundlage hat, um "gesetzliche Vorschriften" im Sinne von § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG handelt (so BGHZ 90, 69, 75) oder um eine - allgemein anerkannte - Methode der Lückenfüllung (so Harry Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. § 6 Rdn. 26, 34 ff.), ist im Ergebnis ohne Relevanz (Wandt, VersR 2001, 1450 Fn. 14).

    Es ist nicht angängig, an die Stelle der unwirksamen, weil den Vertragspartner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligenden Klausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine inhaltsgleiche Bestimmung zu setzen (BGHZ 90, 69, 78).

    Sie scheitert, anders als bei Verträgen zwischen einzelnen Personen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Februar 2002 - V ZR 26/01 - WM 2002, 2337 unter II 3), nicht daran, dass mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung der Regelungslücke in Betracht kommen, wie schon die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Tagespreisklausel belegt (BGHZ 90, 69, 78 ff.).

  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07  

    Erdgassondervertrag

    Diese gesetzliche Regelung schließt nach ständiger Rechtsprechung eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, weil es sich auch bei den Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB, in denen die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grundlage hat, um gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 306 Abs. 2 BGB handelt (BGHZ 90, 69, 75).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt daher nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69, 75 ff.; 137, 153, 157; 143, 103, 120).

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07  

    Abgrenzung Grundversorgungs- u. Normsondervertäge

    Dazu zählen zwar auch die Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung (BGHZ 90, 69, 75 zu der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 2 AGBG).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69, 77 f. ; 137, 153, 157) .

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