Rechtsprechung
   BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • MIR - Medien Internet und Recht

    Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung - Eine Berufung auf die Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (jetzt: § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB) setzt die Verwendung einer Widerrufsbelehrung voraus, die der Muster-Widerrufsbelehrung inhaltlich und in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.

  • openjur.de
mehr
  • bundesgerichtshof.de
  • damm-legal.de

    Wer sich auf die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters der Widerrufsbelehrung beruft, darf es nicht zuvor verändert haben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1
    Anforderungen an die Ausgestaltung einer Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versicherungsrecht - Gebühr für Versicherungsvermittlung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Muster der Widerrufsbelehrung muss vollständig übernommen werden

  • dr-schenk.net (Kurzinformation)

    Muster der Widerrufsbelehrung muss vollständig übernommen werden

Zeitschriftenfundstellen

  • MIR 2012, Dok. 017



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 18.10.2012 - III ZR 106/11  
    Diese Frist war zum Zeitpunkt seines Widerrufs nicht abgelaufen, da der in der Vertragsurkunde enthaltene Hinweis, die Frist für den Widerruf beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. genügte und deshalb die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden war (vgl. ausführlich hierzu die wortgleiche Widerrufsbelehrungen betreffenden Senatsurteile vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427, 428 f Rn. 14 ff und vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, WM 2012, 1668, 1670 f Rn. 12 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, jeweils mwN).
  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11  

    Verwendung des Musters für die Widerrufsbelehrung aus BGB-InfoV

    Denn eine Belehrung, die sich - wie hier - hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist - wie durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs inzwischen geklärt ist - nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes "frühestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14; vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, [...], Rn. 15).
  • BGH, 19.07.2012 - III ZR 252/11  

    Ansprüche aus Handelsmaklervertrag

    Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind (vgl. nur BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 13, 15; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, NJW 2011, 1061 Rn. 12; vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 14; vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 34; Senatsurteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 15).
mehr
  • LG Hannover, 12.09.2012 - 14 T 20/12  

    Allgemeines Vertragsrecht - Folgen einer abweichenden Widerrufsbelehrung

    So hat es der BGH aktuell bestätigt (BGH, Urt. v. 01.03.2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427, Rdnr. 17):.

    Der BGH maß dem wesentlich Gewicht bei (Urt. v. 01.03.2012 aaO, Rdnr. 18):.

  • LG Bonn, 07.09.2012 - 3 O 432/11  
    Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (so ausdrücklich: BGH NZG 2012, 427 Rz. 17).
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