Rechtsprechung
   BGH, 01.08.2003 - 2 StR 186/03   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 181 a Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB; ProstG
    Dirigierende Zuhälterei (Bestimmen zur Prostitution bei Eingliederung in die Organisationsstruktur eines Bordells oder bordellähnlichen Betriebes; ProstG; feste Arbeitszeiten, Einsatzorte und Preise; Auslegung bei übrigen Rechtsverstößen; sexuelle Selbstbestimmung).

  • lexetius.com

    StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 2. Alt.

  • openjur.de
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Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 48, 314
  • NJW 2004, 81
  • NStZ 2004, 262
  • NJ 2004, 86
  • StV 2004, 14



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 17.03.2004 - 2 StR 474/03  

    Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage; Urteilsgründe); Menschenhandel

    Der Schuldspruch wegen Zuhälterei hat auch bei der einschränkenden Auslegung dieser Strafvorschrift im Lichte des seit dem 1. Januar 2002 geltenden Prostitutionsgesetzes (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 1. August 2003 - 2 StR 186/03 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Bestand, weil der Angeklagte die Nebenklägerin durch die beschränkenden Maßnahmen über das "betrieblich" Notwendige hinaus erheblich in ihrer Entscheidungsfreiheit beschränkt hat (vgl. UA S. 19 f.).

    Die von dem Angeklagten in seinem Betrieb praktizierten Maßnahmen der dirigierenden Zuhälterei und des Menschenhandels im Sinne von § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB richteten sich zumindest zeitweise gleichzeitig gegen die Nebenklägerin und die Zeuginnen S. und Z. - (vgl. BGH, Beschl. vom 1. August 2003 - 2 StR 186/03 zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Beschl. vom 15. Juli 2003 - 4 StR 29/03; vom 9. Oktober 2001 - 4 StR 395/01).

  • BGH, 15.07.2005 - 2 StR 131/05  

    Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (Ausschluss des Angeklagten wegen Gefahr für

    Das Dauerdelikt der Zuhälterei kann mehrere Handlungen zum Nachteil verschiedener Frauen zur Tateinheit verklammern, wenn von demselben Täter zeitgleich auf mehrere Geschädigte in demselben Bordell eingewirkt wird oder wenn mehrere Frauen sukzessiv betroffen sind ( BGHSt 48, 314, 322).

    Die Strafkammer hat nicht bedacht, daß das von dem Angeklagten L. jeweils verwirklichte Dauerdelikt der Zuhälterei mehrere Handlungen zum Nachteil verschiedener Frauen zur Tateinheit verklammern kann, wenn - wie hier - von demselben Täter zeitgleich auf mehrere Geschädigte in demselben Bordell eingewirkt wird ( BGHSt 48, 314, 322; Tröndle/Fischer aaO § 181 a Rdn. 27).

  • BGH, 10.02.2010 - 5 StR 328/09  

    Zuhälterei (Bestimmen; Straßenprostitution; faktischer Arbeitszwang); Beihilfe.

    Dies gilt auch bei der im Lichte des Prostitutionsgesetzes gebotenen einschränkenden Auslegung des Tatbestandes (vgl. hierzu BGHSt 48, 314).

    b) Das von den Haupttätern errichtete und den Prostituierten auferlegte "Regelwerk" enthielt demgegenüber jedoch mehrere wesentliche Bestimmungen, die im Rahmen eines "legalen" Arbeitsverhältnisses oder auch bei selbständiger Berufsausübung nicht wirksam zu vereinbaren gewesen wären und denen in ihrer Gesamtheit (vgl. BGHSt 48, 314, 317; BGH NStZ 1986, 358) eine Eignung zur Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts der Prostituierten ohne Weiteres innewohnte.

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  • BGH, 31.03.2004 - 1 StR 482/03  

    Betrug (Irrtumserfordernis bei "Betrug" mit Telefonkarten und 0190-Nummern);

    Unter diesen Umständen ist weder die Annahme listiger Anwerbung und der Bestimmung zur Prostitution noch die von Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt der Prostituierten in einem fremden Land verbunden ist, von Rechts wegen zu beanstanden (vgl. zum "Bestimmen" auch BGH, Beschl. vom 1. August 2003 - 2 StR 186/03 - BA S. 8) b) Die Anordnung des Wertersatzverfalls begegnet auch hinsichtlich der "Erlöse aus Prostitution" in Höhe von 36.000 € keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
  • BGH, 11.01.2007 - 3 StR 412/06  

    Überzeugungsbildung (Beweiswürdigung: Glaubwürdigkeitsbeurteilung durch

    Die Feststellungen belegen ohne weiteres, dass die Geschädigten E. und R. in den jeweiligen Tatzeiträumen nicht - mehr - unbeeinflusst und freiwillig die ihnen von den Angeklagten vorgeschriebenen Bedingungen der Prostitutionsausübung einhielten, sondern in ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zu diesen geraten waren, das es ihnen unmöglich machte, Art und Umfang ihrer Tätigkeit als Prostituierte eigenständig zu bestimmen oder sich ohne Schwierigkeiten aus ihr zu lösen (vgl. BGHSt 48, 314, 319 f.).
  • BGH, 14.05.2004 - 2 StR 112/04  

    Menschenhandel (Tateinheit; Tatmehrheit); Verfall bei Schadensersatzansprüchen

    Die von dem Angeklagten in seinem Betrieb praktizierten Maßnahmen der dirigierenden Zuhälterei richteten sich zumindest zeitweise zugleich gegen die Frauen Z., B., G. und D. Mit diesen Maßnahmen überschnitt sich die Unterstützung beim illegalen Aufenthalt für diese Frauen, so daß diese Taten hinsichtlich aller Frauen zueinander in Tateinheit gemäß § 52 StGB stehen (vgl. BGH NJW 2004, 81, 83; StV 2003, 617, 618; BGH, Beschl. vom 9. Oktober 2001 - 4 StR 395/01; Urt. vom 17. März 2004 - 2 StR 474/03).
  • BGH, 07.07.2009 - 3 StR 132/09  

    Schwerer Menschenhandel (Anwerben); Gewerbsmäßigkeit (besonderes persönliches

    Jedoch stehen diese zum Nachteil der sechs brasilianischen Frauen begangenen Taten im Verhältnis der Tateinheit, da sich die Ausführungshandlungen des Haupttäters zeitgleich gegen mehrere Frauen richteten (vgl. BGHSt 48, 314, 322).
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 3 Ws 252/03  

    Entscheidung über eine Strafrestaussetzung: Folgen verweigerter Mitwirkung des

    Demgegenüber kann sich der Verurteilte nicht - wie aber mit Verteidigerschriftsatz vom 20.10.2003 vorgetragen - mit Erfolg darauf berufen, dass eine Rückkehr in das alte Milieu - was freilich zutreffend ist - straffrei wäre, hat sich doch gerade in seinem Fall dieses Umfeld als kriminogen erwiesen, und ebenso wenig auf das am 01.01.2002 in Kraft getretene Prostitutionsgesetz (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 81) noch darauf, dass er nach den Taten vom Februar 1991 bis zu seiner Festnahme im Februar 1994 "trotz einer damaligen extrem verwurzelten Zugehörigkeit zum einschlägigen negativen Rotlichtmilieu" (vgl. Schreiben des Verurteilten vom 28.12.2003) keinerlei weitere Straftaten begangen habe.
  • LG Freiburg, 30.11.2005 - 2 Qs 101/05  

    Strafverfahren: Rechtswidrigkeit einer Durchsuchungsanordnung ohne Tatverdacht

    Nach in der insoweit maßgebenden - und richtigen - Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHSt 48, 314-322 kommt eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift nur noch dann in Betracht, wenn der "Zuhälter" die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten in einer Weise beeinträchtigt, die über das Maß hinausgeht, welches in einem Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis allgemein üblich ist.
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