Rechtsprechung
   BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1992, 1518
  • MDR 1991, 1181
  • NStZ 1992, 82
  • StV 1992, 14



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Wird zitiert von ... (25)  

  • BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09  

    Kriminelle Vereinigung (Gemeinschaftswille; Mitgliedschaft; Gründung;

    Erforderlich ist dabei ein mitgliedschaftliches Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck mit verteilten Rollen und einer abgestimmten, koordinierten Aufgabenverteilung (BGH NJW 1992, 1518).

    Die Annahme einer Vereinigung scheidet indes aus, wenn die Mitglieder einer Gruppierung sich nur jeweils der autoritären Führung einer Person unterwerfen, ohne dass dies vom Gruppenwillen abgeleitet wird (BGHSt 31, 239, 240; 45, 26, 35; BGH NJW 1992, 1518; 2009, 3448, 3460, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

    Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung dieser Grundsätze in mehreren, vor allem im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts ergangenen Entscheidungen hohe Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen hinsichtlich des Zustandekommens des Gruppenwillens in einer Vereinigung gestellt und auf dieser Grundlage den jeweiligen Urteilsgründen ausreichende Tatsachen, die das voluntative Element einer Vereinigung belegen, nicht zu entnehmen vermocht (vgl. etwa BGHSt 31, 202; BGHR StGB § 129 Gruppenwille 3; BGH NJW 1992, 1518; NStZ 2004, 574; 2007, 31).

    Diese für größere Personenzusammenschlüsse typische Eigendynamik hat ihre besondere Gefährlichkeit darin, dass sie geeignet ist, dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten zu erleichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen (BGHSt 28, 147, 148 f.; BGH NJW 1992, 1518).

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08  

    Akustische Wohnraumüberwachung (Verwertung von Erkenntnissen; verfassungswidrige

    Die Annahme einer Vereinigung scheidet indes aus, wenn die Mitglieder einer Gruppierung sich nur jeweils für sich der autoritären Führung einer Person unterwerfen, ohne dass diese vom Gruppenwillen abgeleitet wird (BGH NJW 1992, 1518; StV 1999, 424, 425).
  • BGH, 26.02.2003 - 5 StR 423/02  

    Unzulässige Erhebung von Verfahrensrügen (pauschale Beanstandung der Verwertung

    Jedenfalls angesichts der Größenordnung der anders nicht zu bewerkstelligenden Schmuggeltätigkeit rechtfertigte sich hier der Verdacht, es habe ein in sich einheitlicher Verband gehandelt, dessen Gruppenwille (vgl. dazu BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1) darauf gerichtet war, Zigaretten in erheblichem Ausmaß nach Deutschland zu schmuggeln.
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  • BGH, 16.03.2004 - 5 StR 364/03  

    Umsatzsteuerhinterziehung (Strafzumessung); Zulässigkeit der Aufklärungsrüge

    Es ist dabei aber möglich, dass eine Person als Anführer eingesetzt wird, nach dem sich die anderen richten (BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1 m.w.N.).

    Das schließt nicht aus, daß dieser Gruppenwille darauf gerichtet ist, einem der Mitglieder die Entscheidungsbefugnisse zuzuweisen, mit der Folge, daß die anderen Mitglieder sich dessen Willen unterordnen (BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1 m.w.N.).

  • BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94  

    Bildung einer kriminellen Vereinigung; Notwendigkeit der Begehung von Straftaten

    Auf die zu beanstandenden Erwägungen kommt es an, weil das Landgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - weitere Voraussetzungen der Tatbestandsverwirklichung nach § 129 Abs. 1 StGB, insbesondere die Frage, ob der Kreisverband W. der Nationalen Offensive die begrifflichen Anforderungen zur Annahme einer "Vereinigung" erfüllte (vgl. BGHSt 31, 204, 205; BGH NJW 1975, 985; NJW 1992, 1518 m.w.N.), nicht ausdrücklich geprüft hat und der festgestellte Sachverhalt jedenfalls nicht ergibt, daß die Anwendung dieser Strafvorschrift aus anderen als den vom Landgericht als maßgeblich erachteten Gründen offensichtlich ausscheidet.
  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98  

    Strafzumessung; Verständigungen; Deal; Gemeinschaftlich begangene

    Die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie eine Verurteilung aus §§ 129 StGB, 373 Abs. 2 Nr. 3 AO ablehnt, entsprechen den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an eine kriminelle Vereinigung und eine bandenmäßige Tatausführung stellt (vgl. BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1, 2; BGHSt 8, 70; BGH, wistra 1998, 348; wistra 1999, 29).

    Das schließt nicht aus, daß dieser Gruppenwille darauf gerichtet ist, einem der Mitglieder die Entscheidungsbefugnisse zuzuweisen, mit der Folge, daß die anderen Mitglieder sich dessen Willen unterordnen (BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1).

  • BGH, 06.04.2001 - 2 StR 356/00  

    Bildung einer kriminellen Vereinigung; Bodenverunreinigung; Unerlaubter Umgang

    Dieser kann zwar auch dann gegeben sein, wenn die Mitglieder der Vereinigung einem anderen Mitglied die Entscheidungsbefugnisse zuweisen und sich dessen Willen unterordnen (BGH NJW 1992, 1518; NStZ 1999, 571; BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1).
  • BGH, 14.04.2010 - StB 5/10  

    Vereinigung, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Mord oder

    Diese für größere Personenzusammenschlüsse typische Eigendynamik hat ihre spezifische Gefährlichkeit darin, dass sie geeignet ist, dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten zu erleichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen (BGH NJW 1992, 1518).
  • BGH, 12.07.2001 - 2 BJs 79/00  

    Voraussetzung für die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate; Verdacht der

    Es fehlen bislang hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, daß sich aus dem Kreis der genannten islamischen Fundamentalisten in Deutschland Organisationen oder Teilorganisationen herausgebildet hätten, die den Merkmalen entsprechen, die die Rechtsprechung für die Annahme einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung voraussetzt (vgl. BGHSt 30, 328; 31, 202, 204; 31, 239 f.; BGH NJW 1992, 1518).
  • OLG Hamm, 03.12.2003 - 3 Ss 435/03  

    Geständnis; Angeklagter; Erklärung des Verteidigers; Verlesung; Schweigerecht

    Teilweise wird als Schutzgut das Vermögen des Glücksspielers genannt (Otto BT 55/1, LK- v. Bubnoff 4 vor § 284 StGB), teilweise die Belange der Allgemeinheit wegen der mit Glücksspiel typischerweise einhergehenden Beschaffungs-, Begleit- und Folgekriminalität (BGH NJW 1992, 1518), teils wird aber auch als Strafgrund die Verwaltungsrechtswidrigkeit des Spielbetriebes ohne staatliche Konzession gesehen (BGHSt 11, 209) Während das zuletzt genannte Rechtsgut unter Berücksichtigung fiskalischer Interessen des Staates an einer Konzessionspflicht im Hinblick auf die gezeigten Anforderungen des EuGH zweifelhaft erscheinen kann, rechtfertigt dagegen nach Auffassung des Senates die mit unkontrolliertem Glücksspiel einhergehende Beschaffungs-, Begleit und Folgekriminalität als Einfallstor der organisierten Kriminalität ein Verbot.
  • OLG Dresden, 14.03.2006 - 3 Ws 12/06  

    Begriff der kriminellen Vereinigung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2010 - 3 K 380/10  

    Verbot von rechter Hooligan-Gruppierung in Sachsen-Anhalt aufgehoben

  • BGH, 12.07.2001 - AK 11/01  

    StGB § 129 a Abs. 3, § 310 Abs. 1 Nr. 2, § 276 Abs. 1 Nr. 2;

  • BGH, 12.07.2001 - AK 12/01  

    StGB § 267 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Nr. 2, § 276 Abs. 1 Nr. 2, §

  • BGH, 12.07.2001 - AK 9/01  

    StGB § 129 a Abs. 3, § 310 Abs. 1 Nr. 2, § 276 Abs. 1 Nr. 2;

  • BGH, 12.07.2001 - AK 10/01  

    StGB § 310 Abs. 1 Nr. 2, § 275 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 121, §

  • OLG Düsseldorf, 18.10.1993 - 4 Ws 244/93  

    StGB StGB § 129 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2

  • OLG Celle, 22.04.2002 - 2 StE 6/01  

    Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung - PKK

  • OLG Hamburg, 19.08.2005 - 2 BJs 88/01  
  • BGH, 10.03.1992 - 5 StR 22/92  
  • BGH, 17.12.1992 - StB 21/92  
  • KG, 21.12.1999 - 1 HEs 63/99  

    Betäubungsmittel: Beihilfe zum Bandenhandel; kriminelle Vereinigung: Begriff

  • OLG Hamburg, 19.08.2005 - 1/04  

    § 129a Abs. 1 Nr. 3 StGB

  • KG, 25.08.1999 - 1 HEs 63/99  

    Strafprozeßrecht: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate bei

  • KG, 15.12.1999 - 1 HEs 63/99  

    Betäubungsmittelstrafrecht: Händlerbande als kriminelle Vereinigung iS von §

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