Rechtsprechung
   BGH, 01.10.2008 - 3 StR 164/08   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB; § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB; Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 10 EMRK; § 121 Abs. 2 GVG
    Vorlegungssache; Divergenzvorlage; Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (zum Verwechseln ähnlich; Stilisierung; Hinweis auf die verbotene Organisation; verfassungskonforme Auslegung); Meinungsfreiheit; Keltenkreuz; Volkssozialistische Bewegung Deutschlands; Partei der Arbeit.

  • lexetius.com

    StGB § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, § 86 Abs. 1 Nr. 2

  • openjur.de
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Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Isoliertes Verwenden eines stilisierten Keltenkreuzes grundsätzlich strafbar

  • IWW (Pressemitteilung)

    Strafbarkeit bei isolierten Verwenden eines stilisierten Keltenkreuzes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keltenkreuz - Verwendung strafbar

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  • mitfugundrecht.de (Pressemitteilung)

    Isoliertes Verwenden eines stilisierten Keltenkreuzes grundsätzlich strafbar

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Isoliertes Verwenden eines stilisierten Keltenkreuzes grundsätzlich strafbar

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Isoliertes Verwenden eines stilisierten Keltenkreuzes grundsätzlich strafbar

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Isoliertes Verwenden eines stilisierten Keltenkreuzes grundsätzlich strafbar

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Isoliertes Verwenden eines stilisierten Keltenkreuzes grundsätzlich strafbar

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BGH v. 1.10.2008 - 3 StR 164/08 (Keltenkreuz als verbotenes Kennzeichen)" von StA Dr. Jan Steinmetz, original erschienen in: NStZ 2009, 384 - 385.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 01.10.2008, Az.: 3 StR 164/08 (Mehrdeutiges Symbol als "Kennzeichen" im Sinn von § 86a StGB)" von VorsRiAG Dr. Andreas Stegbauer, original erschienen in: JZ 2009, 164.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 52, 364
  • NJW 2009, 928
  • NStZ 2009, 384 (Ls.)
  • NStZ 2009, 88



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 13.08.2009 - 3 StR 228/09  

    Verwenden von NS-Paraolen in einer fremden Sprache

    Als abstraktes Gefährdungsdelikt wehrt die Vorschrift Gefahren ab, die allein mit dem äußeren Erscheinungsbild solcher Kennzeichen verbunden sind, und verbannt deshalb die von diesen Organisationen verwendeten Symbole aus dem Bild des politischen Lebens (BGHSt 52, 364, 373; BVerfG, Beschl. vom 18. Mai 2009 - 2 BvR 2202/08).

    Als abstraktes Gefährdungsdelikt wehrt die Vorschrift Gefahren ab, die allein mit dem äußeren Erscheinungsbild solcher Kennzeichen verbunden sind, und verbannt deshalb die von diesen Organisationen verwendeten Symbole aus dem Bild des politischen Lebens (BGHSt 52, 364, 373; BVerfG, Beschl. vom 18. Mai 2009 - 2 BvR 2202/08).

    Die Rechtsprechung hat zwar mit Blick auf den Schutzzweck der Norm einen weiten Kennzeichenbegriff entwickelt (BGHSt 52, 364, 371 f.).

    Für die Kennzeicheneigenschaft kommt es dabei weder darauf an, ob das Symbol einen gewissen Bekanntheitsgrad als Erkennungszeichen einer bestimmten Vereinigung oder Organisation besitzt (vgl. BGHSt 47, 354), noch ist von Bedeutung, ob das Kennzeichen mehrdeutig ist und deshalb auch in unverfänglichen Zusammenhängen Verwendung findet (vgl. zum stilisierten Keltenkreuz BGHSt 52, 364).

  • BVerfG, 18.05.2009 - 2 BvR 2202/08  

    Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

    Die Feststellung der Gerichte im Ausgangsverfahren, dass es sich dabei um ein Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation handelt (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. August 1965 - 1 StE 1/65 -, MDR 1965, S. 923; OLG Jena, Urteil vom 18. Mai 2001 - 1 Ss 202/00 -, NJW 2002, S. 310 ) ist, auch vor dem Hintergrund, dass das Kennzeichen auch unverfängliche Verwendung findet (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08 -, NStZ 2009, S. 88 ), verfassungsrechtlich unbedenklich.

    Es soll bereits jeder Anschein vermieden werden, in der Bundesrepublik Deutschland gebe es eine rechtsstaatswidrige politische Entwicklung in dem Sinne, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch das Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet würden (vgl. BVerfGK 8, 159 ; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08 -, NStZ 2009, S. 88 ; Steinmetz, in: Münchener Kommentar zum StGB, 1. Aufl. 2005, § 86a Rn. 1).

    Ausgeschlossen werden hiernach Handlungen, welche dem Schutzzweck ersichtlich nicht zuwiderlaufen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08 -, NStZ 2009, S. 88 ).

    Der mit dem Gebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt ist anhand aller maßgeblichen Umstände des Falles zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08 -, NStZ 2009, S. 88 ; BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 - 3 StR 60/05 -, NJW 2005, S. 3223 ; BayObLG, Urteil vom 15. März 1989 - 3 St 133/88 -, NJW 1990, S. 2006 ).

  • OLG Rostock, 09.09.2011 - 1 Ss 31/11  

    Begriff des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation i.S. von §§

    Als abstraktes Gefährdungsdelikt wehrt die Vorschrift Gefahren ab, die allein mit dem äußeren Erscheinungsbild solcher Kennzeichen verbunden sind, und verbannt deshalb die von diesen Organisationen verwendeten Symbole aus dem Bild des politischen Lebens (BGHSt 52, 364, 373; BVerfG, Beschl. vom 18. Mai 2009 - 2 BvR 2202/08).

    bb.) Die Rechtsprechung hat mit Blick auf den Schutzzweck der Norm einen weiten Kennzeichenbegriff entwickelt (BGHSt 52, 364, 371 f.).

    Für die Kennzeicheneigenschaft kommt es dabei weder darauf an, ob das Symbol einen gewissen Bekanntheitsgrad als Erkennungszeichen einer bestimmten Vereinigung oder Organisation besitzt (vgl. BGHSt 47, 354), noch ist von Bedeutung, ob das Kennzeichen mehrdeutig ist und deshalb auch in unverfänglichen Zusammenhängen Verwendung findet (vgl. zum stilisierten Keltenkreuz BGHSt 52, 364).

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  • KG, 07.09.2010 - 1 Ss 301/10  

    Zur Verwendung eines Hakenkreuzes auf einer gegen den Staat Israel gerichteten

    Denn neben der werbenden Wirkung nach außen erfüllen Kennzeichen eine wichtige gruppeninterne Funktion als sichtbares Symbol geteilter Überzeugungen; ihre Verwendung erlaubt es Gleichgesinnten, einander zu erkennen und sich als eine von "den anderen" abgrenzbare Gruppe zu definieren (vgl. BGHSt 52, 364, 374 [= juris Rdn. 26] m.w.N.).

    Nichts anderes gilt, wenn die potentielle Mehrdeutigkeit des Geschehens aus dem Kennzeichen selbst entspringt (vgl. BGHSt 52, 364, 376 [= juris Rdn. 29]).

    bb) Besitzt das Plakat also bereits nach seinem Inhalt -unabhängig von dem äußeren Zusammenhang seiner Verwendung - keine Wirkung in einer dem Symbolgehalt nationalsozialistischer Kennzeichen entsprechenden Richtung, so tritt noch Folgendes hinzu: Nähme man eine Mehrdeutigkeit des Aussagegehalts des Plakats an, so belegten jedenfalls die zu beachtenden konkreten Umstände seiner Verwendung (vgl. BVerfG aaO. Rdn. 23: "der Kontext der Verwendung"; BGHSt 52, 364, 375f.: "die gesamten Umstände der Tat"), dass der Schutzzweck der Strafnorm eindeutig nicht beeinträchtigt ist.

  • LG Köln, 21.10.2009 - 28 O 635/09  
    Schließlich wichen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte von den Vorgaben der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Keltenkreuz (3 StR 164/08, Beschluss vom 01.10.2008) ab.

    Zwar verkennt die Kammer nicht die Möglichkeit, dass angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01.10.2008 (3 StR 164/08) eine Änderung der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der Zukunft möglich ist.

  • LG Köln, 04.08.2010 - 28 O 636/09  

    Rückrufanspruch bei geringfügiger Rechtsverletzung

    Schließlich wichen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte von den Vorgaben der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Keltenkreuz (3 StR 164/08, Beschluss vom 01.10.2008) ab.

    Zwar verkennt die Kammer nicht die Möglichkeit, dass angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01.10.2008 (3 StR 164/08) eine Änderung der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der Zukunft möglich ist.

  • OLG Dresden, 07.12.2009 - 2 Ss 542/09  

    Verurteilung des Teilnehmers an einer Versammlung wegen Nötigung

    Zwar besteht eine Vorlegungspflicht auch bei einer Abweichung von der Rechtsprechung des aufgelösten Bayrischen Oberlandesgerichts (BGH NJW 09, 928).
  • VG Gießen, 16.04.2010 - 9 L 867/10  

    Versammlungsbehördliche Auflagen

    Soweit es um das "Keltenkreuz" geht, war dieses zwar Teil des Organisationssymbols der durch bestandskräftige Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Januar 1982 verbotenen Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit (VSBD/PdA), doch kann dahingestellt bleiben, ob allein hieraus in jedem Fall ein Verbot des Zeigens jedweder Form von "Keltenkreuzen" folgt (möglicherweise zu weitgehend: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08 -, BGHSt 52, 364), denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller derartiges beabsichtigt.
  • OLG Dresden, 23.04.2010 - 2 Ss 699/09  

    Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

    Ausgeschlossen werden hiernach Handlungen, welche dem Schutzzweck ersichtlich nicht zuwiderlaufen (vgl. BGH NStZ 2009, 88 (89)).
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