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BGH, 02.02.1951 - I ZR 22/50 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1951, 269
- MDR 1951, 281
- JR 1951, 372
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- RG, 30.06.1904 - VI 485/03
Einrede der Arglist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche
Auszug aus BGH, 02.02.1951 - I ZR 22/50
Nach dem das Recht der Schuldverhältnisse beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben ist es nicht zulässige dass, wenn der Gläubiger Ansprüche geltend macht, die die Gegenseite nach dem früheren Verhalten des Gläubigers als erledigt ansehen durfte, und wenn die Gegenseite sich dieser Auffassung entsprechend eingerichtet hat (RGZ 155, 151; 158, 107), der Gläubiger von seinen Rechten so verspätet Gebrauch macht, der zu seinem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch steht RGZ 58, 356; 170, 203).
- BGH, 12.06.1951 - V BLw 59/50
Rechtsmittel
Dass zwischendurch bereits entsprechende Vorstellungen dem Antragsgegner gegenüber erhoben worden seien, ist bisher nicht vorgetragen worden, Zeitablauf allein kann allerdings den Einwand der Verwirkung oder der unzulässigen Rechtsausübung nicht begründen, es müssen noch weitere Umstände hinzukommen (…vgl. Palandt a.a.O.; Kleine, JZ 1951, 9; BGH vom 19.12.1950, BGHZ 1, 31 ff 32/33 = MDR 1951, 235 ff 236 und vom 2.2.1951, MDR 1951, 281). - BGH, 23.10.1957 - IV ZR 131/57
Rechtsmittel
Maßgebend ist, ob der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Berechtigten erwarten durfte, daß dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, daß er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche (RGZ 155, 132; 158, 107; Urteil des BGH vom 22. Februar 1951 I ZR 22/50 = MDR 1951, 281).