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   BGH, 02.03.1994 - 2 StR 644/93   

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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04  

    Urteilsabsprachen im Strafverfahren (Deal) und Rechtsmittelverzicht

    Sie muß in einem angemessenen Verhältnis zum Maß der persönlichen Schuld, zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlichkeit der Tat stehen und muß sich auch im Rahmen des für vergleichbare Fälle Üblichen halten (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 9; BtMG § 30 Strafzumessung 1).
  • BGH, 10.05.2005 - 5 StR 66/05  

    Strafzumessung beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (gerechter

    Die verhängten Strafen haben sich nach unten noch nicht von der Bestimmung gelöst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 9).

    Dadurch unterscheidet sich der vom Landgericht bewertete Sachverhalt von dem durch die Beschwerdeführerin herangezogen Urteil (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 9).

  • BGH, 06.09.1995 - 2 StR 378/95  

    BtMG § 29, § 29a; StGB § 46; StPO § 337

    Die für diese Tat gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ist so unvertretbar milde, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmens (BGHSt 20, 264, 266/267; 24, 132, 133; 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 9) liegt.
mehr
  • BGH, 07.07.1999 - 2 StR 90/99  

    Überprüfbarkeit der Strafzumessung durch das Revisionsgericht, beamtenrechtliche

    Eine Strafe darf sich zwar auch nach unten nicht von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich lösen, sie muß in einem angemessenen Verhältnis zum Maß der persönlichen Schuld, zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlichkeit der Tat stehen und muß sich auch im Rahmen des für vergleichbare Fälle Üblichen halten (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 9, 10 und 12 jeweils m.w.N,).
  • BGH, 23.10.1997 - 4 StR 347/97  

    StGB § 54

    Die sich an der Untergrenze des Strafrahmens bewegenden niedrigen Einzelstrafen werden daher im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Taten und das - trotz der vorliegenden Milderungsgründe - nicht geringe Maß der persönlichen Schuld des vorbestraften Angeklagten, der zudem noch unter Bewährung stand, ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich (vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 9) nicht mehr gerecht.
  • BGH, 19.03.1997 - 2 StR 577/96  

    BtMG § 31 Nr. 1

    Nicht ersichtlich ist, daß Einzelstrafen und Gesamtstrafe keinen gerechten Schuldausgleich mehr darstellen (vgl. für zu niedrige Strafen: BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 9 und 10; BtMG § 29 Strafzumessung 8; BtMG § 30 Strafzumessung 1).
  • OLG Hamm, 07.11.2001 - 4 Ss 753/01  

    Urteil, Aufhebung, FoF, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Strafzumessung,

    Diese Erwägungen führen zugleich dazu, dass die erkannte Strafe nicht mehr als gerechter Schuldausgleich angesehen werden kann, weil sie nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Maß der persönlichen Schuld und zum Unrechtsgehalt der Tat steht und sich deshalb von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich gelöst hat (vgl. hierzu z.B. BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Strafhöhe 9 - (unvertretbar niedrige Strafe) m.w.N.).
  • BGH, 14.05.1997 - 3 StR 40/97  

    StPO § 337

    Die Strafe ist für die vom Landgericht festgestellte Einfuhr von ca. 8 kg Haschisch, wovon 4 kg zum Eigenverbrauch und 4 kg zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Dänemark bestimmt waren, zwar sehr milde, verbleibt aber auch unter Orientierung an der Menge und dem Wirkstoffanteil des transportierten Rauschgifts nicht in dem Bereich, den der Bundesgerichtshof bei erheblichen Mengen gehandelter Betäubungsmittel als unvertretbar milde beurteilt hat (vgl. BGHR StGB § 46 I Strafhöhe 9 und 10; StGB § 46 I Strafhöhe 10; BGH MDR 1996, 552).
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