Rechtsprechung
   BGH, 02.04.2009 - I ZB 94/06   

Volltextveröffentlichungen (10)

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  • bundesgerichtshof.de
  • IWW
  • NWB SteuerXpert START
  • kanzlei.biz

    Kinder III: Verkehrsdurchsetzung eines Wort-/Bildzeichens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Selbstständigkeit eines in der Art einer Dachmarke oder Zweitmarke verwandten Zeichens als Teil einer komplexen Kennzeichnung in Erfüllung der Voraussetzungen der "Verkehrsdurchsetzung"; Verkehrsdurchsetzung eines graphisch und farblich gestalteten Wortzeichens und Bildzeichens in Abgrenzung zu einem reinen Wortzeichen im Hinblick auf den Durchsetzungsgrund; Abstellen auf die Gesamtbevölkerung für eine Feststellung des Durchsetzungsgrads einer Schokoladenmarke aufgrund der Zugehörigkeit zu den von der Marke angesprochenen Verkehrskreisen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung im Sinne des MarkenG

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auch Zeichen als Dachmarke können die Voraussetzung der Verkehrsdurchsetzung i.S.v. § 8 Abs. 3 MarkenG erfüllen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • GRUR 2009, 954



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Wird zitiert von ... (29)  

  • BGH, 15.07.2010 - I ZR 57/08  

    Goldhase II

    Ist dies nicht der Fall, so erfasst der Schutzbereich der Marke regelmäßig keine Drittzeichen, die neben den nicht unterscheidungskräftigen und auch als solchen nicht verkehrsdurchgesetzten Form- und Farbelementen weitere kennzeichnungskräftige Bestandteile aufweisen, wie insbesondere herkunftshinweisende Wortbestandteile (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - I ZB 94/06, GRUR 2009, 954 Rn. 39 = WRP 2009, 1250 - Kinder III, mwN).
  • BPatG, 26.04.2012 - 30 W (pat) 85/11  
    Je unmittelbarer die Marke daher die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, umso gewichtiger muss die graphische Gestaltung ausfallen, um das beanspruchte Zeichen insgesamt zum individuellen Herkunftszeichen zu erheben (vgl. BGH GRUR 2009, 954, 955 [Nr. 16, 17] - Kinder III in Bestätigung von BPatG GRUR 2007, 324, 326 - Kinder (schwarz-rot); BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; BPatG GRUR 1996, 410, 411 - Color COLLECTION).

    Die gewählte Farbstellung mag an die von der Deutschen Telekom umfangreich benutzte Farbkombination erinnern; dass ihr von Hause aus markenmäßige Unterscheidungskraft zukommt, ist jedoch nicht ersichtlich (vgl. auch BGH GRUR 2009, 954, 955 [Nr. 16, 17] - Kinder III in Bestätigung von BPatG GRUR 2007, 324, 326 - Kinder (schwarz-rot); EuGH MarkenR 2012, 66 - Deutsche Bahn).

    Hingewiesen sei aber darauf, dass die fehlende originäre Schutzfähigkeit des schwarz-roten ,,kinder"-Schriftzuges gerichtlich festgestellt worden ist; die Eintragung dieser Marken beruht auf der nachgewiesenen Verkehrsdurchsetzung dieser Gestaltung (vgl. BGH GRUR 2009, 954, 955 [Nr. 16, 17] - Kinder III in Bestätigung von BPatG GRUR 2007, 324, 326 - Kinder (schwarz-rot)).

  • OLG Köln, 30.03.2012 - 6 U 159/11  

    OLG Köln sieht keine Verwechslungsgefahr zwischen "Ritter Sport"-Schokolade und

    Aber selbst wenn an den Durchsetzungsgrad dreidimensionaler Marken, die übliche Warenformen darstellen, ähnlich hohe Anforderungen gestellt werden wie an den von glatt warenbeschreibenden Begriffen (vgl. BGHZ 156, 112 [125] = GRUR 2003, 1040 = WRP 2003, 1431 Kinder I; BGH, GRUR 2008, 505 = WRP 2008, 797 [Rn. 28] - TUC-Salzcracker; GRUR 2009, 954 = WRP 2009, 1250 [Rn. 39] - Kinder III; GRUR 2010, 138 = WRP 2010, 260 [Rn. 46] - Rocher-Kugel m.w.N.), sind diese für die Klagemarke jedenfalls erfüllt.
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