Rechtsprechung
   BGH, 02.04.2009 - I ZR 60/06   

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • IWW
  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz wegen des Verlustes von Transportgut im Falle des Transports von Paketen per Luftfracht; Vorliegen einer unbeschränkten Haftung des Transporteurs für den Verlust der Pakete; Geltung deutschen Rechts für den Beförderungsvertrags aufgrund einer konkludenten Rechtswahl der Parteien; Anwendbarkeit des § 452b Abs. 2 S. 2 Handelsgesetzbuch ( HGB ) im Falle einer einem internationalen Übereinkommen unterliegenden, haftungsrelevanten Teilstrecke; Auslegung des Begriffs der "Leute" in Art. 25 S. 1 des Warschauer Abkommens (WA 1955)

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verjährungsbegriff des § 452b Abs. 2 HGB erfasst auch Ausschluss- und Erlöschensregelungen, die funktional an Stelle der Verjährungsregelung treten

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH v. 2.4.2009 - I ZR 60/06 (Luftbeförderung)" von RA Dr. Klaus Ramming, original erschienen in: TranspR 2009, 262 - 271.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1335
  • MDR 2009, 937



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Wird zitiert von ... (12)  

  • BGH, 03.03.2011 - I ZR 50/10  

    Frachtrecht - Sekundäre Darlegungslast des Frachtführers

    Die Beklagte hat damit nach § 459 HGB die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 60/06, TranspR 2009, 262 Rn. 32 = NJW-RR 2009, 1335).

    Dem Prozessgegner der beweisbelasteten Partei können aber ausnahmsweise nähere Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zuzumuten sein, wenn die primär darlegungspflichtige Partei - wie im Streitfall - außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den näheren Umständen des Schadensfalls hat, während der Schädiger nähere Angaben machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2000 - I ZR 135/98, BGHZ 145, 170, 184 f.; Urteil vom 5. Juni 2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 470 = NJW 2003, 3626; BGH, TranspR 2009, 262 Rn. 27).

    Dies rechtfertigt den Schluss auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit wie auch auf das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. BGH, TranspR 2003, 467, 470 f.; TranspR 2009, 262 Rn. 27).

  • BGH, 29.10.2009 - I ZR 191/07  

    Nur Klage des Berechtigten hemmt die Verjährung

    Der Beweis für den Umfang und den Wert einer verlorengegangenen Sendung unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (BGH, Urt. v. 2.4.2009 - I ZR 60/06, TranspR 2009, 262 Tz. 24 m.w.N.).

    Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Umfangs einer Sendung anhand von vorgelegten Lieferscheinen und dazu korrespondieren Rechnungen bilden, wobei es nicht erforderlich ist, dass sowohl Lieferscheine als auch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis vorgelegt werden (BGH TranspR 2009, 262 Tz. 24).

  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 109/11  

    Luftfracht per LKW

    Wenn der Spediteur/ Frachtführer in einem solchen Fall wie hier im Hinblick auf den in Rede stehenden Transport keinen Vortrag zu Sicherungsmaßnahmen in der eigenen Organisation und in der des von ihm beauftragten Subunternehmers und zum Schadenshergang hält, rechtfertigt dies den Schluss auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit wie auch auf das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (BGH, Urteil vom 5. Juni 2003 I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 470 f.; Urteil vom 2. April 2009 I ZR 60/06, TranspR 2009, 262 Rn. 27).

    An die Feststellung eines Erlasswillens sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGH, TranspR 2009, 262 Rn. 44 mwN).

    Der Umstand, dass die Schecksumme der Haftung der Beklagten nach dem im Frachtbrief angegebenen Versicherungswert von 500 US-Dollar entsprach, änderte nichts an dem groben Missverhältnis zwischen der geleisteten Entschädigung und dem von der Versicherungsnehmerin geforderten Ersatzbetrag (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2007 I ZR 155/04, TranspR 2007, 466 Rn. 17; BGH, TranspR 2009, 262 Rn. 44).

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  • OLG Karlsruhe, 18.05.2011 - 15 U 23/10  

    Frachtführerhaftung bei Paketverlust im grenzüberschreitenden Transport:

    Wenn ein Frachtführer bei unbekannter Schadensursache im Hinblick auf den Transport nicht über sichernde Maßnahme seiner Organisation und zum Schadenshergang vorträgt, rechtfertigt dies den Schluss auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit als auch auf das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (BGH, Urteil vom 2.4.2009 - I ZR 60/06 - Juris Rn. 27; Senat, Urteil vom 21.2.2006 - 15 U 5/04).

    Da im gewerblichen Bereich regelmäßig Rechnungsgegenstand und Sendungsinhalt identisch sind und zudem die Beklagte gegen den Inhalt der Rechnung keine substantiierten Einwendungen erhoben hat, spricht alles dafür und ist der Senat davon überzeugt, dass die Gegenstände, die in der Rechnung aufgeführt sind, auch in der verlorenen Sendung enthalten waren (vgl. auch BGH, Urteil vom 2.4.2009 - I ZR 60/06 - Juris Rn. 24).

    Bereits das krasse Missverhältnis zwischen der von der Versenderin erhobenen Forderung und der von der Beklagten angebotenen Abfindung von etwa 2, 2 % der Forderung stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass die Versenderin mit der Einreichung des ihr übersandten Schecks nicht zugleich erklären wollte, ein Angebot der Beklagten anzunehmen und damit auf ihre restliche Forderung zu verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 2.4.2009 - I ZR 60/06 - Juris Rn. 44).

  • OLG Stuttgart, 20.04.2011 - 3 U 49/10  

    CMR-Haftung: Schadensersatz wegen Verlust von Transportgut aus abgetretenem

    Der Beweis für den Umfang und den Wert einer verlorengegangenen Sendung unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (BGH TranspR 2009, 262).

    Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Umfangs einer Sendung anhand von vorgelegten Lieferscheinen und dazu korrespondierenden Rechnungen bilden, wobei es nicht erforderlich ist, dass sowohl Lieferscheine als auch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis vorgelegt werden (BGH TranspR 2009, 262).

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 194/08  

    Vertragsrecht - AGB eines Luftfrachtführers und Haftungshöchstbetrag

    Demgemäß ist das entsprechende Vorbringen der Beklagten zum Verlust des Pakets als Hilfsvorbringen der Klägerin - und damit als unstreitiges Parteivorbringen - zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.2009 - I ZR 60/06, TranspR 2009, 262 Tz. 31; MünchKomm.ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 138 Rdn. 12 m.w.N.).
  • OLG München, 19.04.2012 - 23 U 164/11  

    Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr von Italien nach Deutschland: Minderung

    Dabei kann sich der Tatrichter die Überzeugung vom Inhalt eines verloren gegangenen Pakets nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls bilden, wenn Lieferschein und/oder Rechnung vorgelegt werden und der Beklagte dagegen keine substantiierten Einwendungen erhebt (BGH NJW-RR 2009, S. 1335, 1336; BGH, Urteil vom 20.9.2007, I ZR 44/05, zitiert nach juris Tz. 31 -36; BGH NJW-RR 2007, S. 1282, 1284 f).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es für einen Anscheinsbeweis nicht erforderlich, dass die Klägerin Lieferschein und Rechnung oder insgesamt mindestens zwei korrespondierende Dokumente vorlegt (vgl. BGH NJW-RR 2009, S. 1335, 1336; BGH, Urteil vom 20.9.2007, I ZR 44/05, zitiert nach Juris Tz. 35; BGH NJW-RR 2007, S. 1282, 1284 f).

  • OLG Stuttgart, 12.12.2011 - 2 W 59/11  

    Vollstreckung einer vergleichsweise eingegangenen Unterlassungsverpflichtung

    An den Willen, diese grundsätzliche Gleichrangigkeit aufgeben zu wollen, also auf die Vollstreckungsmöglichkeit (auch) nach § 890 zu verzichten, sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. allg. BGH NJW 2010, 64 [Tz. 18]; TranspR 2009, 262 [Tz. 44]).
  • AG Mannheim, 25.02.2011 - 10 C 258/10  
    Erforderlich und ausreichend ist es im Regelfall, dass der Frachtführer darlegt, dass die erforderlichen Schnittstellenkontrollen durchgeführt werden, wie der für ihn nachvollziehbare Sendungsverlauf war, wann und zu welchem Zeitpunkt und Ort die Sendung dann für ihn in Verlust geraten ist, insbesondere auch, welche - zu benennenden - Mitarbeiter dann die Nachrecherche vorgenommen haben (vgl. hierzu BGH TranspR 2009, 262; OLG Karlsruhe).

    Erforderlich und ausreichend ist es deshalb im Regelfall, dass der Frachtführer darlegt, dass die erforderlichen Schnittstellenkontrollen durchgeführt werden, wie der für ihn nachvollziehbare Sendungsverlauf war, wann und zu welchem Zeitpunkt und Ort die Sendung dann für ihn in Verlust geraten ist, insbesondere auch, welche - zu benennenden - Mitarbeiter dann die Nachrecherche vorgenommen haben (vgl. hierzu BGH TranspR 2009, 262; OLG Karlsruhe).

  • OLG Düsseldorf, 21.04.2010 - 18 U 232/09  

    Mitverschulden des Versenders bei unterbliebener Wertdeklaration

    Bei gemischten Beförderungen gelten die Vorschriften des Übereinkommens gemäß Art. 38 MÜ für den mit einem Luftfahrzeug ausgeführten Beförderungsabschnitt; die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens verdrängen mithin auch dann das ergänzend anwendbare nationale Recht, wenn der Schaden lediglich aufgrund der Beweisvermutung des Artikel 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ dem Luftbeförderungsabschnitt zugerechnet wird (vgl. Prokant, a. a. O., Rdnr. 22; BGH, Urteil vom 02.04.2009, I ZR 60/06, NJW-RR 2009, 1335 ff.).
  • BGH, 19.07.2012 - I ZR 104/11  

    Erforderliche Nachforschungen beim Verlust einer Frachtsendung

  • OLG Düsseldorf, 21.04.2010 - 18 U 238/09  

    Mitverschulden des Versenders an dem Verlust von Transportgut wegen

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