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   BGH, 02.04.2009 - I ZR 78/06   

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    Ostsee - POST?!

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    Überdurchschnittlichkeit der Kennzeichnungskraft der Marke "Post" für Dienstleistungen auf dem Gebiet des Transportwesens; Berücksichtigung eines Interesses von Wettbewerbern an der Benutzung eines beschreibenden Begriffs bei der Bemessung der Kennzeichnungskraft eines Klagekennzeichens; Zeichenähnlichkeit zwischen der Wortmarke "POST" und der Wortmarke und Bildmarke "OP OSTSEE-POST"; Anspruch wegen kennzeichenrechtlicher Verwechslungsgefahr und Anspruch aufgrund Verstoßes gegen das Irreführungsverbot hinsichtlich einer Verwechslungsgefahr mit einem Kennzeichen eines Mitbewerbers; Schutzfähigkeit der Klagemarke "Post" ohne sog. Verkehrsdurchsetzung hinsichtlich einer Eintragung als beschreibende Angabe

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  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1130
  • MDR 2009, 993
  • GRUR 2009, 672



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Wird zitiert von ... (26)  

  • BPatG, 08.04.2011 - 26 W (pat) 65/04  

    “GeoPost” ist nicht verwechslungsfähig mit von der Deutschen Post eingetragenen

    a) In ihrer gemeinsamen Leitklasse 39 sind die Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen ist, mit denjenigen identisch, für die die angegriffene Marke geschützt ist (vgl. BGH GRUR 2009, 672, 678 - OSTSEE-POST; BGH BeckRS 2009, 12968 -Post AG/Europost).

    b) Die Widerspruchsmarke "POST" verfügt über normale Kennzeichnungskraft (vgl. BGH GRUR 2009, 672, 678 - OSTSEE-POST).

    Zugleich führt ein - bereits zur Begründung der Verkehrsdurchsetzung herangezogener (vgl. BGH. GRUR 2009, 669 - POST II) -Durchsetzungsgrad von über 80% nicht zu einer Erhöhung der Kennzeichnungskraft, wenn es sich, wie bei der Widerspruchsmarke, um einen von Haus aus glatt beschreibenden Begriff handelt (vgl. BGH GRUR 2009, 672 -OSTSEE-POST; BGH I ZR 79/06, Beschl. v. 2.04.2009 -EP Europost, veröffentl. in juris; OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 149, 152 -TNT Post Deutschland; Rohnke/Thiering, GRUR 2011, 8; vgl. auch BGH GRUR 2003, 1040, 1043 -Kinder (48,5 % nicht ausreichend); BGH GRUR 2004, 514, 516 -Telekom (60 % nicht ausreichend); BGH GRUR 2007, 1071 -Kinder II (61,3 % nicht ausreichend); BGH GRUR 2007, 1066, -Kinderzeit (62 % nicht ausreichend); Büscher, FS Ullmann (2006), S. 129, 137 ff).

    Um bei wie hier glatt beschreibenden, im Verkehr durchgesetzten Zeichen von erhöhter Kennzeichnungskraft ausgehen zu können, bedarf es der Feststellung zusätzlicher besonderer Umstände, wie des Nachweises eines nahezu einhelligen Zuordnungsgrades (vgl. BGH GRUR 2009, 672 -678 - OSTSEE-POST), die eine solche Feststellung ausnahmsweise zu tragen geeignet sind .

    Wie der Bundesgerichtshof, dem diese Verkehrsbefragungen bereits vorlagen, in seiner Entscheidung "OSTSEE-POST" (GRUR 2009, 672 - 678, Rn. 30) ausgeführt hat, folgt aus diesen Durchsetzungsgraden jedoch keine gesteigerte Kennzeichnungskraft der nur auf Grund von Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Klagemarke "POST".

    In der hier betroffenen Transportund Logistikbranche fasst der Verkehr diesen Begriff in dem zusammengesetzten Zeichen beschreibend auf (vgl. BGH GRUR 2009, 672 -678 -OSTSEE-POST) und löst ihn daher nicht aus dem Gesamtbegriff "Geo Post" heraus.

    Erkennt der Verkehr in dem Kollisionszeichen aber nicht die Widerspruchsmarke oder das Firmenschlagwort "POST" der Widersprechenden, besteht im Streitfall kein Anhalt für eine selbstständig kennzeichnende Stellung des Wortbestandteils "Post" in der zusammengesetzten Kollisionsmarke (vgl. BGH GRUR 2009, 672 - 678 -OSTSEE-POST).

    Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens scheidet aus, weil das Publikum die angegriffene Marke als Gesamtbegriff und nicht zergliedernd versteht und seinen Bestandteil "POST" nur als Sachangabe ansieht (vgl. BGH GRUR 2009, 672 - 678 - OSTSEE-POST).

  • BPatG, 07.04.2011 - 26 W (pat) 50/04  

    Keine Verwechselungsgefahr zwischen den Marken “Morgenpost Briefservice GmbH” und

    Die Dienstleistungen, für die die angegriffene Marke geschützt ist, sind größtenteils mit denjenigen identisch, für die die Widerspruchsmarke aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen ist (vgl. BGH GRUR 2009, 672, 678 - OSTSEE POST; BGH BeckRS 2009, 12968 -Post AG/Europost).

    Die Widerspruchsmarke "POST" verfügt über normale Kennzeichnungskraft (vgl. BGH GRUR 2009, 672, 678 - OSTSEE-POST).

    Zugleich führt ein - bereits zur Begründung der Verkehrsdurchsetzung herangezogener (vgl. BGH GRUR 2009, 669 - POST II) -Durchsetzungsgrad von über 80 % nicht zu einer Erhöhung der Kennzeichnungskraft, wenn es sich, wie bei der Widerspruchsmarke, um einen von Haus aus glatt beschreibenden Begriff handelt (vgl. BGH GRUR 2009, 672 - OSTSEE-POST; BGH I ZR 79/06, Beschl. v. 2.4.2009 -EP Europost, veröffentl. in juris; OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 149, 152 -TNT Post Deutschland; Rohnke/Thiering, GRUR 2011, 8; vgl. auch BGH GRUR 2003, 1040, 1043 -Kinder (48,5 % nicht ausreichend); BGH GRUR 2004, 514, 516 -Telekom (60 % nicht ausreichend); BGH GRUR 2007, 1071 -Kinder II (61,3 % nicht ausreichend); BGH GRUR 2007, 1066 -Kinderzeit (62 % nicht ausreichend); Büscher, FS Ullmann (2006), S. 129, 137 ff.).

    Um bei wie hier glatt beschreibenden, im Verkehr durchgesetzten Zeichen von erhöhter Kennzeichnungskraft ausgehen zu können, bedarf es der Feststellung zusätzlicher besonderer Umstände, wie des Nachweises eines nahezu einhelligen Zuordnungsgrades (vgl. BGH GRUR 2009, 672 -678 - OSTSEE-POST), die eine solche Feststellung ausnahmsweise zu tragen geeignet sind.

    Wie der Bundesgerichtshof, dem diese Verkehrsbefragungen bereits vorlagen, in seiner Entscheidung "OSTSEE-POST" (GRUR 2009, 672 - 678, Rn. 30) ausgeführt hat, folgt aus diesen Durchsetzungsgraden jedoch keine gesteigerte Kennzeichnungskraft der nur auf Grund von Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Klagemarke "POST".

    In der hier betroffenen Transportund Logistikbranche fasst der Verkehr den Begriff "POST" in dem zusammengesetzten Zeichen beschreibend auf (vgl. BGH GRUR 2009, 672 - 678 - OSTSEE-POST) und löst ihn daher nicht aus dem Gesamtbegriff "MORGEN POST BRIEFSERVICE GMBH" heraus.

    Erkennt der Verkehr in dem Kollisionszeichen aber nicht die Widerspruchsmarke oder das Firmenschlagwort "POST" der Widersprechenden, besteht im Streitfall kein Anhalt für eine selbständig kennzeichnende Stellung des Wortbestandteils "POST" in der zusammengesetzten Kollisionsmarke (vgl. BGH GRUR 2009, 672 -678 -OSTSEE-POST).

    a) Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens scheidet aus, weil das Publikum die angegriffene Marke als Gesamtbegriff und nicht zergliedernd versteht und seinen Bestandteil "POST" nur als Sachangabe ansieht (vgl. BGH GRUR 2009, 672 - 678 - OSTSEE-POST).

  • BPatG, 18.04.2011 - 26 W (pat) 30/07  
    Die Widerspruchsmarke "POST" verfügte zum maßgeblichen Prioritätszeitpunkt der angegriffenen Marke nur über eine normale Kennzeichnungskraft (vgl. BGH GRUR 2009, 672, 678 - OSTSEE-POST).

    Entgegen der Ansicht der Widersprechenden führt ein - bereits zur Begründung der Verkehrsdurchsetzung herangezogener (vgl. BGH GRUR 2009, 669 -POST II) -Durchsetzungsgrad von über 80 % nicht zu einer Erhöhung der Kennzeichnungskraft, wenn es sich, wie bei der Widerspruchsmarke, um einen von Haus aus glatt beschreibenden Begriff handelt (vgl. BGH GRUR 2009, 672 -OSTSEE-POST; BGH I ZR 79/06, Beschl. v. 2.04.2009 -EP Europost; OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 149, 152 -TNT Post Deutschland; Rohnke/Thiering, GRUR 2011, 8; vgl. auch BGH GRUR 2003, 1040, 1043 -Kinder; (BGH GRUR 2004, 514, 516 -Telekom; BGH GRUR 2007, 1071 -Kinder II; BGH GRUR 2007, 1066, -Kinderzeit; Büscher, FS Ullmann (2006), S. 129, 137 ff.).

    Um bei -wie hier -glatt beschreibenden, im Verkehr durchgesetzten Zeichen von erhöhter Kennzeichnungskraft ausgehen zu können, bedarf es der Feststellung zusätzlicher besonderer Umstände wie des Nachweises eines nahezu einhelligen Zuordnungsgrades (vgl. BGH GRUR 2009, 672 -678 - OSTSEE-POST), die eine solche Feststellung ausnahmsweise zu tragen geeignet sind .

    Wie der Bundesgerichtshof, dem alle diese Verkehrsbefragungen bereits vorlagen, in seiner Entscheidung "OSTSEE-POST" (GRUR 2009, 672 - 678, Rn. 30) ausgeführt hat, folgt aus diesen Durchsetzungsgraden jedoch keine gesteigerte Kennzeichnungskraft der nur auf Grund von Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Klagemarke "POST".

    Die übrigen zur Akte gereichten Belege (Anlage 37) zeigen den Wortbestandteil "POST" nicht in Alleinstellung, sondern gemeinsam mit der Farbe Gelb, dem Unternehmenskennzeichen der "Deutsche Post AG", sowie teilweise zusammen mit dem weiteren, glatt beschreibenden Begriff "Deutsche" und/oder dem stilisierten Posthorn und ermöglichen aus diesem Grunde nicht den Schluss auf eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der allein aus dem Wort "POST" bestehenden Widerspruchsmarke (vgl. BGH GRUR 2009, 672 - 678, Tz. 29 - OSTSEE-POST).

    In der hier betroffenen Transportund Logistikbranche fasst der Verkehr den Begriff "POST" in zusammengesetzten Zeichen beschreibend auf (vgl. BGH GRUR 2009, 672 - 678 - OSTSEE-POST) und löst ihn daher auch im Falle der angegriffenen Marke nicht aus dem Gesamtbegriff "CITIPOST" heraus.

    Erkennt der Verkehr in dem Kollisionszeichen aber nicht die Widerspruchsmarke "POST" der Widersprechenden, besteht im Streitfall kein Anhalt für eine selbstständig kennzeichnende Stellung des Wortbestandteils "POST" in der zusammengesetzten Kollisionsmarke (vgl. BGH GRUR 2009, 672 -678 -OSTSEE-POST).

    a) Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung unter dem Aspekt des Serienzeichens scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil das Publikum die angegriffene Marke - wie bereits ausgeführt -als Gesamtbegriff und nicht zergliedernd versteht und seinen Bestandteil "POST" nur als Sachangabe ansieht (vgl. BGH GRUR 2009, 672 - 678 - OSTSEE-POST).

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  • BGH, 10.06.2009 - I ZR 37/07  

    Unrichtige Aufsichtsbehörde

    Die beiden Vertragsstrafen stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar, weil zu ihrer Begründung unterschiedliche Lebenssachverhalte herangezogen werden (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.2009 - I ZR 78/06, WRP 2009, 824 Tz. 57 - OSTSEE-POST).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09  

    TÜV II

    Dabei können die Wertungen, wie sie bei der Beurteilung der anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 MarkenRL und § 23 Nr. 2 MarkenG vorzunehmen sind, herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 78/06, GRUR 2009, 672 Rn. 26 = WRP 2009, 824 - OSTSEE-POST).
  • OLG Köln, 30.03.2012 - 6 U 159/11  

    OLG Köln sieht keine Verwechslungsgefahr zwischen "Ritter Sport"-Schokolade und

    Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind keine anderen Maßstäbe anzulegen als bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (BGH, GRUR 2004, 594 [596] = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd; GRUR 2007, 1071 = WRP 2007, 1461 [Rn. 45] - Kinder II; GRUR 2009, 672 = WRP 2009, 824 [Rn. 49] - Ostsee-Post; vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 [Rn. 59] - TÜV II; vgl. auch EuG, GRUR Int. 2012, 245 - NC Nickol / Nike).

    Dabei können die Wertungen, wie sie bei der Beurteilung der anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 MRRL und § 23 Nr. 2 MarkenG vorzunehmen sind, herangezogen werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 672 = WRP 2009, 824 [Rn. 26] - OSTSEE-POST; BGH, GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 [Rn. 65] - TÜV II).

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 55/10  

    METRO/ROLLER's Metro

    Im Revisionsverfahren kann sie nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob ihr ein unzutreffender Rechtsbegriff zugrunde liegt, sie gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind (BGH, Urteil vom 2. April 2009 I ZR 78/06, GRUR 2009, 672 Rn. 35 = WRP 2009, 824 OSTSEE-POST, mwN).

    Eine selbständig kennzeichnende Stellung scheidet danach zwar aus, wenn der Verkehr den Zeichenbestandteil als beschreibend auffasst (BGH, GRUR 2009, 672 Rn. 36 OSTSEE-POST).

  • OLG Köln, 16.02.2011 - 6 U 40/10  
    Nachdem das "Bogner-B" bereits 1984, also noch unter der Geltung des die abstrakte Markenfähigkeit von Buchstabenzeichen beschränkenden § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG, als im Verkehr durchgesetztes Zeichen für Wintersportbekleidung eingetragen worden ist, war für die Beurteilung von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen; denn diese ist bei wegen Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marken die Regel, während eine Kennzeichnungsschwäche nur auf Grund besonderer tatsächlicher Umstände anzunehmen ist (BGHZ 171, 89 = GRUR 2007, 780 = WRP 2007, 1090 [Rn. 35] - Pralinenform; BGHZ 156, 112 [122] = GRUR 2003, 1040 = WRP 2003, 1431 - Kinder I; BGH, GRUR 2007, 1071 [Rn. 24, 28] = WRP 2007, 1461 - Kinder II; GRUR 2009, 672 = WRP 2009, 824 [Rn. 26] - OSTSEE-POST).

    Soweit Mitbewerber - anders als die Beklagten im Streitfall - ein rechtlich geschütztes Interesse an der Verwendung eines prioritätsjüngeren ähnlich gestalteten Zeichens zu beschreibenden Zwecken oder als Bestimmungshinweis gelten machen können, ist dem bei den Schutzschranken des § 23 MarkenG Rechnung zu tragen (EuGH, GRUR 2008, 503 = WRP 2008, 767 [Rn. 48] - adidas / Marca Mode [zu Art. 3, 6 MarkenRRL]; BGH, GRUR 2009, 672 = WRP 2009, 824 [Rn. 26] - OSTSEE-POST; GRUR 2009, 678 = WRP 2009, 839 [Rn. 27] - POST / RegioPost; Senat, GRUR-RR 2010, 41 [43] - Enzymax / Enzymix).

  • OLG Köln, 13.01.2012 - 6 U 10/06  

    Verletzung der Wortmarke "Toto" durch Verwendung des Begriffs "Supertoto"

    Der Grundsatz, dass Ausgangspunkt der auf der Grundlage der dargestellten Determinanten zu beurteilenden Verwechslungsgefahr der durch die jeweiligen Marken vermittelte Gesamteindruck ist, schließt es nicht aus, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, den Gesamteindruck des Zeichens prägende Kraft beizumessen ist und dass deshalb bei Übereinstimmung der Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen sein kann (vgl. z.B. BGH GRUR 09, 1055 - "airdsl" Rz 23; GRUR 09, 672 - "OSTSEE-POST" Rz 33; GRUR 06, 859 f - "Malteserkreuz"; GRUR 06, 60 Rz. 17 - "coccodrillo").

    Dies setzt zwar voraus, dass der übernommene Zeichenbestandteil trotz der Verbindung mit anderen Zeichenelementen noch als eigenständige beschreibende Angabe aufgefasst wird (vgl. z.B. BGH GRUR 09, 672 - "OSTSEE-POST", Rz. 44).

  • BPatG, 19.01.2012 - 29 W (pat) 7/10  
    Abgesehen davon, dass die verkehrsdurchgesetzte Marke "POST" (300 12 966) nicht Gegenstand des vorliegenden Widerspruchsverfahrens ist und zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke am 11. Februar 1999 noch nicht als verkehrsdurchgesetzt eingetragen war, verfügt diese ihrerseits nur über eine normale Kennzeichnungskraft (vgl. BGH GRUR 2009, 672, 678 Rdnr. 29 ff.­ OSTSEE-POST).

    Wie der Bundesgerichtshof, dem diese Verkehrsbefragungen bereits vorlagen, in seiner Entscheidung "OSTSEE-POST" (GRUR 2009, 672 ­ 678, Rdnr. 30) ausgeführt hat, folgt aus diesen Durchsetzungsgraden jedoch keine gesteigerte Kennzeichnungskraft der nur auf Grund von Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke "POST" (300 12 966).

  • BPatG, 29.03.2011 - 26 W (pat) 20/10  
  • OLG Frankfurt, 15.10.2009 - 6 U 106/09  

    Bindungswirkung der Eintragung - Markenmäßige Benutzung - Rechtsmissbräuchliche

  • OLG München, 20.10.2011 - 29 U 1499/11  

    Markenschutz: Verwechslungsgefahr zusammengesetzter Zeichen mit dem Bestandteil

  • OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 6 U 240/09  

    Schutzumfang einer Buchstabenmarke (Buchstabe "B"

  • BPatG, 12.09.2012 - 26 W (pat) 532/12  
  • BPatG, 12.09.2012 - 26 W (pat) 536/12  
  • OLG Köln, 08.04.2011 - 6 U 158/10  

    Verwechslungsgefahr der Marken "Das gesunde Plus" und "Gesundheit Plus"

  • BPatG, 14.03.2012 - 26 W (pat) 4/11  
  • OLG München, 15.03.2012 - 29 U 3964/11  

    Wettbewerbsverstoß: Herkunftstäuschung durch Bezeichnung "X Games" für

  • BPatG, 26.04.2011 - 26 W (pat) 193/09  

    Kein markenrechtlicher Konflikt zwischen Wortmarke “Die grüne Post” und

  • OLG München, 08.10.2009 - 29 U 3082/09  

    Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Verwechslungsgefahr bei Identität eines

  • BPatG, 22.04.2009 - 26 W (pat) 7/08  
  • BPatG, 19.01.2011 - 26 W (pat) 61/10  
  • BPatG, 10.07.2012 - 33 W (pat) 7/11  
  • BPatG, 21.03.2012 - 26 W (pat) 505/12  
  • BPatG, 10.07.2012 - 33 W (pat) 505/10  
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