Rechtsprechung
   BGH, 02.06.1999 - XII ZB 63/99   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Rechtsmittelfrist vor Bewilligung von Prozeßkostenhilfe; Überwachung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1585
  • FamRZ 1999, 1498
  • VersR 2000, 646



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 13.02.2003 - V ZR 422/02  

    Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    a) Ein Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn neben dem Zustellungsdatum (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 26. März 1996, VI ZB 1, 2/96, NJW 1996, 1900, 1901; Beschl. v. 2. Juni 1999, XII ZB 63/99, NJW-RR 1999, 1585, 1586; Beschl. v. 17. September 2002, VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782) auch die Eintragung des Fristendes in den Fristenkalender und in die Handakten sichergestellt ist (BGH, Beschl. v. 12. Juni 1985, IVb ZR 23/85, VersR 1985, 962, 963).
  • BGH, 22.11.2000 - XII ZB 28/00  

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Beginn

    Deshalb war er zu besonderer organisatorischer und persönlicher anwaltlicher Sorgfalt verpflichtet (Senatsbeschluß vom 2. Juni 1999 - XII ZB 63/99 - FamRZ 1999, 1498, 1499).
  • OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 9 UF 38/07  

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Überprüfung des Fristenlaufs nach Bewilligung der

    Bevor diese Prüfung nicht vorgenommen worden war, durfte das Empfangsbekenntnis nicht unterzeichnet und an das Oberlandesgericht zurückgesendet werden (BGH, Beschl. v. 2. Juni 1999, XII ZB 63/99, NJW-RR 1999, 1585).
  • OLG Hamm, 24.02.2006 - 11 UF 134/05  

    Verschulden des sachbearbeitenden Anwalts trotz Versäumnis der Stellung eines

    Bevor die Notierung sichergestellt ist, darf er das Empfangsbekenntnis nicht unterschreiben (BGH FamRZ 1999, S. 1498, 1499).
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