Rechtsprechung
   BGH, 02.07.1968 - GSSt 1/68   

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 22, 201
  • NJW 1968, 2153



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Wird zitiert von ... (37)  

  • BGH, 30.10.2008 - 3 StR 156/08  

    Urkundenfälschung (Teilnahme: Anstiftung, Beihilfe; Konkurrenzen; tatbestandliche

    Wesentliche Kriterien zur Bestimmung der Reichweite des öffentlichen Glaubens sind dabei - neben dem Beurkundungsinhalt als solchem - das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs sowie die Möglichkeit des die Bescheinigung ausstellenden Amtsträgers, die Richtigkeit des zu Beurkundenden zu überprüfen (BGHSt - GS - 22, 201, 203 f.; BGHSt 42, 131 f.; BGH NJW 1996, 470).

    Wesentliche Kriterien zur Bestimmung der Reichweite des öffentlichen Glaubens sind dabei - neben dem Beurkundungsinhalt als solchem - das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs sowie die Möglichkeit des die Bescheinigung ausstellenden Amtsträgers, die Richtigkeit des zu Beurkundenden zu überprüfen (BGHSt - GS - 22, 201, 203 f.; BGHSt 42, 131 f.; BGH NJW 1996, 470).

  • BGH, 02.09.2009 - 5 StR 266/09  

    Unerlaubter Aufenthalt eines Ausländers (Beihilfe; omissio libera in causa);

    Die Frage der Beweiskraft ist vielmehr - unter Anlegung eines strengen Maßstabs - für die jeweils betroffenen Angaben anhand der für die Errichtung und den Zweck der Urkunde maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, aber auch nach der Verkehrsanschauung zu prüfen (BGHSt - GS - 22, 201, 203; BGHSt 42, 131; BGH NJW 1996, 470).
  • BGH, 27.08.1998 - 4 StR 198/98  

    Keine Falschbeurkundung im Amt bei wahrheitswidriger Angabe des Beurkundungsortes

    Falsch beurkundet im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen rechtlich erheblichen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, d.h. die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann", erstreckt ( BGHSt 22, 201, 203).

    Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur dann angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, daß dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht ( BGHSt 22, 201, 203).

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