Rechtsprechung
   BGH, 02.07.1998 - I ZB 24/97   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Sanopharm"; Veräußerung einer Marke während des Widerspruchsverfahrens

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1504
  • MDR 1999, 109
  • GRUR 1998, 940



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Wird zitiert von ... (55)  

  • BGH, 08.10.1998 - I ZB 35/95  

    LIBERO

    Die vorgenannte Vorschrift ist im markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren aus den gleichen Gründen anwendbar, die der Bundesgerichtshof für die Anwendbarkeit im markenrechtlichen (Widerspruchs-)Beschwerdeverfahren angeführt hat (BGH, Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 24/97, WRP 1998, 996, 997 - Sanopharm).
  • BGH, 17.04.2007 - X ZB 41/03  

    Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren

    Denn die Regelung des § 265 Abs. 2 ZPO dient nicht nur dem Schutz des Gegners der Partei, auf deren Seite eine Änderung der sachlichen Legitimation eingetreten sein soll, sondern auch der Ökonomie des Verfahrens, unbeeinflusst von einer materiell-rechtlichen Änderung der Inhaberschaft des streitbefangenen Gegenstands das Verfahren fortzusetzen (BGH, Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 24/97, GRUR 1998, 940, 941 - Sanopharm).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Vorschrift nicht nur im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren anzuwenden (Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 24/97, GRUR 1998, 940 - Sanopharm), sondern auch im Verfahren der Anmelderbeschwerde, obwohl auch dieses Verfahren kein echtes Streitverfahren darstellt (Beschl. v. 27.1.2000 - I ZB 39/97, GRUR 2000, 892 - MTS).

    Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts ist die Nebenintervention des Erwerbers eines im Einspruchsverfahren befindlichen Patents - nicht anders als im markenrechtlichen Verfahren (BGH, Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 24/97, GRUR 1998, 940, 941 - Sanopharm) - zuzulassen.

  • BGH, 27.01.2000 - I ZB 39/97  

    MTS; Eintragung des Rechtsübergangs einer angemeldeten Marke

    Dies gilt nicht nur für die Übertragung der Widerspruchsmarke im Widerspruchsverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 24/97, GRUR 1998, 940, 941 = WRP 1998, 996 - Sanopharm), sondern auch im Rechtsmittelverfahren über die Markeneintragung.

    § 265 Abs. 2 ZPO dient aber nicht nur dem Schutz des Gegners der Partei, auf deren Seite eine Änderung der sachlichen Legitimation eintritt, sondern auch der Ökonomie des Verfahrens, unbeeinflußt von einer materiellen Änderung der Inhaberschaft an dem streitbefangenen Gegenstand das Verfahren fortzusetzen (BGH GRUR 1998, 940, 941 - Sanopharm).

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