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   BGH, 02.08.2000 - 3 StR 502/99   

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Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2001, 52



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Wird zitiert von ... (20)  

  • BGH, 19.03.2003 - 2 StR 23/03  

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Strafzumessung; ausdrückliche

    Bei Verletzung des Beschleunigungsgebots hat der Tatrichter nicht nur Art und Ausmaß der Verzögerung festzustellen, sondern das Maß der Kompensation durch Vergleich der verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen (BGH NStZ 2001, 52; wistra 2001, 177 f, NStZ-RR 2000, 343 f).

    Bei Verletzung des Beschleunigungsgebots hat der Tatrichter nicht nur Art und Ausmaß der Verzögerung festzustellen, sondern, worauf der Senat in seinem Beschluß hingewiesen hatte, das Maß der Kompensation durch Vergleich der verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen (BGH NStZ 2001, 52; wistra 2001, 177 f, NStZ-RR 2000, 343 f).

  • BGH, 20.06.2007 - 2 StR 493/06  

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung;

    Allerdings kann für Verzögerungen nach Urteilserlass ein Eingreifen des Revisionsgerichtes von Amts wegen geboten sein, wenn der Angeklagte diese Gesetzesverletzung nicht form- und fristgerecht rügen konnte (st. Rspr., vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2007 - 2 StR 78/07 m.w.N.; BGH, Beschl. vom 11. April 2007 - 3 StR 115/07 und vom 21. November 2006 - 3 StR 329/06), weil die Verzögerung erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetreten ist (vgl. BGH NStZ 2001, 52).
  • BGH, 30.06.2005 - 3 StR 122/05  

    Tat im prozessualen Sinn (Individualisierung; sexueller Missbrauch);

    Dies hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH NStZ 2001, 52).
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