Rechtsprechung
   BGH, 02.10.2002 - 2 StR 153/02   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 177 StGB
    Vergewaltigung (Einsperren und Festhalten als Nötigungsmittel, frühere Gewaltanwendung als konkludente Drohung, schutzlose Lage - gesonderte Nötigungshandlung).

  • lexetius.com
  • openjur.de
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Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zu BGH - 2.10.2002 - 2 StR 153/02 und 27.3.2003 - 3 StR 446/02 - Zur schutzlosen Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB" von Ri Dr. Peter Reichenbach, original erschienen in: JR 2004, 382 - 387.

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 42
  • StV 2003, 390
  • JR 2004, 382



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Wird zitiert von ... (23)  

  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 446/02  

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage bei Umständen, die in der Person des Opfers

    Hier sind Umstände, die hinzutreten müssen, damit in der Abgeschiedenheit der familiären Wohnung eine schutzlose Lage gegeben ist (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 42), nicht festgestellt.

    Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist der Vorschrift auch der Zweck zugewiesen worden, den Schutz geistig und körperlich behinderter Menschen, deren Widerstandsfähigkeit eingeschränkt ist, vor erzwungenen sexuellen Übergriffen zu verbessern (vgl. BGHSt 45, 253, 256; BGH NStZ-RR 2003, 42; BGH, Urt. vom 7. November 2002 - 3 StR 274/02).

  • BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05  

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Furcht des Tatopfers, Aufgabe der

    aa) Der Senat hat entschieden, dass der Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB schon mit der Vornahme einer sexuellen Handlung ohne oder gegen den Willen des Tatopfers gegeben sei, wenn der Täter hierbei eine schutzlose Lage ausnutzt (vgl. Senatsentscheidungen BGHSt 45, 253, 260; NStZ-RR 2003, 42; NStZ 2004, 440, 441; ebenso der 4. Strafsenat im Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 262/01, NStZ 2002, 199, 200).
  • BGH, 20.03.2012 - 4 StR 561/11  

    Sexuelle Nötigung durch Ausnutzen einer schutzlosen Lage (Vergewaltigung;

    Dazu ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen, bei der neben den äußeren Gegebenheiten (Beschaffenheit des Tatortes, Vorhandensein von Fluchtmöglichkeiten, Erreichbarkeit fremder Hilfe etc.) auch das individuelle Vermögen des Tatopfers zu wirksamem Widerstand oder erfolgreicher Flucht und die Fähigkeit des Täters zur Anwendung von nötigender Gewalt in den Blick zu nehmen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2011 - 3 StR 359/11 Rn. 5 und 7; Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 362 f.; Urteil vom 10. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 44).

    Die Tatsache, dass sich A. N. jeweils allein mit dem Angeklagten im Wohnzimmer der Familienwohnung befand und von den schlafenden Kindern keine Hilfe erwarten konnte, belegt für sich genommen noch nicht, dass es ihr nicht möglich war, sich dem Angeklagten durch Flucht zu entziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 4 StR 229/04, NStZ 2005, 267 Rn. 2; Urteil vom 10. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 44; MüKoStGB/ Renzikowski, 2. Aufl., § 177 Rn. 44; Perron/Eisele, in: Schönke/Schröder 28. Aufl., § 177 Rn. 9).

    Der objektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist deshalb auch dann verwirklicht, wenn eine Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände ergibt, dass der Täter gegenüber dem Opfer durch häufige Schläge ein Klima der Angst und Einschüchterung geschaffen hat (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 4 StR 229/04, NStZ 2005, 267, 268; Urteil vom 6. Juli 1999 - 1 StR 216/99, NStZ 1999, 505; Urteil vom 31. August 1993 - 1 StR 418/93, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8; vgl. Beschluss vom 5. April 1989 - 2 StR 557/88, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 5) und das Opfer die ihm abverlangten sexuellen Handlungen nur deshalb duldet, weil es auf Grund seiner Gewalterfahrungen mit dem Täter befürchtet, von ihm erneut körperlich misshandelt zu werden, falls es sich seinem Willen nicht beugt (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 43; Beschluss vom 5. April 1989 - 2 StR 557/88, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 5; Beschluss vom 15. März 1984 - 1 StR 72/84, StV 1984, 330, 331).

    In subjektiver Hinsicht setzt § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB in diesen Fällen voraus, dass der Täter die von seinem Vorverhalten ausgehende latente Androhung weiterer Misshandlungen in ihrer aktuellen Bedeutung für das Opfer erkennt und als Mittel zur Erzwingung der sexuellen Handlungen einsetzt (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 4 StR 229/04, NStZ 2005, 267, 268; Urteil vom 10. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 43; Beschluss vom 26. Februar 1986 - 2 StR 76/86, NStZ 1986, 409; Beschluss vom 15. März 1984 - 1 StR 72/84, StV 1984, 330, 331).

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  • BGH, 14.02.2005 - 3 StR 230/04  

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage; Vorstellung des Tatopfers; Gewalt); Vorsatz

    Eine schutzlose Lage ist gegeben, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maße verringert sind, daß es dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben ist (vgl. BGH NStZ 1999, 30; NStZ-RR 2003, 42, 44).

    Es besteht zwar - weitgehend - Einigkeit, daß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB kein zweiaktiges Delikt ist und keine den Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 StGB genügende Nötigungshandlung voraussetzt (vgl. BGHSt 45, 253, 257 ff.; BGH NStZ-RR 2003, 42, 44; aA. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 177 Rdn. 46), wohl aber - ebenso wie die beiden anderen Tatbestandsvarianten in § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB - ein Handeln gegen den Willen des Tatopfers.

  • BGH, 01.07.2004 - 4 StR 229/04  

    Sexuelle Nötigung in Form der Vergewaltigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage;

    Eine schutzlose Lage liegt vor, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maße verringert sind, daß es dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben ist; dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Opfer sich dem überlegenen Täter allein gegenübersieht und auf fremde Helfer nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf (st. Rspr.; BGHSt 44, 228, 231 f.; 45, 253, 256; BGH NStZ-RR 2003, 42, 44).

    Vielmehr müssen dann regelmäßig weitere Umstände hinzutreten, wie etwa das Abschließen der Tür durch den Täter mit der Folge, daß dem Opfer jegliche Fluchtmöglichkeit abgeschnitten wird (vgl. BGH NJW 2002, 381; BGHR NStZ-RR 2003, 42, 44).

  • BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03  

    Sexuelle Nötigung; sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung (besondere

    a) Der Senat hat zur Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des 33. StÄG und des 6. StrRG bereits in BGHSt 45, 253, 260 f. entschieden, daß § 177 Abs. 1 Nr. 3 eine über die sexuelle Handlung hinausgehende gesonderte Nötigungshandlung nicht voraussetzt; die Nötigung erschöpft sich vielmehr in der Vornahme der sexuellen Handlung gegen den Willen des Opfers, wenn sich dieses in einer schutzlosen Lage befindet und der Täter dies zu der Tat ausnutzt (vgl. im einzelnen BGHSt 45, 253, 257 ff.; ebenso BGH NStZ 2002, 199 f.; BGH NStZ-RR 2003, 42; vgl. schon BGHSt 44, 228, 231 f.).
  • BVerfG, 01.07.2004 - 2 BvR 568/04  

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Straftatbestandes

    Die Auslegung, nach der der Nötigungsbegriff in § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine die Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 StGB erfüllende Nötigungshandlung nicht verlangt (vgl. BGHSt 44, 228 ; BGHSt 45, 253 ; BGH, NStZ 2002, S. 199 ; BGH, NStZ-RR 2003, S. 42 ; Frommel, in: Nomos Kommentar, StGB, § 177, Rn. 20 ff., 48; Laufhütte/Roggenbuck, in: Leipziger Kommentar, StGB, Nachtrag zu § 177, Rn. 2; a.A. Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, 26. Aufl., § 177, Rn. 8 ff.; Tröndle/Fischer, 51. Aufl., StGB, § 177, Rn. 17 f.; Fischer, NStZ 2000, S. 142 f.; ders. ZStW 112 (2000), S. 75 ; kritisch auch Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 177, Rn. 6a), überschreitet nicht den möglichen Wortsinn des Nötigungsbegriffs.
  • BGH, 24.06.2010 - 4 StR 260/10  

    Vergewaltigung (fortwirkende Gewalt/Drohung: erforderliche Feststellungen zur

    So kann vorangegangene Gewalt in diesem Sinne fortwirken, wenn das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und der gegebenen Kräfteverhältnisse aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten von einer Gegenwehr absieht, sofern der Täter zumindest erkennt und billigt, dass das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben empfindet (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 42, 43 m.w.N.).

    So kann vorangegangene Gewalt in diesem Sinne fortwirken, wenn das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und der gegebenen Kräfteverhältnisse aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten von einer Gegenwehr absieht, sofern der Täter zumindest erkennt und billigt, dass das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben empfindet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 43 m.w.N.).

  • BGH, 22.07.2010 - 3 StR 156/10  

    Tateinheit (Zusammentreffen in einem Handlungsteil; Teilidentität der

    Die eingesetzte Gewalt bestand darin, dass er das Opfer über den gesamten Tatzeitraum eingesperrt hatte, um sie am Weglaufen zu hindern und damit die sexuellen Übergriffe zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1993 - 1 StR 739/93, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10; BGH, Urteil vom 9. März 1993 - 5 StR 1/93, NStZ 1993, 340; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1998 - 4 StR 347/98, NStZ 1999, 83; BGH, Beschluss vom 9. März 2000 - 4 StR 513/99, NStZ 2000, 419; BGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42).

    Alle Vergewaltigungen sind mittels eines einheitlichen, durchgehend und ohne Zäsuren im Geschehensablauf eingesetzten Nötigungsmittels, nämlich der Einsperrung des Opfers zu dem Zweck, sexuelle Übergriffe an ihm vornehmen zu können, begangen worden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1993 - 1 StR 739/93, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10; BGH, Urteil vom 9. März 1993 - 5 StR 1/93, NStZ 1993, 340; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1998 - 4 StR 347/98, NStZ 1999, 83; BGH, Beschluss vom 9. März 2000 - 4 StR 513/99, NStZ 2000, 419; BGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2005 - 3 StR 15/05; LK/Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 52 Rn. 20 mwN).

  • BGH, 07.11.2002 - 3 StR 274/02  

    Nötigung; Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung; konkludente Drohung

    Im übrigen scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gleichsetzung von Gewalt und Ausnutzung der Angst vor Gewalt im Sinne einer konkludenten Drohung in der Regel aus, wenn zwischen der Gewaltanwendung und dem späteren Geschlechtsverkehr Wochen oder sogar Monate liegen (BGH, Urt. vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 153/02; BGH NStZ 1986, 409; BGHR StGB § 177 Serienstraftaten 5; NStZ-RR 1998, 105).
  • BGH, 05.10.2004 - 3 StR 256/04  

    Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (Fortwirken früherer Gewaltanwendung;

  • BGH, 26.08.2005 - 3 StR 260/05  

    Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (schutzlose Lage; Wohnung; Tenorierung beim

  • BGH, 26.10.2010 - 4 StR 397/10  

    Sexuelle Nötigung (Ausnutzung einer hilflosen Lage; Einschließen des Opfers als

  • BGH, 22.02.2005 - 4 StR 9/05  

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage des Opfers; äußere Umstände; Ausnutzung einer

  • BGH, 16.10.2012 - 3 StR 385/12  

    Schwere Vergewaltigung (Erforderlichkeit der finalen Verknüpfung zwischen

  • BGH, 21.12.2005 - 2 StR 245/05  

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Erkennen durch das Opfer).

  • BGH, 05.05.2009 - 5 StR 132/09  

    Rücktritt vom unbeendeten Versuch (fehlgeschlagener Versuch; weitere

  • BGH, 12.01.2011 - 1 StR 580/10  

    Schulderhöhende Bedeutung der Verwirklichung mehrerer Varianten der sexuellen

  • BGH, 12.02.2008 - 1 StR 538/07  

    Begriff der Vergewaltigung (Mindestmaß an nötiger Penetration des Opfers; nur

  • BGH, 10.05.2011 - 3 StR 78/11  

    Sexuelle Nötigung (Gewalt; via absoluta; vis compulsiva; finaler Zusammenhang;

  • OLG Celle, 11.05.2005 - 21 Ss 7/05  

    Sexuelle Nötigung: Erzwungene Duldung von überraschenden sexuellen Handlungen in

  • BGH, 24.06.2003 - 4 StR 225/03  

    Verwerfung der Revision als unbegründet.

  • BGH, 10.02.2011 - 4 StR 566/10  

    Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes und zur Vergewaltigung

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