Rechtsprechung
   BGH, 02.11.2007 - 2 StR 336/07   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 24 Abs. 1 StGB; § 212 StGB; § 218 StGB
    Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener Versuch; korrigierter Rücktrittshorizont); Abtreibung (Begriff des Menschen; Abgrenzung von den Tötungsdelikten; durch Herbeiführung der Ausstoßung aus dem Mutterleib).

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de
mehr
  • strafrecht-online.de

    § 24 Abs. 1 S. 1 StGB; § 212 Abs. 1 StGB; § 217 StGB a.F.; § 218 StGB; § 222 StGB
    Bestehen eines Tötungsdelikts zum Nachteil eines Kindes bei Einwirkungen auf das Kind vor dessen Geburt - Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts von einem versuchten Mord - Begriff des fehlgeschlagenen Versuchs

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlgeschlagener Versuch, Tatplan und Erkenntnishorizont nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung; Abgrenzung zwischen Tötungsdelikt und Abtreibung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 2.11.2007, Az.: 2 StR 336/07 (Zur Abgrenzung des fehlgeschlagenen Versuchs und zur Abgrenzung zwischen Abtreibung und Tötung)" von Prof. Dr. Dr. h. c. Friedrich-Christian Schroeder, original erschienen in: JR 2008, 252 - 253.

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2008, 393
  • StV 2008, 246
  • JR 2008, 250



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 09.07.2009 - 3 StR 257/09  

    Versuchte schwere räuberische Erpressung; Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit;

    Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv - sei es auch nur wegen aufkommender innerer Hemmungen (BGH NStZ 2007, 91) - die Vollendung nicht mehr für möglich hält; abzustellen ist daher nicht auf den ursprünglichen Tatplan, sondern auf den Erkenntnishorizont des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (BGH NStZ 2008, 393).

    Der ursprüngliche Tatplan kann je nach Fallgestaltung nur insoweit eine Rolle für den Erkenntnishorizont des Täters spielen, als die von ihm nach dem Scheitern seiner bisherigen Bemühungen erkannte Notwendigkeit, Tathandlung und -ablauf grundlegend zu ändern oder ein ganz anderes als das bisher verwendete Tatmittel einzusetzen, ein gewichtiges Indiz dafür darstellen kann, dass aus seiner Sicht der Versuch fehlgeschlagen ist (vgl. BGH NStZ 2008, 393).

    Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv - sei es auch nur wegen aufkommender innerer Hemmungen (BGH NStZ 2007, 91) - die Vollendung nicht mehr für möglich hält; abzustellen ist daher nicht auf den ursprünglichen Tatplan, sondern auf den Erkenntnishorizont des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (BGH NStZ 2008, 393).

    Der ursprüngliche Tatplan kann je nach Fallgestaltung nur insoweit eine Rolle für den Erkenntnishorizont des Täters spielen, als die von ihm nach dem Scheitern seiner bisherigen Bemühungen erkannte Notwendigkeit, Tathandlung und -ablauf grundlegend zu ändern oder ein ganz anderes als das bisher verwendete Tatmittel einzusetzen, ein gewichtiges Indiz dafür darstellen kann, dass aus seiner Sicht der Versuch fehlgeschlagen ist (vgl. BGH NStZ 2008, 393).

  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 541/11  

    Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung; strafbefreiender Rücktritt

    Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, dem je nach Fallgestaltung allenfalls Indizwirkung für den Erkenntnishorizont des Täters zukommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393), sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, aaO).
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