Rechtsprechung
   BGH, 02.12.1970 - 2 StR 455/70   

Eidesstattliche Versicherung im Strafverfahren

§ 156 StGB, "zuständige Behörde", Bedeutungslosigkeit einer eidesstattlichen Versicherung im Strafverfahren hinsichtlich der Schuldfrage, untauglicher (jedoch nicht strafbarer) Versuch, wenn der Täter rechtsirrig die Zuständigkeit für gegeben hält;

§§ 159, 156 StGB, keine Strafbarkeit des Hintermanns bei nicht strafbarem untauglichem Versuch des Haupttäters

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 24, 38
  • NJW 1971, 525



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 09.05.2000 - 1 StR 106/00  

    Strafvereitelung durch Verteidigerhandeln

    Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob - was die Revision meint - die Angeklagte Täterin oder lediglich Anstifterin der versuchten Strafvereitelung war und ob der untaugliche Versuch der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage straflos ist (vgl. BGHSt 24, 38, 40),.
  • OLG Brandenburg, 12.07.2007 - 2 AR 49/06  

    Ausschließung des Strafverteidigers: Notwendiger Inhalt einer Antragsschrift der

    Bei Verteidigerhandeln bestehen erhöhte Nachweisanforderungen an das voluntative Element der Strafvereitelung (BGHSt 24, 38 f.; 46, 53 f.), denn der Verteidiger macht sich nur dann nach § 258 Abs. 1 StGB strafbar, wenn er die Tat "absichtlich oder wissentlich" begeht.
  • BGH, 19.11.1976 - 2 ARs 373/76  
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  • OLG Frankfurt, 23.05.1996 - 3 Ss 149/96  

    BNotO § 22 Abs. 2; StGB § 156; VwVfG §§ 2, 27

    Dies ist nur dann der Fall, wenn diese Behörde eidesstattliche Versicherungen abnehmen darf und ferner, daß die konkrete Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezog, und in dem Verfahren, um das es sich handelte abgegeben werden durfte und daß sie nicht rechtlich völlig wirkungslos war (vgl. BGHSt 5, 69; 17, 303; 24, 38; BGH StV 1985, 55; Dreher/Tröndle, § 156 Rdnr. 5 jew. m. w. Nachw.).
  • OLG Bamberg, 01.08.2011 - 1 Ws 378/11  

    Ausschließung des Verteidigers: Anforderungen an den auf versuchte

    Bei Verteidigerhandeln bestehen erhöhte Nachweisanforderungen an das voluntative Element der Strafvereitelung (BGHSt 24, 38 f.; 46, 53 f.), denn der Verteidiger macht sich nur dann nach § 258 Abs. 1 StGB strafbar, wenn er die Tat "absichtlich oder wissentlich" begeht.
  • OLG Düsseldorf, 22.03.1979 - 5 Ss 621/78  
    Das Bemühen des Angekl. und der Verlobten des J, den Ring gegen Zahlung von 1300 DM an den Geschädigten zurückzugeben, war schließlich auch objektiv geeignet, dem J den aus dem Diebstahl erlangten Vorteil zu sichern (BGH, NJW 1953, 1194; 1971, 525 [526]).
  • BGH, 03.05.1972 - 3 StR 349/71  
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