Rechtsprechung
   BGH, 02.12.2011 - V ZR 74/11   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 13 Abs. 2
    Ermächtigung des teilenden Eigentümers in Teilungserklärung zur Zuweisung und näheren Bestimmung von Sondernutzungsrechten zulässig

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 13 Abs. 2
    Anforderungen an Ermächtigung des teilenden Eigentümers in der Teilungserklärung zur (flexiblen) Einräumung von Sondernutzungsrechten an Erwerber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermächtigung eines teilenden Eigentümers zur Einräumung eines Sondernutzungsrechts bei Verkauf von Wohnungseigentumseinheiten in der Teilungserklärung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum - Einräumen v. Sondernutzungsrechten durch teilenden Eigentümer

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilungserklärung und die Ermächtigung zur Einräumung von Sondernutzungsrechten

  • info-m.de (Leitsatz)

    Sondernutzungsrechte: Darf der teilende Eigentümer sich die Zuweisung und inhaltliche Ausgestaltung vorbehalten?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wirksamer Vorbehalt zur späteren Einräumung von Sondernutzungsrechten an Erwerber! (IMR 2012, 68)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 02.12.2011, Az.: V ZR 74/11 (Anforderungen an Ermächtigung des teilenden Eigentümers in der Teilungserklärung zur (flexiblen) Einräumung von Sondernutzungsrechten an Erwerber)" von RA Dr. Martin J. M. Krüger, original erschienen in: ZfIR 2012, 182 - 185.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2012, 676
  • MDR 2012, 207
  • DNotZ 2012, 528
  • NZM 2012, 157
  • WM 2012, 1976
  • IMR 2012, 68



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 22.06.2012 - V ZR 73/11  

    Wohnungseigentum - Einräumen v. Sondernutzungsrechten durch teilenden Eigentümer

    Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass eine solche Zustimmung bereits in der Zuweisung des Sondernutzungsrechts enthalten ist, soweit bauliche Veränderungen Eingang in die Beschreibung des Sondernutzungsrechts gefunden haben oder wenn sie nach dem Inhalt des jeweiligen Sondernutzungsrechts üblicherweise vorgenommen werden und der Wohnungseigentumsanlage dadurch kein anderes Gepräge verleihen (Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11, NJW 2012, 676 mwN).

    Auch das hat der Senat bereits mit Urteil vom 2. Dezember 2011 (aaO), dem insoweit eine zumindest vergleichbare - dieselbe Eigentumsanlage betreffende - Fallgestaltung zugrunde liegt, im Einzelnen ausgeführt.

    bb) Allerdings muss eine dahin gehende Ermächtigung - soll sie im Wege der Grundbucheintragung nach § 10 Abs. 3 WEG verdinglicht werden - dem sachen- und grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011, aaO; Urteil vom 20. Januar 2012 - V ZR 125/11, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Auch insoweit wird auf das Senatsurteil vom 2. Dezember 2011 (aaO) Bezug genommen.

    Denn für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 1004 BGB trägt der Kläger die Darlegungslast (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011, aaO).

    Da der Kläger auf kein diesbezügliches Parteivorbringen verweist, kommt es nicht mehr darauf an, dass eine Zustimmung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG schon deshalb entbehrlich sein dürfte, weil durch den Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer bereits die negative Komponente des Sondernutzungsrechts dinglicher Inhalt der Wohnungs- und Teileigentumsrechte geworden ist und daher die Rechtstellung dinglicher Gläubiger durch die nachfolgende Zuweisung eines Sondernutzungsrechts an Erwerber unter Konkretisierung oder Änderung des Nutzungszwecks zumindest im Regelfall keine Verschlechterung mehr erfahren dürfte (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11, NJW 2012, 676, 677; vgl. auch BayObLG, NJW 2005, 444, 445; KG, ZMR 2007, 384, 387; Riecke/Schmid/ Schneider, aaO, § 5 Rn. 100 mwN).

  • BGH, 20.01.2012 - V ZR 125/11  

    Wohnungseigentum - Nachträgliche Begründung von Sondernutzungsrechten

    Eine solche Gestaltung ist rechtlich unbedenklich, sofern und solange der dadurch Begünstigte Eigentümer einer Wohnungs- oder Teileigentümereinheit ist (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 V ZR 74/11, NJW 2012, 676, 677 Rn. 9 ff.).

    Regelungen in Teilungserklärungen, mit denen Sondernutzungsrechte verbindlich festgelegt werden, müssen daher hinreichend bestimmt sein (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 V ZR 74/11, NJW 2012, 676, 677 Rn. 13).

    Denn der Bestimmtheitsgrundsatz soll nur gewährleisten, dass Inhalt und Umfang der Kompetenzübertragung zweifelsfrei feststehen, nicht aber die einer gesonderten Prüfung vorbehaltenen Inhaltskontrolle der Klausel (vgl. zu einer solchen: Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 V ZR 74/11, NJW 2012, 676, 677 Rn. 14 ff.) ersetzen.

  • OLG Hamm, 12.06.2012 - 15 Wx 99/11  

    Wohnungseigentum - Zuordnung von Stellplätzen kann vorbehalten werden!

    Es ist bereits zweifelhaft, ob die in einer Teilungserklärung getroffenen Regelungen - wie der Beteiligte zu 1) meint - an den für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Vorschriften der §§ 305 ff. BGB zu messen sind (ablehnend z.B. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 305, Rn. 3; Palandt/Bassenge a.a.O., § 10 WEG, Rn. 3; Demharter, GBO, 28. Aufl., Anhang zu § 3, Rn. 26 m.w.N.; zweifelnd auch BGH NJW 2012, 676).

    So hat der BGH (NJW 2012, 676) die Regelung in einer Teilungserklärung für zulässig erachtet, durch welche sich die teilende Eigentümerin vorbehalten hatte, durch Nachtragsurkunde dem jeweiligen Eigentümer einer Sondereigentumseinheit das Sondernutzungsrecht an Außenstellplätzen einzuräumen, wobei bis dahin die Sondereigentümer - mit Ausnahme der teilenden Eigentümerin - von Gebrauch und Nutzen dieser Außenstellplätze ausgeschlossen waren und die teilende Eigentümerin sogar die Befugnis zur einseitigen Änderung des Inhalts des Sondernutzungsrechts hatte.

  • OLG Stuttgart, 11.05.2012 - 8 W 164/11  

    Immobilien - Rechtmäßigkeit eines Zuweisungsvorbehalts

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beteiligten Ziff. 2 herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 02.12.2011 (NJW 2012, 676).
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