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   BGH, 03.02.1975 - II ZR 128/73   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • reference-global.com (Leitsatz und Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anwendung der Auslegungsregel bei möglichem Handeln im fremden Namen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 64, 11
  • NJW 1975, 1166
  • NJW 1975, 1511 (Ls.)
  • MDR 1975, 647
  • WM 1975, 441
  • BB 1975, 621
  • BB 1975, 623
  • JR 1975, 459



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Wird zitiert von ... (59)  

  • BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95  

    Wirksamkeit eines durch Blankounterschrift erteilten Bürgschaftsversprechens;

    Das Berufungsgericht hat beachtet, daß auf das Unternehmen hinweisende Zusätze im Zusammenhang mit der Unterschrift im Zweifel darauf hindeuten, daß nur eine auf den Betriebsinhaber bezogene Verpflichtung übernommen wird (vgl. BGHZ 64, 11, 14 f; BGH, Urt. v. 15. Januar 1990 - II ZR 311/88, NJW 1990, 2678; v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90, NJW 1991, 2627).
  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 311/88  

    Person des Vertragspartners bei unternehmensbezogenen Geschäften mit einer GmbH;

    Nach dieser vom Senat in ständiger Rechtsprechung angewandten Auslegungsregel (vgl. BGHZ 62, 217, 219 ff.; 64, 11, 14 ff.; 91, 148, 152; 92, 259, 268; Urt. v.1. Juni 1981 - II ZR 1/81, WM 1981, 873 = NJW 1981, 25, 69; v. 12. Dezember 1983 - II ZR 238/82, NJW 1984, 1347 f.) geht bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, daß Vertragspartei der Inhaber des Unternehmens und nicht der für das Unternehmen Handelnde werden soll.

    Ein solcher Vertrauenstatbestand kann mit den bezeichneten Rechtsfolgen, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. BGHZ 62, 216, 222 ff.; 64, 11, 16 ff.; Urt. v.1. Juni 1981 - II ZR 1/81, aaO.), auch dadurch begründet werden, daß der für das Unternehmen Handelnde unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GmbHG mit einer Firma zeichnet, ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Zusatz hinzuzufügen, der klarstellt, daß der Firmeninhaber eine GmbH ist.

    Wenn der Senat in seinem Urteil vom 3. Februar 1975 (BGHZ 64, 11, 18) ausgesprochen hat, eine Vertrauenshaftung des Geschäftsführers der GmbH wegen des von ihm geschaffenen Rechtsscheins einer persönlichen Haftung werde jedenfalls dann begründet, wenn das für die Haftung tatsächlich zur Verfügung stehende beschränkte Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung letzten Endes nicht ausreiche, so beruht dies allein darauf, daß der Senat in dem damals zu entscheidenden Fall keinen Anlaß hatte, sich mit einem anders gelagerten Sachverhalt auseinanderzusetzen: Die unternehmenstragende GmbH befand sich im Konkurs.

    Dies darzulegen und zu beweisen ist Sache des Beklagten als desjenigen, der durch Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GmbHG den Rechtsschein erzeugt hat und dessen Rechtsfolgen nicht gegen sich gelten lassen will (vgl. BGHZ 64, 11, 18 f.; Urt. v.1. Juni 1981 - II ZR 1/81, aaO.).

  • BGH, 31.07.2012 - X ZR 154/11  

    Rechtsscheinhaftung des vermeintlichen Mitinhabers

    aa) Bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln fällt, und nicht der für das Unternehmen Handelnde der Vertragspartner werden soll (vgl. BGH, Urteile vom 3. Februar 1975 - II ZR 128/73, BGHZ 64, 11, 14; vom 15. Januar 1990, aaO unter II 1.; vom 18. Mai 1998 - II ZR 355/95, NJW 1998, 2897 unter 2 a; vom 18. Dezember 2007 - X ZR 137/04, NJW 2008, 1214 Rn. 11; jeweils mwN).

    Weiterhin bezweckt dieser Auslegungsgrundsatz, jemanden, der als Stellvertreter handeln wollte, vor einer Verpflichtung als Vertragspartner zu bewahren, wenn er seine Vertreterstellung nicht ausdrücklich hervorgehoben hat, der Unternehmensbezug des Rechtsgeschäfts aber hinreichend deutlich zu erkennen war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Februar 1975, aaO).

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