Rechtsprechung
   BGH, 03.02.2004 - 5 ARs (Vollz) 78/03   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art 103 Abs. 2 GG; Art. 6 EMRK; § 121 Abs. 2 GVG; § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG; § 148 StPO; § 48 Abs. 2 BRAO; § 13 StGB; § 137 StPO
    Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch (Recht auf Verteidigung; freier Verkehr; konkrete anderweitig nicht ausschließbare Gefahr der Geiselnahme des Verteidigers); Vorlage; Entpflichtung des Verteidigers (wichtiger Grund); verfassungsrechtliches und strafrechtliches Bestimmtheitsgebot; strafrechtliche Garantenstellung des Anstaltsleiters für Straftaten seiner Gefangenen; Menschenwürde.

  • lexetius.com

    StVollzG § 4 Abs. 2 Satz 2

  • bundesgerichtshof.de
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  • IWW
  • NWB SteuerXpert START

    StVollzG § 4 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 4 Abs. 2 S. 2
    Anordnung des Trennscheibeneinsatzes zur Verhinderung einer Geiselnahme des Verteidigers durch den Strafgefangenen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Trennscheibenanordnung 'zum Schutz' des Strafverteidigers bei Verteidigerbesuchen im Strafvollzug?" von Prof. Dr. Werner Beulke und Wiss. Mit. Dr. Sabine Swoboda, original erschienen in: NStZ 2005, 67 - 72.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 49, 61
  • NJW 2004, 1398
  • NStZ 2004, 515 (Ls.)
  • StV 2004, 387



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 15.03.2012 - 5 StR 288/11  

    Vorlageverfahren; Unterschreiten von Mindestlöhnen; Strafklageverbrauch;

    Der Senat hat sie deshalb im Vorlegungsverfahren zugrundezulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2004 - 5 ARs (Vollz) 78/03, BGHSt 49, 61, 63 und vom 11. Oktober 2005 - 5 ARs (Vollz) 54/05, BGHSt 50, 234, 236).
  • OLG Hamm, 02.03.2006 - 1 Vollz (Ws) 184/05  
    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 3. Februar 2004, NJW 2004, 1398, liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, bei dem der Gefangene ausdrücklich angekündigt habe, Gewalt gegen dritte Personen einzusetzen und gegen diese schwerste Straftaten zu begehen.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 3. Februar 2004, NJW 2004, 1398, in Abgrenzung zu der Entscheidung in BGHSt 30, 38 entschieden, die Vollzugsbehörde dürfe die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch auf § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG stützen, um der konkreten, anderweitig nicht ausschließbaren Gefahr zu begegnen, dass ein Strafgefangener seinen Verteidiger zur Freipressung als Geisel nimmt.

  • OLG Hamm, 02.03.2006 - 1 Vollz (Ws) 185/05  

    StVollzG § 4 Abs. 2 S. 2

    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 3. Februar 2004, NJW 2004, 1398, liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, bei dem der Gefangene ausdrücklich angekündigt habe, Gewalt gegen dritte Personen einzusetzen und gegen diese schwerste Straftaten zu begehen.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 3. Februar 2004, NJW 2004, 1398, in Abgrenzung zu der Entscheidung in BGHSt 30, 38 entschieden, die Vollzugsbehörde dürfe die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch auf § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG stützen, um der konkreten, anderweitig nicht ausschließbaren Gefahr zu begegnen, dass ein Strafgefangener seinen Verteidiger zur Freipressung als Geisel nimmt.

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  • KG, 10.06.2009 - 2 Ws 510/08  

    Grenzen der Trennscheibenanordnung bei Besuch von Familienangehörigen

    Für die Anordnung der Trennscheibe bei Verteidigerbesuchen hat die Rechtsprechung (vgl. BGHSt 49, 61 = NJW 2004, 1398) besondere, auf § 4 Abs. 2 StVollzG gestützte Grundsätze entwickelt, auf die hier nicht näher eingegangen werden muß.
  • LG Köln, 14.01.2009 - StVollz 1163/08  
    DieVollzugbehördedarfdieAnordnung einesTrennscheibeneinsatzesbeieinem Verteidigerbesuch auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzGstützen,umderkonkreten,anderweitignichtausschließbarenGefahr zubegegnen,dasseinStrafgefangener seinen Verteidiger zur Freipressung als Geisel nimmt (BGHSt 49, 61 ff), Für eine solche Anordnung bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller beabsichtigt, seinen Verteidiger als.
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