Rechtsprechung
   BGH, 03.04.2008 - 1 StR 153/08   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 240 Abs. 3 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose; Todesdrohungen; rein statistische Gefahrenannahmen); Abgrenzung von versuchter Nötigung und versuchter Erpressung (Absicht rechtswidriger Bereicherung und Verneinung eines auf der Schuldunfähigkeit beruhenden Tatbestandsirrtums).

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de
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Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 12.06.2008 - 4 StR 140/08  

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (lückenhafte Gesamtwürdigung

    Ergibt sich die Erheblichkeit drohender Taten nicht aus dem Delikt selbst, wie etwa bei Verbrechen, kommt es auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an, da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ 1995, 228; BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08 - Rdn. 14).

    Schon im Hinblick auf das Gewicht eines Eingriffs gemäß § 63 StGB ist jedoch erforderlich, dass die Bedrohung in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die nahe liegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08 - Rdn. 11).

    Ergibt sich die Erheblichkeit drohender Taten nicht aus dem Delikt selbst, wie etwa bei Verbrechen, kommt es auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an, da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ 1995, 228; BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08 - Rdn. 14).

    Schon im Hinblick auf das Gewicht eines Eingriffs gemäß § 63 StGB ist jedoch erforderlich, dass die Bedrohung in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die nahe liegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08 - Rdn. 11).

  • BGH, 22.02.2011 - 4 StR 635/10  

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Ist dies nicht der Fall, kommt es grundsätzlich auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an (BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08, Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563, 564).

    Dabei sind zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - 1 StR 437/03, Beschlüsse vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08, vom 10. August 2010 - 3 StR 268/10).

    Todesdrohungen gehören hierzu indes nur, wenn sie geeignet sind, den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie aus der Sicht des Betroffenen die nahe liegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich tragen (BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08, Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563, 564, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 5 StR 555/08, NStZ 2009, 383; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 5 StR 209/10).

  • BGH, 27.11.2008 - 3 StR 450/08  

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Verhältnismäßigkeit);

    aa) Es hat insbesondere nicht verkannt, dass sich die Erheblichkeit drohender Taten bereits ohne weiteres aus dem Deliktstypus der Anlasstat ergeben kann und die Erheblichkeitsschwelle deshalb bei Verwirklichung von Verbrechenstatbeständen regelmäßig überschritten ist (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 72, 73; BGH NStZ 2008, 563, 564; BGH StraFo 2008, 300).
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  • BGH, 20.02.2009 - 5 StR 555/08  

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Querulant; Bedrohung;

    Solches mag für die Anordnung der Maßregel ausreichen, wenn er dadurch eine objektiv begründete Furcht bei den mit dem Tode bedrohten Personen vor einer Realisierung seiner Drohungen hervorruft (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 338; StraFo 2008, 300).
  • BGH, 25.04.2012 - 4 StR 81/12  

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose bei

    Dabei sind zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - 1 StR 437/03, Beschlüsse vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08 und vom 10. August 2010 - 3 StR 268/10).
  • BGH, 14.12.2011 - 5 StR 488/11  

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erhebliche rechtswidrige

    Vielmehr kommt es grundsätzlich auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08; Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563, 564).
  • BGH, 26.06.2012 - 1 StR 163/12  

    Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei

    Da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1994 - 1 StR 689/94, NStZ 1995, 228; BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08, Rn. 11), kann die Frage, ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Beschluss vom 26. April 2001 - 4 StR 538/00, StV 2002, 477 f.; BGH, Urteil vom 11. August 1998 - 1 StR 305/98, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 25).
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