Rechtsprechung
| BGH, 03.05.2006 - 4 ARs 3/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- HRR Strafrecht
§ 274 StPO; Art. 6 EMRK; § 132 Abs. 3 GVG; § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO
Anfrageverfahren zur Rügeverkümmerung (Erheblichkeit einer Protokollberichtigung nach erhobener Verfahrensrüge; Gewohnheitsrecht; Kontinuität der Rechtsprechung); Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls: Ergänzung im Wege des Freibeweisverfahrens; Wahrheit im Strafverfahren); Zulässigkeit des Anfrageverfahrens (Entscheidungserheblichkeit); unterbliebene Verlesung des Anklagesatzes (Beruhen; einfach gelagerte Fälle). - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
GVG § 132 Abs. 3; StPO § 243 Abs. 3 Satz 1, § 274; ZPO § 164
Verfahrensgang
- KG, 13.12.2000 - 2 StE 11/00
- KG, 28.06.2001 - 2 StE 11/00
- KG, 19.07.2001 - 2 StE 11/00
- KG, 18.03.2004 - 2 StE 11/00
- BGH, 12.01.2006 - 1 StR 466/05
- BGH, 20.04.2006 - 3 StR 284/05
- BGH, 20.04.2006 - 3 StR 284/05
- BGH, 03.05.2006 - 4 ARs 3/06
- BGH, 31.05.2006 - 2 ARs 53/06
- BGH, 31.05.2006 - 2 ARs 53/06
- BGH, 29.06.2006 - 3 StR 284/05
- BGH, 11.08.2006 - 3 StR 284/05
- BGH, 23.08.2006 - 1 StR 466/05
- BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 1378/06
- BGH, 12.12.2006 - 3 StR 284/05
- BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06
- BGH, 23.08.2007 - 1 StR 466/05
- BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1508/07
- BVerfG, 27.02.2008 - 2 BvR 2044/07
- BVerfG, 17.09.2008 - 2 BvR 2044/07
- BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ-RR 2006, 273
Wird zitiert von ... (3)
- BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07
Rügeverkümmerung
Der 4. und der 5. Strafsenat hingegen hielten an ihrer bisherigen Rechtsprechung zum Verbot der Rügeverkümmerung fest (BGH, Beschluss des 4. Strafsenats vom 3. Mai 2006 - 4 ARs 3/06 -, NStZ-RR 2006, S. 273; Beschluss des 5. Strafsenats vom 9. Mai 2006 - 5 ARs 13/06 -, BGH-Nack).Außerhalb des Revisionsverfahrens mag, wie der Senat annimmt (B. I. 2.), in Bezug auf die nachträgliche Protokollberichtigung eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke bestehen; spätestens mit Eingang der Revisionsbegründung und Erhebung der auf das Protokoll gestützten Verfahrensrüge greift jedoch die klare Regelung des § 274 StPO (vgl. in diesem Sinne schon BGHSt 2, 125 unter maßgeblichem Hinweis auf den zwischen Herstellung der Sitzungsniederschrift und Eingang der Revisionsrechtfertigung in der Regel liegenden erheblichen Zeitraum und die daraus resultierende - gesteigerte - Gefahr der Unsicherheit der Erinnerung der Urkundspersonen; jüngst ebenso BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006- 4 ARs 3/06 -, NStZ-RR 2006, S. 273 ).
Zum anderen hat der Gesetzgeber im engen Anwendungsbereich wesentlicher Förmlichkeiten Erwägungen der Zweckmäßigkeit und Rechtssicherheit den Vorzug vor der Erforschung der Wahrheit gegeben (vgl. RGSt 43, 1 ; BGHSt 2, 125 ; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 4 ARs 3/06 -, NStZ-RR 2006, S. 273).
An diese Grundentscheidung des Gesetzgebers sind die Gerichte gebunden (vgl. BGH…, Beschluss vom 18. August 1992 - 5 StR 126/92 -, NStZ 1993, S. 51 ; BGH…, Beschluss vom 23. Oktober 2001 - 4 StR 249/01 -, NStZ 2002, S. 219; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 4 ARs 3/06 -, NStZ-RR 2006, S. 273;… vgl. auch Lampe, a.a.O., S. 367), mag dies auch in Einzelfällen zu unerwünschten Ergebnissen führen.
- BGH, 23.08.2006 - 1 StR 466/05
Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Beweiskraft des berichtigten …
Der 4. Strafsenat (Beschluss vom 3. Mai 2006 - 4 ARs 3/06 -) und der 5. Strafsenat (Beschluss vom 9. Mai 2006 - 5 ARs 13/06 -) halten an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine Protokollberichtigung, durch die einer zulässigen Verfahrensrüge zum Nachteil des Beschwerdeführers die Tatsachengrundlage entzogen würde, bei der Revisionsentscheidung nicht berücksichtigt werden darf.Mit der Frage, ob das Urteil im vorliegenden Fall auf der Nichtverlesung des Anklagesatzes beruht (vgl. 4 ARs 3/06 Rdn. 9), hat sich der Senat auseinandergesetzt, dies aber im Anfragebeschluss kurz gefasst (…vgl. oben Rdn. 11) und sich zur Bedeutung des Anklagesatzes auf die oben genannte Zitierung von G. Schäfer beschränkt.
Die oben genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beruhensfrage in diesem Zusammenhang, aber auch zur Unvollständigkeit des Protokolls (vgl. dazu auch Rdn. 10 in der Stellungnahme des 4. Strafsenats - 4 ARs 3/06 -, sowie BGH NJW 2001, 3794 und die darin aufgelisteten Fälle) zeigt im Übrigen einen nicht ganz unbedenklichen Umgang mit dem Grundsatz der relativen Unwirksamkeit einer Protokollberichtigung.
Einer erneuten Zustellung des Urteils (vgl. Rdn. 11 in 4 ARs 3/06) bedarf es nach Meinung des Senats nach einer Berichtigung der Sitzungsniederschrift nicht.
Die Gesetzgebung hat auch nicht mittelbar die relative Unwirksamkeit einer Protokollberichtigung im strafrechtlichen Revisionsverfahren festgeschrieben (zu Rdn. 27 in 4 ARs 3/06).
Der Senat stimmt dem 4. Strafsenat darin zu, dass die Verfahrensbeteiligten vor einer substanziellen Protokollberichtigung - etwa soweit es nicht nur offensichtliche Schreibversehen betrifft - zu hören sind (vgl. Rdn. 33 in 4 ARs 3/06).
In diesem Zusammenhang betont der Senat nochmals, dass er die Zweifel an der Redlichkeit der Richter und der Urkundsbeamten der Geschäftstellen nicht teilt, auch nicht dahingehend, dass sich der Vorsitzende "psychologisch verständlich" auf "plötzliche Erinnerung" beruft - auch dies beinhaltet den Vorwurf des Vorsatzes - und seinen Mitarbeiter, der das Protokoll führte - ebenfalls - zu einer Falschbeurkundung veranlasst, da dieser nicht zu widersprechen wagt (vgl. Rdn. 25 in 4 ARs 3/06).
- BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06
Verfahrensrecht - Protokollberichtigung kann Verfahrensrüge Grundlage entziehen
Der 4. Strafsenat (Beschl. vom 3. Mai 2006 - 4 ARs 3/06 = NStZ-RR 2006, 273) und der 5. Strafsenat (Beschl. vom 9. Mai 2006 - 5 ARs 13/06) haben an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten.Den Bedenken, die der 4. Strafsenat im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage im konkreten Fall geäußert hatte (vgl. NStZ-RR 2006, 273), ist der 1. Strafsenat mit ausführlicher Begründung entgegengetreten (vgl. NJW 2006, 3582, 3583, 3586 f.).
