Rechtsprechung
   BGH, 03.07.1990 - VI ZR 239/89   

Sicherheitsgurt III

§ 21a StVO, § 254 BGB;

§ 286 ZPO, Anscheinsbeweis für unterlassenes Anlegen des Sicherheitsgurtes bei entsprechender Unfallstypik

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 254; ZPO § 286

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kfz-Unfall: Streit über Frage, ob der Verletzte den Sicherheitsgurt angelegt hatte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anscheinsbeweis für die Nichtbenutzung des Sicherheitsgurts

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1991, 230
  • NJW-RR 1991, 413 (Ls.)
  • MDR 1991, 235
  • NZV 1990, 386
  • VersR 1991, 195
  • DB 1990, 2117



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Wird zitiert von ... (67)  

  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03  

    Bankrecht - Beweislast bei ec-Karten Missbrauch

    Spricht ein Anscheinsbeweis für einen bestimmten Ursachenverlauf, kann der Inanspruchgenommene diesen entkräften, indem er Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache nahelegen (BGH, Urteile vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89, NJW 1991, 230, 231 m.w.Nachw. und vom 17. Januar 1995 - X ZR 82/93, VersR 1995, 723, 724).
  • BGH, 05.03.2002 - VI ZR 398/00  

    Immobilien - Schadensersatz bei unwahren Angaben im Kaufvertrag

    Ein derartiger Anscheinsbeweis kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, daß die besonderen individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten (vgl. z.B. BGHZ 100, 214, 216; 104, 256, 259; Senatsurteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - NJW 1991, 230, 231).
  • BGH, 04.03.1997 - VI ZR 51/96  

    Bauhaftung - Haftung des Gerüsterstellers wegen Einsturz eines Gerüstes

    Vielmehr ist - worauf die Revision zu Recht hinweist - vorliegend wesentlich, da der Beweis des ersten Anscheins auch dann einzugreifen vermag, wenn aus einem eingetretenen Erfolg nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden kann (vgl. z.B. Senatsurteil vom 3. Juli 1990 VI ZR 239/89 - VersR 1991, 195 m.w.N., s. auch BGHZ 10O, 31, 33).

    cc) Allerdings greift der Anscheinsbeweis nicht durch, wenn das Schadensereignis Umstände aufweist, die vom typischen Geschehensablauf abweichen und konkret eine andere, ernsthaft ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit für die Entwicklung des Unfalls nahelegen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 20. Juni 1978 - VI ZR 15/77 - VersR 1978, 945 f., vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 141/82 - VersR 1984, 44, 45 und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - aaO., 196).

    Solche zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignete Umstände müssen vom Beklagten zur Überzeugung des Tatrichters nachgewiesen werden (vgl. BGHZ 6, 169, 170, Senatsurteile vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 - VersR 1989, 54, 55 und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - aaO., 196).

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