Rechtsprechung
| BGH, 03.07.1990 - VI ZR 33/90 |
Zivilfahrzeug der Polizei
Verfolgungsfahrt, Herausforderung, § 823 BGB, (hier keine) Fahrlässigkeit, § 7 StVG
Volltextveröffentlichungen (2)
- Jurion
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Deliktische Haftung des Verfolgten für Schäden des Verfolgers
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1990, 2885
- NJW-RR 1991, 25 (Ls.)
- MDR 1991, 232
- NZV 1990, 425
- VersR 1991, 111
Wird zitiert von ... (21)
- BGH, 31.01.2012 - VI ZR 43/11
Schadensrecht - Haftung bei Flucht per PKW
a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (vgl. Senatsurteile vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164, 166; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 29. November 1977 - VI ZR 51/76, VersR 1978, 183, 184; vom 21. Februar 1978 - VI ZR 8/77, BGHZ 70, 374, 376 und vom 3. Oktober 1978 - VI ZR 253/77, VersR 1978, 1161, 1162).Dabei muss sich das Verschulden insbesondere auch auf die Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter erstrecken, d.h. der Fliehende muss sich bewusst gewesen sein oder zumindest fahrlässig nicht erkannt und bei der Einrichtung seines Verhaltens pflichtwidrig nicht berücksichtigt haben, dass sein Verfolger oder durch diesen ein unbeteiligter Dritter infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahr einen Schaden erleiden könnte (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, aaO).
Die subjektive Seite der Haftung, d.h. der Vorwurf, eine Rechtsgutsverletzung seines Verfolgers schuldhaft herbeigeführt zu haben, setzt voraus, dass der Fliehende damit rechnen musste, verfolgt zu werden, und dass er auch voraussehen konnte, seine Verfolger könnten dabei möglicherweise zu Schaden kommen (vgl. Senatsurteile vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164, 171 und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112, jeweils mwN).
Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f. und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112).
Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f. und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112).
Soweit das Berufungsgericht den Ausführungen im Senatsurteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, aaO etwas Anderes entnehmen will, wird übersehen, dass es in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall gerade nicht zu einer Kollision der beteiligten Fahrzeuge gekommen war.
- BGH, 22.05.2007 - VI ZR 17/06
Schadensrecht - Haftung wegen Miterleben eines schweren Unfalls
Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand der (vorläufigen) Festnahme durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diese Personen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefährdenden Verfolgung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 164, 166 f.; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - VersR 1991, 111, 112 m.w.N.). - BGH, 12.03.1996 - VI ZR 12/95
Haftung des Flüchtenden für Verfolgungsschäden; Mitverschulden des Verfolgers
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluß auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGHZ 57, 25, 28 ff; 63, 189, 191 ff; 70, 374, 376; zuletzt Senatsurteile vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - VersR 1991, 111, 112 und vom 4. Mai 1993 - VI ZR 283/92 - VersR 1993, 843, 844).Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung ist vom Senat insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand, der (vorläufigen) Festnahme durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diese Personen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefährdenden Verfolgung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - aaO. S. 112 m.w.N.).
Demgemäß hat der erkennende Senat auch stets entscheidend allein darauf abgestellt, ob der Fliehende, für ihn erkennbar, durch sein Weglaufen in zurechenbarer Weise eine Lage erhöhter Verletzungsgefahr für den Verfolger geschaffen hat und ob er mit einer Verfolgung hat rechnen müssen (vgl. BGHZ 57, 25, 28, 32 f; 63, 189, 191, 193, 195;… Urteile vom 13. Juli 1971 - IV ZR 165/69 - aaO. S. 963;… vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - aaO. S. 541 und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - aaO. S. 112).
- BGH, 02.07.1991 - VI ZR 6/91
Haftung für Panikreaktionen von Tieren
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Schaden "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich die von dem Kraftfahrzeug als solchem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat, wenn also das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (BGHZ 37, 311, 315 f.; 105, 65, 66 f.; 107, 359, 366 m.w.N.; Senatsurteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - VersR 1991, 111).Dies gilt insbesondere für Schäden, in denen sich ein gegenüber der Betriebsgefahr eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. BGHZ 58, 162; 107, 359, 364; Urteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - VersR 1991, 111).
- BGH, 04.05.1993 - VI ZR 283/92
Ansprüche bei selbstgefährdendem Verhalten nach "Herausforderung"
Eine solche Schadenszurechnung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand pflichtwidrig der Festnahme oder Feststellung seiner Personalien durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diesen Personen dadurch Anlaß gegeben hat, ihn zu verfolgen, wobei sie dann infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - VersR 1991, 111, 112 m.w.N.). - OLG Naumburg, 15.09.2006 - 10 U 16/06
Autobahnen: Wer auffährt, muss aufpassen
Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist vielmehr - entsprechend dem Schutzzweck der Norm - weit auszulegen (vgl. BGH NJW 1990, 2885; KG NZV 2000, 43 - 45 zitiert nach juris). - OLG Stuttgart, 28.04.2009 - 6 U 56/08
Bauarbeitsrecht - Verantwortlichkeiten bei Unfall durch mangelhaftes Baugerüst
Solche in vorwerfbarer Weise herausgeforderten Reaktionen muss sich der eine erste Schadensursache Setzende zurechnen lassen, wenn er bei dem Geschädigten eine mindestens im Ansatz billigenswerte Motivation zu selbstgefährdendem Verhalten gesetzt hat (BGH NJW 1990, 2885;… NJW 1979, 712, Juris, Rnr. 9; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1310, 1311), was vorliegend der Fall ist. - OLG Hamm, 30.03.2007 - 13 U 62/06
Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines an einer Strasse grenzenden …
Nur wenn zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und dem Schadensereignis ein dem Schutzzweck des § 7 StVG entsprechender Zusammenhang besteht, ist der Unfall bei dem Betrieb "des Kraftfahrzeuges" eingetreten (BGH DAR 88, 159; NJW 1990, 2885; 1991, 2568). - OLG Koblenz, 24.04.2006 - 12 U 996/04
Verhältnismäßigkeit zwischen Selbstgefährdung und Haftung
In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGHR BGB § 823 Abs. 1 Zurechnungszusammenhang 1, 3, 4, 5). - BAG, 29.09.1994 - 8 AZR 86/93
Arbeitsentgelt: Erwerbsschaden - Kausalität
Eine solche herausgeforderte Reaktion, die zum Schaden führt, verlangt, daß der Schädiger durch in diesem Zusammenhang vorwerfbares Tun beim Geschädigten eine mindestens im Ansatz billigenswerte Motivation zu selbstgefährdendem Verhalten gesetzt hat, die etwa auf Pflichterfüllung, Abwehr oder Nothilfe beruhen kann (vgl. BGH Urteil vom 14. November 1989 - X ZR 106/88 - NJW-RR 1990, 308, 309; Urteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - NJW 1990, 2885 ; Urteil vom 4. Mai 1993 - VI ZR 283/92 - NJW 1993, 2234 ). - OLG Köln, 20.10.2000 - 19 U 64/00
Herausforderungshaftung des flüchtigen Autofahrers - Verletzung eines Beamten …
- KG, 11.10.2001 - 12 U 1470/00
Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem …
- KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98
Einfahren in die Autobahn
- KG, 11.10.1999 - 12 U 2814/98
Gefährlicher Spurwechsel auf der Autobahn: Haftung für Verkehrsunfall, auch wenn …
- LG Osnabrück, 02.07.2003 - 10 O 3127/02
Schadensersatz, Verfolgungsjagd
- OLG Frankfurt, 24.03.1995 - 19 U 151/94
Versicherungsrechtliche Nachteile: Zurechnung geringeren …
- LG Saarbrücken, 06.11.2009 - 13 S 166/09
Haftungsverteilung bei Sturz eines Motorradfahrers aufgrund einer Kollision eines …
- OLG Köln, 20.10.2000 - 19 U 64/99
- OLG Frankfurt, 19.01.2011 - 13 U 50/10
Verkehrsunfallhaftung: Eintritt von Kollisionsschäden an Polizeifahrzeugen bei …
- LG Dortmund, 25.08.2010 - 21 O 250/09
- AG Landstuhl, 23.02.2011 - 3 C 604/10
