Rechtsprechung
| BGH, 03.08.1994 - 2 StR 161/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Jurion
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Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ 1995, 78
- StV 1996, 259
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 06.03.2001 - 4 StR 558/00
Vergewaltigung; Sexuelle Nötigung; Regelbeispiel; Strafrahmenprüfung; …
Inwieweit dabei Angriffe auf die Ehre eines Zeugen erlaubt sind, beurteilt sich nach § 193 StGB (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1, 14).Der Vorwurf der uneidlichen falschen Aussage ist, da er inhaltlich zugleich das Leugnen belastender Tatsachen bedeutet, durch den Verteidigungszweck gerechtfertigt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 14).
Inwieweit dabei Angriffe auf die Ehre eines Zeugen erlaubt sind, beurteilt sich nach § 193 StGB (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1, 14).
Der darin liegende Vorwurf der uneidlichen falschen Aussage ist, da er inhaltlich zugleich das Leugnen belastender Tatsachen bedeutet, durch den Verteidigungszweck gerechtfertigt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 14).
- BGH, 11.01.2005 - 1 StR 498/04
Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen im Rahmen der vorrangigen …
Es wäre auch zulässig gewesen, bei der Strafzumessung die ebenso ehrenrührige wie haltlose Behauptung des Angeklagten zu berücksichtigen, die Nebenklägerin sei eine Gelegenheitsprostituierte, (vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 14, 19 jew. m. w. N.), zumal sie mit seinem Verteidigungsvorbringen - Geschlechtsverkehr im Rahmen einer Beziehung; Anzeige weil er seine Familie nicht verlassen wollte - in keinem erkennbaren Zusammenhang steht. - BGH, 14.09.2011 - 2 StR 277/11
Rechtsfehlerhafte Strafschärfung wegen zulässigen Verteidigungsverhaltens.
Auch die Erörterung von Vorwürfen gegen die Geschädigte in einem Brief an deren Eltern stellt keinen Umstand dar, der das Verhalten des Angeklagten als eine besonders herabwürdigende Verleumdung des Tatopfers erscheinen lässt und deshalb strafschärfend berücksichtigt werden könnten (vgl. BGH NStZ 1995, 78; StV 1995, 633).Soweit die Schwurgerichtskammer darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte in dem Brief sogar Vorwürfe gegen die Geschädigte formuliert habe, stellen diese - "egal, was mir I. angetan, gedacht und geplant" hat (UA S. 18) - keine Umstände dar, die das Verhalten des Angeklagten als eine besonders herabwürdigende Verleumdung des Tatopfers erscheinen lassen und deshalb strafschärfend berücksichtigt werden könnten (vgl. BGH NStZ 1995, 78; StV 1995, 633).
- BGH, 22.06.1999 - 1 StR 238/99
Strafschärfung infolge Verteidigungsverhaltens; Untersuchungshaft; …
Eine über das Leugnen eigener Schuld hinausgehende herabwürdigende Ehrverletzung der Geschädigten, die strafschärfend berücksichtigt werden könnte (vgl. BGH NStZ 1995, 78 BGHR aaO Verteidigungsverhalten 1 jew. m.w.Nachw.) oder eine über zulässiges Verteidigungsverhalten hinausgehende rechtsfeindliche Gesinnung ist darin unter den gegebenen Umständen nicht zu erkennen. - BGH, 17.01.2006 - 4 StR 423/05
Strafzumessung (Nachtatverhalten: keine hinterlassenen Spuren; professionelles …
Dies wäre rechtsfehlerhaft (BGHR StGB § 46 Abs. 2, Tatumstände 13 und Wertungsfehler 14). - BGH, 09.08.2001 - 1 StR 295/01
Besondere Schwere der Schuld (Gesamtwürdigung; Umstände von besonderem Gewicht …
Nicht zweifelhaft ist, daß sich der Angeklagte für die "angriffsweise" vorgebrachte ehrverletzende Behauptung nicht auf sein Recht auf Verteidigung oder die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) berufen kann (vgl. BGH NStZ 1995, 78). - BGH, 19.02.2003 - 2 StR 538/02
Strafzumessung (Milderung beim Versuch; Wertungsfehler des ausgebliebenen …
Aufgrund der gebotenen Gesamtbetrachtung der Strafzumessungserwägungen ist der Senat davon überzeugt, daß dem Angeklagten nicht rechtsfehlerhaft angelastet worden ist, daß er von seinem Tötungsvorhaben nicht zurückgetreten ist (vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 13). - BGH, 17.01.2006 - 4 StR 422/05
Strafzumessung (Nachtatverhalten: keine hinterlassenen Spuren; professionelles …
Dies wäre rechtsfehlerhaft (BGHR StGB § 46 Abs. 2, Tatumstände 13 und Wertungsfehler 14).
