Rechtsprechung
| BGH, 03.11.2004 - XII ZR 120/02 |
Volltextveröffentlichungen (10)
mehr- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 323 Abs. 1
Keine Rechtskraft eines Urteils auf Abweisung von künftigem Unterhalt für die Zeit ab der letzten mündlichen Verhandlung - NWB SteuerXpert START
- Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)
Materielle Rechtskraft einer Klage auf künftigen Unterhalt - Abgrenzung von Leistungsklage und Abänderungsklage nach § 323 ZPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtskraft der Abweisung einer Klage auf künftigen Unterhalt
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Familienrecht - Klage auf künftigen Unterhalt
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Abweisung einer Klage auf künftigen Unterhalt wegen fehlender Bedürftigkeit entfaltet keine materielle Rechtskraft für die Zukunft
Besprechungen u.ä. (2)
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Leistungsklage - Erneute Unterhaltsklage nach Klageabweisung
- Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)
Materielle Rechtskraft einer Klage auf künftigen Unterhalt - Abgrenzung von Leistungsklage und Abänderungsklage nach § 323 ZPO
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2005, 142
- MDR 2005, 397
- FamRZ 2005, 101
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 28.03.2007 - XII ZR 163/04
Familienrecht - Durch Prozessvergleich titulierter Unterhalt nur auf best. Zeit
Ebenso kommt § 323 ZPO auch dann zur Anwendung, wenn ein Unterhaltsgläubiger, der seinen Unterhalt erfolgreich eingeklagt hatte, dessen Unterhaltsrente jedoch später - etwa wegen Wegfalls der Bedürftigkeit - im Wege der Abänderung aberkannt worden ist, in der Folge erneut Unterhalt verlangt, weil sein Unterhaltsbedarf nicht mehr gedeckt sei (Senatsurteile vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 63/83 - FamRZ 1985, 376, 377 und vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.).Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich im Falle eines der Klage auf Unterhalt nur teilweise stattgebenden Ersturteils auch auf die künftigen (aberkannten) Unterhaltsansprüche, so dass bei einer Veränderung der Verhältnisse Abänderungsklage zu erheben ist (Senatsurteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.).
- BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05
Familienrecht - Eheliche Lebensverhältnisse bestimmen sich nach Einkünften
Während die Bemessung eines Unterhaltsanspruchs für die Zukunft stets auf einer Einkommensprognose beruht (Senatsurteil vom 3. November 2004 XII ZR 120/02 FamRZ 2005, 101, 102 f.), ist für die in der Vergangenheit liegenden Unterhaltszeiträume stets von den in dieser Zeit tatsächlich erzielten Einkünften auszugehen, wobei zur Vereinfachung der Berechnung von einem Jahresdurchschnitt ausgegangen werden kann. - BGH, 17.05.2006 - XII ZR 54/04
Familienrecht - Ausbildungsunterhalt nur bei "einheitlicher" Berufsausbildung
Weil mit der Unterhaltsklage ein auch in die Zukunft fortwirkender Unterhaltstitel begehrt wird, beruht die Festsetzung des geschuldeten Unterhalts auf einer Prognose der künftigen Einkommensverhältnisse (vgl. insoweit Senatsurteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.).
- BGH, 02.07.2009 - I ZR 146/07
Mescher weis
So kann beispielsweise ein Titel auf nachehelichen Ehegattenunterhalt mit Hilfe der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO einer veränderten höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Wirkung für die Zukunft angepasst werden (vgl. BGHZ 153, 373, 384 ; BGH, Urt. v. 3.11.2004 - XII ZR 120/02, NJW 2005, 142). - BGH, 08.06.2005 - XII ZR 294/02
Familienrecht - Unterhaltstitel-Änderung wegen Rente
Die Abänderungsklage ist eine Gestaltungsklage, die sowohl vom Unterhaltsschuldner als auch vom Unterhaltsgläubiger erhoben werden kann und den Unterhaltstitel selbst - unter Durchbrechung seiner materiellen Rechtskraft - an die stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen soll (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.). - BGH, 02.12.2009 - XII ZB 207/08
Kosten des Rechtsstreits bei freiwilliger (Teil-)Zahlung von Kindesunterhalt
Denn wenn der Unterhaltsschuldner mit einem außergerichtlichen Titel lediglich einen Sockelbetrag als Teilunterhalt anerkannt hat, ist der restliche Unterhalt nicht im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO, sondern mit der Leistungsklage nach § 258 ZPO geltend zu machen (Senatsurteile BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983; vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101 und vom 7. November 1990 - XII ZR 9/90 - FamRZ 1991, 320). - BGH, 02.06.2010 - XII ZR 138/08
Familienrecht - Abfindung nach Scheidung bleibt unberücksichtigt für Unterhalt
Für die Zukunft wird damit - anders als in § 323 a i.V.m. § 323 ZPO vorausgesetzt - gerade keine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden Leistungen festgelegt, so dass es für eine Abänderungsklage an dem abzuändernden Substrat fehlt (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.;… ferner Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 30. Aufl. § 323 Rdn. 39 f. m.w.N.). - BGH, 07.12.2011 - XII ZR 159/09
Familienrecht - Präklusion von Tatsachen nach Abweisung eines Abänderungsurteils
Die Präklusion geht dann aber nicht weiter als die Rechtskraftwirkung des Urteils, zu deren Ermittlung auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2008 - XII ZR 101/05 - FamRZ 2008, 872, 873 und vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.). - OLG München, 06.05.2009 - 12 UF 1832/08
Erneute Klage auf Kindesunterhalt nach Abweisung im Vorprozess wegen fehlender …
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 2005, 142 steht dem nicht entgegen. - OLG Düsseldorf, 30.11.2010 - 1 U 31/10
Ansprüche unter anlässlich einer Notbremsung gestürzten Fahrgästen einer …
Nach Lage der Dinge bestehen auch keine Zweifel an dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Versäumnis der Beklagten, sich den erforderlichen festen Halt zu verschaffen und dem Eintritt der Verletzung bei dem Nothelfer S. Der im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität erforderliche adäquate Ursachenzusammenhang ist dann gegeben, wenn ein Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (Palandt/Heinrichs, a.a.O., vor § 249, Rdnr. 59 mit Hinweis auf BGH NJW 2005, 142 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
