Rechtsprechung
   BGH, 03.12.1987 - IX ZR 228/86   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 808 ff.
    Bestimmtheit der Übereignung von Hausratsgegenständen

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unwirksame Übereignung mangels Bestimmtheit

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1988, 565
  • MDR 1988, 404
  • DNotZ 1988, 366
  • FamRZ 1988, 255
  • WM 1988, 346
  • BB 1988, 586
  • DB 1988, 804



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 30.10.1990 - IX ZR 9/90  

    Bedingtheit einer Sicherungsübereignung

    Zwar müssen sich Einigung und Vereinbarung des mittelbaren Besitzes auf bestimmte Sachen beziehen (vgl. Senatsurt. v. 3. Dezember 1987 - IX ZR 228/86, JZ 1988, 471 ).
  • BGH, 13.01.1992 - II ZR 11/91  

    Handbibliothek Kunst - §§ 929, 930 BGB, Sicherungsübereignung,

    Nach der Rechtspr. des BGH liegt hinreichende Bestimmtheit dann vor, wenn es infolge der Wahl einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind (BGHZ 73, 253; BGH, DRsp I (150) 290 c = WM 1988, 346; BGH, NJW 1991, 2144 ...).
  • BGH, 12.02.1992 - XII ZR 7/91  

    Vorrang des Vermieterpfandrechts an Warenlager

    Eine Einigung ist mangels Bestimmtheit unwirksam, wenn aus einem aufgelisteten oder räumlich umschriebenen Bestand das Eigentum nur an solchen Sachen übergehen soll, die "nicht der Unpfändbarkeit gemäß §§ 808 ff. ZPO unterliegen" (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 - IX ZR 228/86 - BGHR BGB § 929 Satz 1 - Sachgesamtheit 1 = FamRZ 1988, 255).
mehr
  • BGH, 12.10.1989 - IX ZR 245/88  

    Persönliche Haftung des Konkursverwalters aufgrund Vertrauenstatbestandes

    Der Bundesgerichtshof verlangt in ständiger Rechtsprechung, daß die zu übereignenden Gegenstände im Zeitpunkt der Einigung über den Eigentumsübergang so bestimmt bezeichnet sind, daß jeder, der die Vereinbarungen der Vertragspartner kennt, die übereigneten Sachen ohne Schwierigkeiten von anderen unterscheiden kann; soll nur ein Teil einer größeren Menge übereignet werden, bedarf es einer eindeutigen Abgrenzung gegenüber dem nicht übereigneten Teil (Senatsurt. v. 20. März 1986 - IX ZR 88/85, ZIP 1986, 636, 638; v. 3. Dezember 1987 - IX ZR 228/86, JZ 1988, 471 ).
  • OLG Jena, 30.07.2008 - 4 U 726/06  

    Nachlassauseinandersetzung; hier Klage auf Zustimmung zu eiunem Teilungsplan

    Nicht ausreichend jedoch sind bloße rechtliche Unterscheidungsmerkmale wie z.B. das Eigentum des Veräußerers (BGH FamRZ 1988, 255; NJW 1986, 1985).
  • OLG Brandenburg, 16.01.2008 - 7 U 25/07  

    Bestimmtheitsanforderungen an die Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit

    Entscheidend ist, dass sich die Vertragspartner bewusst und erkennbar - gegebenenfalls auch außerhalb des schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrages - über Merkmale einigen, aufgrund deren die übereigneten Sachen eindeutig festzustellen sind (BGHZ 73, 253/254; NJW 1984 803/804; NJW 1986, 1985/1986; NJW-RR 1988, 565; NJW 1991, 2144/2146; NJW 1992, 1161; NJW 1995, 2348/2350).
  • BGH, 05.10.1988 - IVb ZR 74/87  
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