Rechtsprechung
   BGH, 03.12.1998 - I ZR 119/96   

Volltextveröffentlichungen (7)

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Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 140, 134
  • NJW 1999, 2737
  • MDR 1999, 1080
  • GRUR 1999, 1128
  • WM 1999, 1424



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Wird zitiert von ... (80)  

  • BGH, 11.05.2000 - I ZR 28/98  

    Abgasemissionen

    Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, die Lauterkeit des Wettbewerbs im Interesse der Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zu schützen, ist der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit wettbewerbsbezogen auszulegen (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. - Hormonpräparate; BGH, Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 46/97, GRUR 2000, 237, 238 = WRP 2000, 170 - Giftnotruf-Box; Schricker, Gesetzesverletzung und Sittenverstoß, 1970, S. 247, 275; Baumbach/Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 118).

    Dies hat seinen Grund darin, daß es auch dann, wenn die verletzte Norm selbst keinen unmittelbar wettbewerbsbezogenen Zweck verfolgt, in der Zielsetzung des § 1 UWG liegt zu verhindern, daß Wettbewerb unter Mißachtung gewichtiger Interessen der Allgemeinheit betrieben wird (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. - Hormonpräparate; BGH GRUR 2000, 237, 238 - Giftnotruf-Box).

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 213/06  

    Festbetragsfestsetzung

    Die Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes sollen verhindern, dass kranke Menschen durch eine unangemessene Werbung zu Fehlentscheidungen beim Arzneimittelgebrauch verleitet werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.3.2007 - 1 BvR 1226/06, GRUR 2007, 720, 721; BGHZ 140, 134, 139 f. - Hormonpräparate; BGH, Urt. v. 26.9.2002 - I ZR 101/00, GRUR 2003, 255, 256 = WRP 2003, 389 - Anlagebedingter Haarausfall, m.w.N.).

    Denn die Nennung eines konkreten Arzneimittelnamens ist regelmäßig eine für die Absatzförderung dieses Mittels geeignete und - zumindest auch - dieser Förderung dienende Maßnahme (BGHZ 140, 134, 140 - Hormonpräparate; BGH GRUR 1983, 393, 394 - Novodigal/temagin).

    Eine Freistellung vom Pflichthinweis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG kann im Streitfall auch nicht deshalb angenommen werden, weil die vorliegende Fallgestaltung im Hinblick darauf, dass die Nennung des Arzneimittels im Zusammenhang mit der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsäußerung erfolgt sei und der mit ihr verbundenen Werbewirkung daher nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme, mit derjenigen einer Erinnerungswerbung vergleichbar wäre (vgl. dazu BGHZ 140, 134, 141 - Hormonpräparate).

    Die Freistellung der Erinnerungswerbung von den Pflichtangaben nach § 4 Abs. 6 Satz 1 HWG beruht auf der Erwägung, dass mit einer solchen Werbung nur Verbraucher angesprochen werden, denen das Mittel bereits bekannt ist und deren weitere Unterrichtung daher entbehrlich erscheint (BGHZ 140, 134, 141 - Hormonpräparate, m.w.N.).

  • BGH, 06.10.1999 - I ZR 46/97  

    Giftnotruf-Box

    Der Grundsatz, daß ein Verstoß gegen wertbezogene Normen (hier: gegen Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes) regelmäßig zugleich als Verstoß gegen § 1 UWG zu werten ist, schließt es nicht aus, im Einzelfall unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Wettbewerbers und des Schutzzwecks des § 1 UWG eine sittenwidrige Beeinträchtigung der Lauterkeit des Wettbewerbs zu verneinen (im Anschluß an BGHZ 140, 134 - Hormonpräparate).

    Die Verletzung derartiger wertbezogener Normen indiziert grundsätzlich die Unlauterkeit, ohne daß es der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände bedarf (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 119/96, WRP 1999, 643, 646 f. - Hormonpräparate, m.w.N., zum Abdruck in BGHZ 140, 134 vorgesehen).

    Das Verständnis der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG ist aber entscheidend am Schutzzweck dieser Vorschrift auszurichten (vgl. BGH WRP 1999, 643, 647 - Hormonpräparate).

    Auch bei einem Verstoß gegen wertbezogene Normen können die besonderen Umstände des Einzelfalls Anlaß geben, in die Prüfung des Gesamtverhaltens des Wettbewerbers nach seinem konkreten Anlaß, seinem Zweck und den eingesetzten Mitteln, seinen Begleitumständen und Auswirkungen einzutreten und bei Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 1 UWG eine sittenwidrige Beeinträchtigung der Lauterkeit des Wettbewerbs zu verneinen (BGH WRP 1999, 643, 647 - Hormonpräparate).

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