Rechtsprechung
   BGH, 03.12.1998 - VII ZR 109/97   

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Verkürzung der Gewährleistungsfrist in einem Ingenieurvertrag; Förderanlage für eine Automobilproduktion als Bauwerk

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ingenieurvertrag: Verkürzung der Verjährungsfrist; Leistung für Bauwerk

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verkürzung einer Gewährleistungsfrist im Ingenieurvertrag - Verstoß gegen das AGBG

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftung - Verkürzung derGewährleistung gegenüber Kaufleuten?

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verkürzung der Gewährleistungsfrist zulässig? (IBR 1999, 273)

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Förderanlage für die Automobilproduktion als Bauwerk i. S. d. § 638 BGB

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 2434
  • MDR 1999, 737
  • WM 1999, 1174
  • BB 1999, 925
  • DB 1999, 1093
  • DB 1999, 1112
  • BauR 1999, 570
  • BauR 1999, 670
  • IBR 1999, 273
  • ZfBR 1999, 187



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Wird zitiert von ... (16)  

  • BGH, 20.05.2003 - X ZR 57/02  

    Werkvertrag - Wann liegen Arbeiten bei einem Bauwerk vor?

    Das bedeutet, daß Gewährleistungsansprüche wegen der Herstellung einer Sache, die für sich gesehen eine technische Anlage ist, aus verschiedenen Gründen der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB a.F. unterliegen können, nämlich zum einen, wenn diese Anlage selbst (als ganzes) nach ihrer Beschaffenheit als Bauwerk anzusehen ist, wie es etwa bei einer Förderanlage für die Automobilproduktion für möglich gehalten worden ist (BGH, Urt. v. 03.12.1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434), zum anderen, wenn die Anlage Bauteil oder Bauglied einer Sache ist, die ihrerseits die Kriterien eines Bauwerks erfüllt, wie es nach der Rechtsprechung bei einer Steuerungsanlage einer Hängebahn der Fall sein kann (BGH, Urt. v. 20.02.1997 - VII ZR 288/94, NJW 1997, 1982), und schließlich, wenn die Sache, deren Teil oder Glied die Anlage ist, zwar nicht selbst als Bauwerk angesehen werden kann, ihrerseits aber Bauteil oder Bauglied eines Bauwerks ist.

    Da diese technische Anlage eine durch Verwendung von Arbeit und Material hergestellte Sache ist, reicht hierfür aus, daß sie die für eine unbewegliche Sache nötige enge und auf längere Dauer angelegte Verbindung mit dem Erdboden aufweist (BGH, Urt. v. 03.12.1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434 f. m.w.N.).

    Danach kann es sich auch bei Arbeiten eines zweiten Unternehmers um solche "bei Bauwerken" handeln, wenn dieser weiß, daß der von ihm herzustellende Gegenstand für ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden soll (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 26.04.1990 - VII ZR 345/88, MDR 1991, 39; Urt. v. 03.12.1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 19.03.2002 - X ZR 49/00  

    Bauvertrag - Einbau einer Anlage: Lange Verjährung "bei Bauwerken"?

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum vor dem 1. Januar 2002 geltenden Recht gilt die lange Verjährung "bei Bauwerken", wenn das geschuldete Werk selbst in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht, wobei unter grundlegender Erneuerung Arbeiten zu verstehen sind, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleichzuachten sind (BGH, Urt. v. 3.12.1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434).

    c) Ein Fehler des Berufungsgerichts bei der Rechtsanwendung ergibt sich auch nicht daraus, daß in ständiger Rechtsprechung zum alten Recht vertreten wird, auch bei Arbeiten eines Subunternehmers könne es sich um solche "bei Bauwerken" handeln, wenn dieser weiß, daß der von ihm herzustellende Gegenstand für ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden soll (z.B. BGH, Urt. v. 26.4.1990 - VII ZR 345/88, MDR 1991, 39; Urt. v. 3.12.1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434, jew. m.w.N.).

  • BGH, 23.01.2002 - X ZR 184/99  

    Werkvertrag - Verjährung

    Der Begriff des Bauwerks im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. ist infolge des Normzwecks dieser Vorschrift, dem Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern des Werkvertrages zu dienen, weiter als der in §§ 93 ff. BGB verwendete Begriff des Gebäudes (BGH, Urt. v. 3.12.1998 - VIII ZR 109/97, BauR 1999, 670, 671).

    Dementsprechend sind technische Anlagen als Bauwerke angesehen worden, beispielsweise eine Rohrbrunnenanlage (BGHZ 57, 60, 61), eine Gleisanlage (BGH, Urt. v. 13.1.1972 - VII ZR 46/70, VersR 1972, 375) oder eine Förderanlage für eine Automobilproduktion (BGH, Urt. v. 3.12.1998 - VII ZR 109/97, BGHR BGB § 638 Abs. 1 - Bauwerk 8 m.w.N.).

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  • BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 277/09  

    Energierecht - Photovoltaikanlage auf gartenbautechnischem Gebäude

    Unter den in §§ 94 f. BGB zur Bestimmung der Bestandteilseigenschaft einer Sache verwendeten Gebäudebegriff, der in seiner sachenrechtlichen Zielsetzung auf eine Erhaltung wirtschaftlicher Werte sowie die Wahrung rechtssicherer Vermögenszuordnungen ausgerichtet ist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434 unter III 1), werden etwa auch Brücken und Windkraftanlagen (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 94 Rn. 3 mwN) sowie vereinzelt sogar Mauern gefasst (vgl. dazu MünchKommBGB/Holch, 5. Aufl., § 94 Rn. 21), während etwa in steuerrechtlichen Bewertungszusammenhängen die Abgrenzung zwischen Gebäuden und Betriebsvorrichtungen im Vordergrund steht und zu anderen Abgrenzungsergebnissen führen kann (dazu BFH, DStRE 2008, 99, 100 f.).
  • OLG Koblenz, 04.08.2009 - 5 U 333/09  

    Bauvertrag - Unternehmer muss vom Besteller gestelltes Material prüfen!

    Der Begriff des Bauwerks im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB alter Fassung, der inhaltlich mit der nunmehr geltenden Norm übereinstimmte, ist infolge des Normzwecks dieser Vorschrift, dem Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern des Werkvertrages zu dienen, weiter als der in §§ 93 ff. BGB verwendete Begriff des Gebäudes (vgl. BGH in BauR 1999, 670, 671).

    Dementsprechend sind technische Anlagen als Bauwerke angesehen worden, beispielsweise eine Rohrbrunnenanlage (BGHZ 57, 60, 61), eine Gleisanlage (BGH in VersR 1972, 375) oder eine Förderanlage für eine Automobilproduktion (BGH, BGHR BGB § 638 Abs. 1 - Bauwerk 8 m. w. N.).

  • OLG Hamm, 28.11.2002 - 23 U 18/02  

    Bauvertrag - Mangelhaftigkeit von Härtekammern

    Im übrigen ist eine Verjährung gemäß § 638 Abs. 2 BGB a.F. auch nicht eingetreten, weil es sich unabhängig davon, daß die Beklagte die von ihr hergestellten Regalteile nicht selbst vor Ort montiert hat (s. BGH NJW 1999, 2434; NJW-RR 1990, 1108; NJW 1980, 2081; NJW 1979, 158), um Arbeiten "bei Bauwerken" gehandelt hat, für die die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt.

    In diesem Fall genügt es, daß die Anlage allein durch ihr Gewicht mit dem Grundstück so verbunden ist, daß eine Trennung von demselben nur mit einem größeren Aufwand möglich ist (BGH NJW-RR 2002, 664; NJW 1999, 2434; NJW-RR 1998, 89; NJW 1997, 1982).

  • OLG Frankfurt, 28.09.2007 - 25 U 124/04  

    Sachverständige - Wann verjährt Schadensersatzanspruch gg. Bausachverständigen?

    Die Verjährungsfrist betrug längstens 5 Jahre ab Abnahme des Werkes der Beklagten zu 2. Wenn ein Gutachter für die Errichtung eines Bauwerks hinzugezogen wird, verjährten nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht die Ansprüche gegen den Sonderfachmann wie gegen den Bauhandwerker in 5 Jahren ab Abnahme (vgl. BGH, NJW 1999, 2434; BGHZ 72, 257; 58; 225).
  • OLG Düsseldorf, 04.06.2003 - 18 U 207/02  

    Bauvertrag - Steuerungs-Software keine "Arbeiten bei Bauwerken"

    Geistige Leistungen, die der Errichtung eines Bauwerks dienen, sind vor allem die Leistungen der Architekten, Statiker, Vermessungsingenieure und weiteren Ingenieure, die bestimmungsgemäß ihre Verkörperung im Bauwerk finden (vgl. BGH NJW 1999, 2434, OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 814, 815; OLG München, MDR 1974, 753; Soergel, in: MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 638 Rdnr. 24).
  • OLG Köln, 20.01.2010 - 11 U 3/10  

    Architekten & Ingenieure - Gewährleistungsfrist bei Vermessungsingenieuren

    Danach richtete sich die Verjährungsfrist für werkvertragliche Mängelansprüche bei Leistungen von Architkekten und Sonderfachleuten, d. h. von Personen, die im Rahmen der Errichtung eines Bauwerks zur Erbringung spezieller Planungs- und Überwachungsleistugen eingesetzt werden, danach, wo die Leistung verkörpert wird; bei Verkörperungen in einem Bauwerk galt somit die Verjährung von fünf Jahren (Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der Bundesregierung BT-Drs. 14/6857 S. 36 und 67 unter Hinweis auf BGHZ 37, 340, 344; BGH NJW 1999, 2434).
  • OLG Düsseldorf, 27.05.2002 - 3 Wx 148/01  

    Wohnungseigentum - Pflichtverletzung des Verwalters: Ursächlich für Schaden?

    Denn es handelt sich dabei um einen quasi gleichlautend für den Verkauf der Wohneinheiten verwendeten Formularvertrag, wobei nicht ersichtlich ist, dass die in Anlehnung an die VOB/B auf zwei Jahre verkürzte Gewährleistungsfrist ernsthaft zur Disposition gestellt, also für den Käufer verhandelbar war (BayObLG NZM 2001, 389; Palandt-Sprau BGB 60. Auflage 2001 Vorb. § 633 Rdz. 31; vgl. auch BGH MDR 1999, 737 - Ingenieurvertrag - ; BGH MDR 1992, 1058 - Architektenvertrag).
  • LG Tübingen, 14.06.2006 - 7 S 2/05  
  • OLG Düsseldorf, 12.05.2000 - 22 U 194/99  

    Außenanlagen als Bauwerksarbeiten? Mangel der Gartenanlage wegen

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2001 - 22 U 218/00  

    Gewährleistungsfrist für Be- und Entlüftungsanlage nebst Spritzkabinen?

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 21 U 20/02  

    Begriff der beweglichen Sache; Rechtzeitigkeit der Mängelrüge; Rechtsfolge der

  • OLG Bamberg, 12.01.2012 - 6 W 38/11  

    Bauvertrag - Photovoltaikanlagen: Fünf Jahre Gewährleistung!

  • LG Stendal, 28.11.2008 - 21 O 118/08  
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