Rechtsprechung
   BGH, 03.12.2002 - VI ZR 304/01   

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 93 Abs. 2 Nr. 2a; SGB VII §§ 56 ff.; SGB X § 117
    Verhältnis von konkurrierenden Ansprüchen des Unfallversicherungs- und des Rentenversicherungsträgers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sozialrecht - Rentenleistungen für Unfallgeschädigte

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Schadensersatzansprüche mehrerer Leistungsträger gemäß § 117 SGB X" von Verwaltungsdirektor Dirk Dahm, original erschienen in: ZfS 7/2003, 196 - 197.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 153, 113
  • NJW 2003, 1871
  • NZV 2003, 172
  • VersR 2003, 390



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Wird zitiert von ... (16)  

  • BGH, 23.02.2010 - VI ZR 331/08  

    Geltendmachung eines nach § 116 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch SGB X

    Im Streitfall ist das Berufungsgericht zwar ohne Rechtsfehler und insoweit von der Revision nicht angegriffen davon ausgegangen, dass die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers hinsichtlich Verletztengeld und -rente zeitlich und sachlich kongruent zum Schadensersatzanspruch der Geschädigten wegen ihres Erwerbsschadens (§§ 842, 843 BGB, § 11 StVG) ist und dies nach § 116 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge gilt (vgl. Senat, BGHZ 109, 291, 293 ff.; 153, 113, 120 ff.; Urteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07 - VersR 2009, 230 Rn. 11).

    Unerheblich ist insbesondere, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Folgen des Unfalls zu einem Einkommensverlust geführt haben; die Rente wird beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch gewährt, wenn der Verletzte weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, durch die er Einkünfte bezieht (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 113, 125 f.; BSGE 43, 208, 209).

    Die wirtschaftlich endgültige Belastung des Sozialversicherungsträgers sei nämlich eine Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für ein Versicherungssystem, das seine sozialen Anliegen auf einer abstrakten Bemessungsgrundlage losgelöst von einer konkreten Schadensbetrachtung verwirkliche (vgl. Senatsurteile BGHZ 153, 113, 123; Urteil vom 9. März 1982 - VI ZR 317/80 - VersR 1982, 552 f.).

    c) Aus dieser systematischen Stellung der Verletztenrente ist ersichtlich, dass die im Sozialrecht vorgenommene abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens nicht auf den für den Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X maßgeblichen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten ü-bertragen werden kann, vielmehr hier nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen auf den tatsächlich eingetretenen Erwerbsschaden abzustellen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 153, 113, 125; vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454, 456; vom 9. März 1982 - VI ZR 317/80 - aaO).

  • BSG, 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Verletztenrente

    Genau dies ist bei der Verletztenrente trotz ihrer verschiedenen Funktionen der Fall, denn auch sie dient als Lohnersatz der Sicherstellung des Lebensunterhalts (vgl bereits BSGE 90, 172, 176 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4 S 14; vgl zur Lohnersatzfunktion auch BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 28/05 R; BGHZ 153, 113 ff mwN).
  • BVerfG, 16.03.2011 - 1 BvR 591/08  

    Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der

    Nach der gesetzgeberischen Konzeption handelt es sich bei der Verletztenrente vielmehr um eine abstrakt berechnete Verdienstausfallentschädigung (vgl. dazu BVerwGE 101, 86 [89 f.]; BGHZ 153, 113 [120 ff.]; BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 32/02 R -, juris, Rn. 30 ff.; Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 56 SGB VII Rn. 2 [Jan. 2010]; Sacher, in: Lauterbach, SGB VII, § 56 Rn. 5 ff. [Aug. 2009]), die ebenso wie der Arbeitslohn selbst der Sicherung des Lebensunterhalts dient.

    Dieser "tatsächliche" oder "wirtschaftliche Funktionswandel" (vgl. BVerwGE 101, 86 [92 f.]; BGHZ 153, 113 [121 ff., 126 ff.]) ist jedoch nicht mit einer Zweckbestimmung durch den Gesetzgeber selbst, die allein die Privilegierung der Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II rechtfertigt, gleichzusetzen.

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