Rechtsprechung
   BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 129 Abs. 1 StGB; § 344 StPO; § 44 StPO; § 45 StPO; § 25 StGB
    Kriminelle Vereinigung (Gemeinschaftswille; Mitgliedschaft; Gründung; Feststellung von Strukturen der Willensbildung); Bande; Mittäterschaft; Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ("europarechtsfreundliche Auslegung"); Rechtmittelbeschränkung (Tateinheit; Dauerdelikt; schwereres Delikt); Kameradschaft Sturm 34; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (unzureichend begründete Verfahrensrüge).

  • lexetius.com

    StGB § 129 Abs. 1

  • openjur.de
mehr

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Freispruch vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung aufgehoben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kriminelle Vereinigung von Unterbelichteten

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Freispruch vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung aufgehoben

mehr
  • beck-blog (Pressemitteilung)

    BGH hebt Freispruch der "Kameradschaft Sturm 34" vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung auf

  • tagesschau.de (Pressemeldung)

    Prozess gegen "Sturm 34" wird neu aufgerollt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Änderung der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "kriminellen Vereinigung" durch Rahmenbeschluss des Europarates

Sonstiges (4)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH v. 3.12.2009 - 3 StR 277/09 (Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung - "Kameradschaft Sturm 34")" von RiLG Dr. Markus Bader, original erschienen in: NJW 2010, 1986 - 1987.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH v. 3.12.2009 - 3 StR 277/09 (Zum Begriff der Kriminellen Vereinigung)" von Prof. Dr. Mark Zöller, original erschienen in: JZ 2010, 902 - 912.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Die Organisationsdelikte der §§ 129 f. StGB im Rechtsstaat des 21. Jahrhunderts - Eine Bestandsaufnahme aktueller Tendenzen -" von RA Dr. Lutz Eidam, LL.M., original erschienen in: StV 2012, 373 - 378.

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Sturm 34

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 54, 216
  • NJW 2010, 10
  • NJW 2010, 1979
  • NJ 2010, 171
  • StV 2010, 304



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)  

  • BGH, 13.09.2011 - 3 StR 231/11  

    Kriminelle Vereinigung (inländische; ausländische; geografische Zuordnung;

    Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Voraussetzungen für eine Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB als erfüllt angesehen; denn nach den Feststellungen ist ein auf eine gewisse Dauer angelegter, freiwilliger organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen gegeben, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteile vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10, NJW 2011, 542, 544 mwN; vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 221).

    Die Art und Weise der Willensbildung ist allerdings gleichgültig; die für alle Mitglieder verbindlichen Regeln können etwa dem Demokratieprinzip entsprechen oder auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein (st. Rspr.; vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 221 ff. mwN).

    cc) Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, ob im vorliegenden Fall eine tatsächliche Konstellation gegeben ist, bei der nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 228 ff.) geringere Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen bezüglich des voluntativen Elements der Vereinigung zu stellen sind.

  • BGH, 28.10.2010 - 3 StR 179/10  

    Kriminelle Vereinigung; terroristische Vereinigung; Teilorganisation

    Das notwendige voluntative Element ist regelmäßig hinreichend belegt, wenn festgestellt ist, dass die Mitglieder der Organisation nicht nur kurzfristig ein gemeinsames Ziel verfolgen, das über die Begehung der konkreten Straftaten hinausgeht, auf welche die Zwecke oder Tätigkeit der Gruppe gerichtet sind, und hierbei - etwa im Rahmen der Vorbereitung oder der Verwirklichung dieser Straftaten - koordiniert zusammenwirken (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216).

    Der Senat hat in der jüngeren Vergangenheit in mehreren Entscheidungen deutlich gemacht, dass auch mit Blick auf Rechtsakte der Europäischen Union an dieser Umschreibung einer kriminellen Vereinigung festzuhalten ist und es gegebenenfalls dem Gesetzgeber obliegt, als erforderlich angesehene Modifikationen vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - StB 12, 13 und 47/07, BGHR StGB § 129 Vereinigung 3; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 110 f.; Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 221 f.).

  • BGH, 13.09.2011 - 3 StR 262/11  

    Kriminelle Vereinigung (inländische; ausländische; geografische Zuordnung;

    Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Voraussetzungen für eine Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB als erfüllt angesehen; denn nach den Feststellungen ist ein auf eine gewisse Dauer angelegter, freiwilliger organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen gegeben, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteile vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10, BGHSt 56, 28, 29 f. mwN; vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 221).

    Die Art und Weise der Willensbildung ist allerdings gleichgültig; die für alle Mitglieder verbindlichen Regeln können etwa dem Demokratieprinzip entsprechen oder auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein (st. Rspr.; vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 221 ff. mwN).

    cc) Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, ob im vorliegenden Fall eine tatsächliche Konstellation gegeben ist, bei der nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 228 ff.) geringere Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen bezüglich des voluntativen Elements der Vereinigung zu stellen sind.

mehr
  • BGH, 19.06.2012 - 4 ARs 5/12  

    Auslieferung und europäischer Haftbefehl bei drohender lebenslanger

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht jedoch die Pflicht der mitgliedstaatlichen Gerichte zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung des nationalen Rechts, die sich so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck des Rahmenbeschlusses auszurichten hat (vgl. Urteil vom 16. Juni 2005 [Pupino] - C 105/03, NJW 2005, 2839, 2841 [Tz. 43]; ferner BVerfG, Beschluss vom 13. August 2009 - 2 BvR 471/09; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 [Tz. 28]; Hecker, Europäisches Strafrecht, 3. Aufl., S. 360 f.; Hackner aaO Vor § 78 Rn. 10; Suhr aaO Art. 67 AEUV Rn. 21 ff.).

    Die Subsumtion des polnischen Gnadenverfahrens unter das Tatbestandsmerkmal der "Überprüfung" in § 83 Nr. 4 IRG verstößt schließlich nicht gegen allgemeine (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 [Tz. 28]), insbesondere nicht gegen verfassungs- oder völkerrechtliche Rechtsgrundsätze.

  • BGH, 19.01.2010 - StB 27/09  

    Defense Industry Organisation; Iran; geheimdienstliche Agententätigkeit; Verstoß

    In diesen Fällen kommt eine Rechtsmittelbeschränkung in Bezug auf nur eine der vermeintlich tateinheitlichen Gesetzesverletzungen nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09 - Rdn. 15 m. w. N.).
  • BGH, 17.06.2010 - AK 3/10  

    Militärischer Befehlshaber i.S. des § 4 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB);

    aa) Die FDLR stellt aufgrund ihrer Organisationsstruktur, der Anzahl und willensmäßigen Einbindung ihrer Mitglieder sowie der Dauerhaftigkeit der Verbindung eine Vereinigung im Ausland im Sinne der §§ 129, 129 a, 129 b StGB dar (vgl. hierzu im Einzelnen BGH NJW 2009, 3448, 3459 f.; 2010, 1979, 1981).
  • BGH, 19.04.2011 - 3 StR 230/10  

    Kriminelle Vereinigung (Klammerwirkung; uneigentliches Organisationsdelikt);

    Zwar steht das Gründen einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB zu der weiteren Tatbestandsalternative der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung jedenfalls dann im Verhältnis der Tateinheit, wenn sich die Beteiligung als Mitglied wie hier unmittelbar an das Gründen der Vereinigung anschließt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 unter Aufgabe von BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2003 - 3 StR 43/03, NStZ 2004, 385).
  • BGH, 07.02.2012 - 3 StR 335/11  

    Inbegriffsrüge (Überzeugungsbildung bei Geständnis); Mittäterschaft bei

    Das neue Tatgericht wird bei der rechtlichen Würdigung zu beachten haben, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zum Konkurrenzverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 235) bei einer Verurteilung nach § 129 StGB im Schuldspruch die konkrete Begehungsform zu bezeichnen ist.
  • OLG Dresden, 18.03.2010 - 2 Ws 87/09  

    Anklagezulassung bei einem Organisationsdelikt; Beteiligung an und Gründung einer

    Der Bundesgerichtshof hat in der von der Staatschutzkammer zur Begründung ihrer Ablehnung herangezogenen Parallelsache, die in Bezug auf die strafrechtliche Bewertung von Gründung und Aufrechterhaltung der "Kameradschaft Sturm 34" denselben Sachverhalt zum Gegenstand hatte, mit Urteil vom 03. Dezember 2009 dargelegt, dass es sich bei dieser Gruppierung um eine "kriminelle Vereinigung" im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB handelt (Az. 3 StR 277/09).
  • BGH, 14.10.2010 - 4 StR 382/10  

    Mangelnde Feststellungen zur bandenmäßigen Begehung eines Diebstahls.

    Erfolglos ist auch der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten A. Denn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer bereits erhobenen Verfahrensrüge ist jedenfalls im vorliegenden Fall ausgeschlossen, zumal das Rechtsmittel bereits am 28. Oktober 2009 fristgerecht mit der Sachrüge begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09).
  • VG Köln, 23.03.2010 - 22 K 181/08  

    NPD-Jugendblatt darf in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht