Rechtsprechung
   BGH, 04.02.1992 - XI ZR 32/91   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gutschriften über Gewinne aus dem Verkauf laufender Aktienoptionen nicht als verbindliche Schuldanerkenntnisse

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geschäfte mit unverbrieften Aktienoptionen - Hinweispflicht des Kreditinstituts bei Veräußerung

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Optionsgeschäfte über Aktien als Börsentermingeschäft

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Weiterveräußerung und Rückkauf laufender unverbriefter Aktienoptionen als Börsentermingeschäfte

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 117, 135
  • NJW 1992, 1630
  • ZIP 1992, 314
  • MDR 1992, 472
  • WM 1992, 479
  • BB 1992, 1232
  • DB 1992, 2436



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Wird zitiert von ... (38)  

  • BGH, 12.03.2002 - XI ZR 258/01  

    Bankenrecht - Darf Risikoaufklärung bei Aktienanleihen auch mündlich erfolgen?

    Auch derartige Sekundärgeschäfte unterliegen dem Termineinwand, weil andernfalls der Schutzzweck der §§ 53 ff. BörsG durch ausschließliche Veräußerung bestehender Terminpositionen unterlaufen werden könnte (Senat BGHZ 117, 135, 139).
  • BGH, 03.02.1998 - XI ZR 33/97  

    Begriff der Leistung; Erfüllung unklagbarer Verbindlichkeiten durch Auflösung

    Diese Verrechnungsvereinbarung kann auch in einem Saldoanerkenntnis enthalten sein, wenn sie ausdrücklich auf die Tilgung unklagbarer Verbindlichkeiten gerichtet ist (BGHZ 107, 192, 198; 117, 135, 141; Senatsurteil vom 25. Juni 1991 - XI ZR 178/90, WM 1991, 1367, 1368).

    Dies schließt eine endgültige Erfüllung unklagbarer Ansprüche aus bestimmten Börsentermingeschäften durch Einzahlungen auf ein Girokonto grundsätzlich aus (BGHZ 117, 135, 140 f.).

    Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts ist mit § 59 BörsG i.V. mit § 55 BörsG unvereinbar; ein nach Nr. 7 Abs. 2 Satz 2 AGB-Banken fingiertes Saldoanerkenntnis bewirkt keine endgültige Erfüllung der unverbindlichen Börsentermingeschäfte, sondern begründet lediglich eine neue unklagbare Verbindlichkeit (BGHZ 93, 307, 311 f.; 117, 135, 140).

    Nach dem Zweck des § 57 BörsG kann unter Bewirkung der vereinbarten Leistung beim Optionsgeschäft deshalb nur die effektive Lieferung des der Option zugrundeliegenden Gegenstands oder die Gegenleistung in Geld verstanden werden (BGHZ 92, 317, 324; 107, 192, 195; 117, 135, 140).

  • BGH, 22.03.2005 - XI ZR 286/04  

    Bankrecht - Zugriff der kontoführenden Bank auf pfändungsfreies Arbeitseinkommen

    Die Zahlungen einer Partei erfolgen daher nicht zur Tilgung bestimmter Forderungen, sondern bilden Rechnungsposten, die bei der nächsten Saldierung und Abrechnung des Kontokorrents ihre Wirkung ausüben (Senat BGHZ 117, 135, 140 f. und Urteil vom 3. Februar 1998 aaO).
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