Rechtsprechung
   BGH, 04.03.1993 - V ZB 5/93   

Anwalt des Prozeßunfähigen

§ 91 ZPO, Veranlasserprinzip, Kostenhaftung auch der prozeßunfähigen Partei, keine Haftung des Anwalts;

§ 567 Abs. 4 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Zulässigkeit und Begründetheit einer (im Gesetz nicht vorgesehenen) "außerordentlichen Beschwerde" bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" (hier bejaht)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenpflicht der prozeßunfähigen Partei

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Greifbare Gesetzwidrigkeit der Belastung des Prozeßbevollmächtigten mit den Prozeßkosten seiner prozeßunfähigen Partei

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 121, 397
  • NJW 1993, 1865
  • ZIP 1993, 621
  • MDR 1993, 1249
  • VersR 1993, 1377



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Wird zitiert von ... (138)  

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02  

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Die Fachgerichte sind dem im Wesentlichen gefolgt und haben ihrerseits versucht, neuartige Rechtsbehelfe zu ermöglichen, etwa der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Entwicklung der Rechtsfigur der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" (vgl. etwa BGHZ 119, 372 ; 121, 397 ; 130, 97 ).
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02  

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Aus den zu 1 dargelegten Gründen sieht der Senat keine Möglichkeit, an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, die bei "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidungen, insbesondere bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, in eng begrenzten Ausnahmefällen eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof für zulässig gehalten hat (vgl. BGHZ 119, 372; 121, 397; BGH, Beschl. v. 4. November 1999 - VII ZB 19/99, NJW 2000, 960; v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01 aaO).

    Obwohl diese Entscheidungen zum Teil von anderen Senaten des Bundesgerichtshofs - dem V. Zivilsenat (BGHZ 121, 397) und dem VII. Zivilsenat (BGHZ 119, 372; BGH, Beschl. v. 4. November 1999 aaO) - erlassen wurden, ist der erkennende Senat zu einer Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG nicht gehalten.

  • OLG Dresden, 22.04.1998 - 8 U 3877/97  

    Zulässigkeit des Rechtsmittels einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten, nicht

    Der Grundsatz, daß eine vom Kläger (hier seinem Verkehrsanwalt) wirksam erteilte Prozeßvollmacht gemäß § 86 ZPO durch den späteren Verlust seiner Prozeßfähigkeit selbst dann nicht berührt wird, wenn diese Veränderung vor Erhebung der Klage eintritt (BGHZ 121, 63 = MDR 1993, 1249 ), findet in einem nachfolgenden Regreßprozeß gegen den früheren (vom Verkehrsanwalt eingeschalteten) Bevollmächtigten am Prozeßgericht in aller Regel keine Anwendung.

    Nach der sogenannten Veranlasserrechtsprechung können dem vollmachtlos vertretenden Rechtsanwalt Kosten nur dann auferlegt werden, wenn sich sicher feststellen läßt, daß er nicht auf eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vertrauen durfte (Anschluß BGHZ 121, 397 = MDR 1993, 1249 ; BGH NJW-RR 1998, 63 ).

    Der Senat hat erwogen, Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. M nach der sog. Veranlasserrechtsprechung (BGH NJW-RR 1998, 63 ; eingehend BGHZ 121, 397 ) die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil er als vollmachtloser Vertreter das Klageverfahren in Gang gebracht und letztlich federführend betrieben hat.

    Aus diesem Grunde hat es der Senat bei der gesetzlich vorgesehenen Kostenfolge belassen, die auch gegenüber der prozeßunfähigen Partei gilt (BGHZ 121, 397, 398f unter teilweiser Aufgabe früherer Rechtsprechung [BGH NJW 1992, 2575f]).

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