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   BGH, 04.04.1990 - IV ZR 340/88   

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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99  

    Verfahrensrecht - Ladungsfähige Anschrift des Beklagten im Arzthaftungsprozess

    Dies trifft in der Regel auf Mängel der Klageschrift zu, etwa die Angabe einer falschen oder unzureichenden Anschrift des Beklagten (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1971 - VII ZR 181/69 - NJW 1971, 891, 892 und vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 - FamRZ 1988, 1154, 1155 f.), soweit nicht der Kläger auf die Richtigkeit der in der Klageschrift genannten Anschrift des Beklagten vertrauen konnte (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92 - aaO; BGH, Urteil vom 4. April 1990 - IV ZR 340/88 - BGHR ZPO § 270 Abs. 3 - demnächst 5).
  • BGH, 22.06.1993 - VI ZR 190/92  

    Kenntnis anspruchsbegründender Tatsachen bei möglicher Notwehr- oder

    Allein aus dem Umstand, daß eine Klage unter der darin angegebenen Anschrift dem Beklagten nicht zugestellt werden kann, weil dieser dort nicht mehr wohnt und der Kläger die neue Anschrift noch ermitteln muß, ergibt sich noch nicht, daß sich der Kläger in Bezug auf die Angabe der Anschrift der Beklagten nachlässig verhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1990 - IV ZR 340/88 - BGHR ZPO § 270 Abs. 3 - demnächst 5).
  • OLG Hamm, 28.12.2001 - 6 W 59/01  

    Kenntnis vom Verjährungsbeginn trotz geleugneter (Straf-)Täterschaft des

    Allein aus dem Umstand, dass die Klage unter der darin angegebenen Anschrift dem Beklagten zu 3) nicht zugestellt werden konnte, weil dieser nicht mehr unter der aus dem Strafverfahren bekannten Anschrift wohnte und der Kläger die neue Anschrift noch ermitteln musste, ergibt sich noch nicht, dass sich der Kläger in bezug auf die Angabe der Anschrift der Beklagten zu 3) nachlässig verhalten hat (vgl. BGHR ZPO § 270 Abs. 3 - demnächst 5).
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