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   BGH, 04.07.1977 - II ZR 30/76   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • WM 1977, 1166



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Wird zitiert von ... (18)  

  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02  

    Streik um Firmentarifvertrag

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, die durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Freiheit, eine Koalition zu verlassen, dürfe nicht unangemessen durch zeitliche Austrittshindernisse erschwert werden; daher sei dem Mitglied einer Koalition lediglich eine "mäßige" Kündigungsfrist zuzumuten (BGH 4. Juli 1977 - II ZR 30/76 - AP GG Art. 9 Nr. 25; 22. September 1980 - II ZR 34/80 - AP GG Art. 9 Nr. 33).
  • BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 51/03  

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    aa) Allerdings gewährleistet Art. 9 Abs. 3 GG kein Recht auf gleichzeitige Zugehörigkeit zu mehreren miteinander konkurrierenden Gewerkschaften (vgl. BGH 4. Juli 1977 - II ZR 30/76 - AP GG Art. 9 Nr. 25, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 19.09.2006 - 1 ABR 2/06  

    Negative Koalitionsfreiheit

    Dementsprechend hat er die nach § 39 Abs. 2 Halbs. 2 BGB für Vereine zulässige Kündigungsfrist von zwei Jahren für den Austritt aus einer Gewerkschaft auf einen Zeitraum von nicht mehr als 6 Monaten begrenzt (vgl. 4. Juli 1977 - II ZR 30/76 -AP GG Art. 9 Nr. 25; 22. September 1980 - II ZR 34/80 - AP GG Art. 9 Nr. 33).
mehr
  • BAG, 17.02.1998 - 1 AZR 364/97  

    Verband der Gewerkschaftsbeschäftigten zulässig

    Allerdings folgt aus der Gewährleistung der Koalitionsfreiheit das Recht der Beklagten, sich dagegen zu wehren, daß ihre Mitglieder für eine Vereinigung tätig werden, die ihre Ziele bekämpft oder mit ihr konkurriert (BGH Urteil vom 25. März 1991 - II ZR 170/90 - AP Nr. 3 zu § 25 BGB, zu II der Gründe; BGH Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 30/76 - AP Nr. 25 zu Art. 9 GG, zu III der Gründe).
  • BAG, 13.12.1995 - 4 AZR 1062/94  

    Verbandsaustritt und Nachwirkung von Tarifverträgen

    Die Austrittsfreiheit insbesondere des Arbeitgebers wird durch die Nachwirkungslehre des Bundesarbeitsgerichts nicht unangemessen (vgl. BGH Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 30/76 - AP Nr. 25 und vom 22. September 1980 - II ZR 34/80 - AP Nr. 33 zu Art. 9 GG) beeinträchtigt.
  • BGH, 18.10.1977 - VI ZR 171/76  

    Haftung des Sachverständigen bei Weitergabe eines fehlerhaften Gutachtens

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  • BGH, 22.09.1980 - II ZR 34/80  

    Bemessung der Kündigungsfrist für den Austritt eines Mitglieds aus einer

    Wie der Senat im Urteil vom 4. Juli 1977 (II ZR 30/76, LM GG Art. 9 Nr. 6) im einzelnen dargelegt hat, ist dem Mitglied einer Gewerkschaft mit Rücksicht auf deren ebenfalls durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Interessen die Einhaltung einer mäßigen Kündigungsfrist in der Regel zuzumuten und keine nennenswerte Beeinträchtigung seiner Individualrechte, wenn es diese nach einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum verwirklichen kann.
  • BGH, 22.09.1980 - II ZR 35/80  
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  • LAG Saarland, 22.10.2003 - 2 Sa 48/03  

    Kündigungsfrist für den Austritt aus dem Arbeitgeberverband

    So hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass einem Mitglied einer Gewerkschaft im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Koalitionsfreiheit (Artikel 9 Absatz 3 GG) der Austritt aus einer Gewerkschaft nicht durch eine in der Satzung des Vereins festgelegte Kündigungsfrist, die länger ist als sechs Monate, erschwert werden darf (BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 in dem Verfahren II ZR 30/76, AP Nr. 25 zu Art. 9 GG, und BGH, Urteil vom 22. September 1980 in dem Verfahren II ZR 34/80, AP Nr. 33 zu Art. 9 GG).
  • LAG Schleswig-Holstein, 07.12.2005 - 3 TaBV 20/05  

    Negative Koalitionsfreiheit, Vereinbarung, Betriebsrat, Arbeitgeberverband,

    Die durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Freiheit, eine Koalition zu verlassen, darf beispielsweise nicht unangemessen durch zeitliche Austrittshindernisse erschwert werden (vgl. BAG a.a.O; BGH v. 04.07.1977 - II ZR 30/76 - zit. nach Juris. Die individuelle Koalitionsfreiheit muss sich, um ein ausgewogenes Verhältnis zu den Rechten der Koalition als solcher herzustellen, in der Weise durchsetzen, dass dem Mitglied, das sich anderswo organisieren möchte, nicht unangemessen erschwert werden darf, sich von seiner bisherigen Koalition zu lösen. Das gilt auch für zeitliche Austrittshindernisse. So ist die Einhaltung einer mäßigen Kündigungsfrist einem Mitglied in der Regel zuzumuten. Sie stellt keine nennenswerte Beeinträchtigung seiner durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Individualrechte dar, da es diese nach einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum verwirklichen kann (vgl. BGH v. 04.07.1977 - II ZR 30/76).
  • LAG Saarland, 09.01.2008 - 2 Sa 78/07  
  • LAG Saarland, 09.01.2008 - 2 (1) Sa 79/07  
  • BGH, 27.02.1978 - II ZR 17/77  

    Ausschluß aus Gewerkschaft wegen Gegenkandidatur bei Betriebswahl

  • ArbG Neunkirchen, 23.01.2003 - 3 Ca 1307/02  

    Kündigungsfrist für Verbandsaustritt aus Arbeitgeberverband; kleine dynamische

  • LAG Saarland, 22.10.2003 - 2 Sa 52/03  
  • LAG Saarland, 22.10.2003 - 2 Sa 177/02  
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.01.2007 - 7 Sa 1766/06  

    Vorzeitiger Austritt aus dem Arbeitgeberverband aufgrund entsprechender

  • VG Berlin, 20.04.2012 - 4 K 112.11  

    § 73 Abs 1 S 1 HwO, § 55 Abs 1 HwO, § 55 Abs 2 Nr 3 HwO, §

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