Rechtsprechung
   BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01   

Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 339 StGB; § 239 StGB; § 13 StGB; Art. 97 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 182 GVG; § 306 Abs. 2 StPO; § 261 StPO; § 307 Abs. 2 StPO; Art. 5 Abs. 4 MRK; Art. 6 Abs. 1 MRK
    Rechtsbeugung (Anwendung von Verfahrensvorschriften; Ermessensmißbrauch; Verschleppungsabsicht); Beschleunigungsgrundsatz (Verbot rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bei Haftsachen); Freiheitsberaubung; Unterlassen; Ordnungshaft; Beschwerde; Nachteil; Rechtsweggarantie; Rechtsstaatsprinzip; Rechtsbruch; Beweiswürdigung; Richterliche Unabhängigkeit; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; "Fall Schill".

  • lexetius.com

    StGB § 339

  • DFR

    Rechtsbeugung durch Verfahrensverzögerung (Fall Schill)

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Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Rechtsbeugungsverfahren gegen den Hamburger Amtsrichter Schill muß neu verhandelt werden

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Rechtsbeugungsverfahren gegen den Hamburger Amtsrichter Schill muß neu verhandelt werden

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Veruteilung Schills aufgehoben

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  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Rechtsbeugungsverfahren gegen den Hamburger Amtsrichter Schill muß neu verhandelt werden

  • lifeandlaw.de (Pressemitteilung)

    Rechtsbeugungsverfahren gegen den Hamburger Amtsrichter Schill muß neu verhandelt werden

  • spiegel.de (Pressebericht, 29.12.2001)

    Raben und Krähen


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • 123recht.net (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.09.2000)

    "Richter Gnadenlos" ging zu weit - Jetzt steht er selbst vor Gericht

  • archive.org (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.06.1999)

    Neue Vorwürfe gegen Richter Schill: Freilassung verhindert?

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 47, 105
  • NJW 2001, 3275
  • NJW 2002, 112
  • NStZ 2001, 651
  • NStZ 2002, 146 (Ls.)
  • StV 2002, 303
  • JR 2002, 254



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Wird zitiert von ... (24)  

  • BGH, 07.07.2010 - 5 StR 555/09  

    Gesetzlicher Richter (Zweierbesetzung; Dreierbesetzung; Umfang der Sache: Zahl

    Rechtsbeugung kann auch durch den Verstoß gegen Verfahrensvorschriften begangen werden kann (vgl. BGHSt 42, 343, 344; 47, 105, 109; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6; jeweils m.w.N.).

    Um nicht in jedem Rechtsverstoß bereits eine "Beugung" des Rechts zu sehen, enthält das Tatbestandsmerkmal ein normatives Element; erfasst werden sollen davon nur elementare Verstöße gegen die Rechtspflege, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt (vgl. BGHSt 32, 357, 364; 34, 146, 149; 38, 381, 383; 42, 343, 345; 47, 105, 109 ff.; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 7) und dadurch die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (BGHSt 42, 343, 346, 351; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6).

    Die Strafkammer geht zu Recht davon aus, dass Rechtsbeugung auch durch den Verstoß gegen Verfahrensvorschriften begangen werden kann (vgl. BGHSt 42, 343, 344; 47, 105, 109; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6; jeweils m.w.N.).

    Um nicht in jedem Rechtsverstoß bereits eine "Beugung" des Rechts zu sehen, enthält das Tatbestandsmerkmal ein normatives Element; erfasst werden sollen davon nur elementare Verstöße gegen die Rechtspflege, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt (vgl. BGHSt 32, 357, 364; 34, 146, 149; 38, 381, 383; 42, 343, 345; 47, 105, 109 ff.; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 7; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 97/09 Tz. 10) und dadurch die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (BGHSt 42, 343, 346, 351; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6).

  • BGH, 29.10.2009 - 4 StR 97/09  

    Rechtsbeugung (Erfordernis des elementaren Rechtsbruchs; Beachtung der

    Das Tatbestandsmerkmal der "Beugung" enthält insoweit ein normatives Element, wonach nur elementare Rechtsverstöße und offensichtliche Willkürakte erfasst werden sollen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 38, 381, 383; 40, 272, 283; 47, 105, 108 f.).

    Auf den Maßstab (bloßer) Unvertretbarkeit darf dabei schon im Interesse der Rechtssicherheit nicht abgestellt werden ( BGHSt 47, 105, 109).

    Das Tatbestandsmerkmal der "Beugung" enthält insoweit ein normatives Element, wonach nur elementare Rechtsverstöße und offensichtliche Willkürakte erfasst werden sollen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 38, 381, 383; 40, 272, 283; 47, 105, 108 f.).

    Auf den Maßstab (bloßer) Unvertretbarkeit darf dabei schon im Interesse der Rechtssicherheit nicht abgestellt werden ( BGHSt 47, 105, 109).

  • OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 3 Ws 174/03  
    Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung nicht (ständige Rspr. des BGH; vgl. nur BGH NStZ 2001, 651; NStZ-RR 2001, 243 m. w. N; vgl. auch Senat NStZ 2001, 112).

    Diese im Begriff der Beugung des Rechts angelegte Einschränkung des Tatbestands des § 339 StGB trägt zum Einen dem Bedürfnis Rechnung, Sachverhalte auszugrenzen, die mit dem Verbrechensverdikt des § 339 StGB überbewertet wären (vgl. BGHSt 41, 247, 251; 38, 381, 383), und dient der Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit (BGHSt 10, 294, 298; BGH NStZ 2001, 651, 652), indem sie eine grundlegende Beeinträchtigung der Unabhängigkeit richterlichen Entscheidens vermeidet (vgl. BGH NStZ 1988, 218, 219; 2001, 651, 652; BGHSt 32, 357, 363; Senat aaO).

    Dieser dem Richter im Grundsatz zuzubilligende großzügige Ermessensspielraum bei der Einteilung seiner Dienstgeschäfte schließt strafrechtlich relevante Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot indes nicht in jedem Falle aus (BGH NStZ 2001, 651, 652).

    Für die Annahme, der Angeschuldigte habe bei der zeitweilig unterbliebenen Förderung der im Anklagesatz aufgeführten Verfahren aus sachfremden Erwägungen gezielt zum Vorteil oder Nachteil einer Partei gehandelt (BGH NStZ 2001, 651, 652), geben - wovon auch die Staatsanwaltschaft in der Anklage ausgeht - die Ergebnisse der Ermittlungen keinen Anhalt.

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