Rechtsprechung
   BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88   

Aids I

Gesundheitsbeschädigung, § 223a Abs. 1 StGB aF (§ 224 StGB nF), § 15 StGB, dolus eventualis

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

  • biomedizinstrafrecht.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ungeschützter Sexualverkehr eines HIV-Infizierten (Andreas Wisuschil; ZRP 1998, 61)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 36, 1
  • NJW 1989, 781
  • MDR 1989, 273
  • NStZ 1989, 114
  • StV 1989, 61
  • JR 1989, 115



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (148)  

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01  

    Geldwäsche

    Wie an vielen anderen Stellen auch überlässt es das Strafgesetz Rechtsprechung und Literatur zu bestimmen, was "Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung" (vgl. BGHSt 36, 1 ) im Einzelnen bedeutet.
  • BGH, 12.10.1989 - 4 StR 318/89  

    Aids II - § 223a Abs. 1 StGB aF (§ 224 StGB nF), 'lebensgefährdend',

    a) Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 36, 1 ).

    Dies hat die sachverständig beratene Strafkammer ohne Rechtsfehler festgestellt; das Infektionsrisiko bei ungeschütztem Analverkehr ist nachgewiesenermaßen besonders groß (BGHSt 36, 1, 8).

    In der Infizierung des Opfers liegt bereits die Schädigung der Gesundheit und damit die Körperverletzung, da diese den körperlichen Normalzustand des Opfers tiefgreifend verändert (BGHSt 36, 1, 7).

    b) Der Senat tritt auch der Rechtsauffassung bei, daß der zur Infizierung mit dem HI-Virus führende ungeschützte Sexualakt eine "das Leben gefährdende Behandlung" im Sinne von § 223 a Abs. 1 StGB ist (BGHSt 36, 1, 8/9).

    Die Strafkammer ist aufgrund einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGHSt 36, 1, 10) zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.

    Zu Recht stellt die Strafkammer auch darauf ab, daß die von ihm gewählte Art des Sexualverkehrs (Analverkehr) erkanntermaßen eine besonders hohe Ansteckungsgefahr in sich barg (vgl. BGHSt 36, 1, 10, 11).

    Sie befindet sich insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 36, 1, 15; vgl. auch Schlehofer NJW 1989, 2017 ff.).

  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 179/04  

    Verurteilung des Krankenhausträgers, der einem Notfallpatienten 1985

    Darunter fällt jedes Hervorrufen eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes; unerheblich ist, ob Schmerzzustände auftreten, ob eine tiefgreifende Veränderung der Befindlichkeit eingetreten ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 289 sowie BGHSt 36, 1, 6 f. und 36, 262, 265 - zu HIV; BGHZ 8, 243, 246 und BGH, Urteil vom 14. Dezember 1953 - III ZR 183/52 - VersR 1954, 116, 117, insoweit nicht in BGHZ 11, 227 - zu Lues) oder ob es zum Ausbruch der Immunschwächekrankheit AIDS gekommen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 289; BGHSt 36, 1, 6).
mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht