Rechtsprechung
| BGH, 04.11.2008 - 4 StR 411/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- HRR Strafrecht
§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB
Kein vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bei Schüssen im Straßenverkehr (konkrete Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs: spezifischer Zusammenhang; Beinahe-Unfall; Grenzen des zeitlichen Zusammenfallens von Eingriff und konkreter Gefährdung; Versuch). - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Sonstiges (2)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 4.11.2008, Az.: 4 StR 411/08 (Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bei Schüssen)" von RiOLG a. D./RA Detlef Burhoff, original erschienen in: StRR 2009, 192.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Wildwest auf der Autobahn" von Ri Dr. Torsten Obermann, original erschienen in: NStZ 2009, 539 - 541.
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ 2009, 100
- NZV 2009, 155
- StV 2009, 698
Wird zitiert von ... (3)
- AG Dachau, 12.09.2011 - 1 Cs 53 Js 12791/11
§ 315b Abs 1 Nr 3 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 230 Abs 1 StGB, § …
Erforderlich ist, dass die Tathandlung eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirkt, die sich zu einer konkreten Gefahr für das Schutzobjekt verdichtet (BGHSt 48, 119 (122); BGH, NStZ 2007, 34 (34), BGH, NStZ 2009, 100 (101)).Regelmäßig werden hierbei der Eingriff und die Begründung der abstrakten Gefahr zeitlich dem Eintritt der konkreten Gefahr vorausgehen, etwa wenn der Eingriff zu einer kritischen Verkehrssituation führt, durch die sodann eines der Schutzgüter konkret gefährdet wird (sog. "Beinahe-Unfall", vgl. BGH, NStZ 2009, 100 (101)).
Nicht jede Sachbeschädigung oder Körperverletzung im Straßenverkehr ist tatbestandsmäßig im Sinne des § 315 b StGB (BGH, NStZ 2009, 100 (101)).
Dies ist der Fall, wenn die konkrete Gefahr, jeweils auch - auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist (BGH, NStZ 2009, 100 (101) verneinend bei Sachbeschädigung durch Pistolenschüsse aus fahrendem PKW auf fahrenden PKW ohne dass das Fahrverhalten oder die Fahrsicherheit beeinträchtigt wurde; BGH, NStZ 2007, 34 (34) verneinend auch bei Sturz einer aus dem Taxi flüchtenden Taxifahrerin auf die Fahrbahn).
- BGH, 23.02.2010 - 4 StR 506/09
Versuchter vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch den …
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist aber der tatbestandliche Erfolg, nämlich eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 125; Senat, Beschluss vom 4. November 2008 - 4 StR 411/08 = NStZ 2009, 100, jew. m.w.N.), nicht eingetreten.Dass der Eingriff des Angeklagten zu einer kritischen Situation im Sinne eines "Beinahe-Unfalls" geführt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 1996 - 4 StR 615/96, NStZ-RR 1997, 200; Senat, Beschluss vom 4. November 2008 - 4 StR 411/08, NStZ 2009, 100, jew. m.w.N.) ist durch die Feststellungen nicht belegt, weil danach durch den unmittelbar vor dem Pkw aufschlagenden und zersplitternden Stein weder das Fahrverhalten noch die Fahrsicherheit des Zeugen D. in irgendeiner Weise beeinträchtigt worden sind.
- BGH, 10.12.2009 - 4 StR 503/09
Gefährdung des Straßenverkehrs (Befahren einer Kraftfahrstraße entgegen der …
Die abstrakte Gefahr, die stets gegeben ist, wenn eine Kraftfahrstraße entgegen der Fahrtrichtung befahren wird, hatte sich daher noch nicht in einer kritischen Situation konkretisiert; erst recht war es in einer solchen Situation nicht zu einem "Beinahe-Unfall" (vgl. Senat NStZ 2009, 100, 101) gekommen.
