Rechtsprechung
| BGH, 04.12.1984 - 1 StR 430/84 |
Volltextveröffentlichungen
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)
StPO § 60 Nr. 2
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1985, 638
- MDR 1985, 336
- NStZ 1985, 183
- StV 1985, 89
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 19.03.1991 - 5 StR 516/90
Prozessuale Offenbarungspflicht des Maklers über laufende Einnahmen - Vollendete …
Dafür müssen nach den festgestellten Tatsachen konkrete Anhaltspunkte bestehen (BGHSt 4, 255;… BGHR StPO § 60 Nr. 2 Tatbeteiligung 1; BGH NStZ 1985, 183; BGH StV 1988, 510). - BGH, 19.03.1996 - 1 StR 497/95
Straftatbestand der Nichtanzeige geplanter Straftaten; Anwesenheitsrechte von …
Der Senat hat allerdings bereits ausgesprochen, daß eine für das Revisionsgericht überprüfbare Begründung der Nichtanwendung des § 60 Nr. 2 StPO dann geboten ist, wenn die Anwendung der Vorschrift nach den Gesamtumständen so naheliegt, daß ohne Erörterung durch das Tatgericht nicht auszuschließen ist, daß es die Voraussetzungen des Eidesverbots verkannt hat (NJW 1985, 638). - BGH, 25.02.1992 - 5 StR 528/91
GewO § 148
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- BGH, 19.04.1993 - 5 StR 602/92
Vereidigung eines Vorgesetzten eines angeschuldigten DDR-Grenzsoldaten bei …
Wenn aber die Gesamtumstände eine Erörterung dieser Frage nahelegen, kann aus dem Fehlen jeglicher Begründung geschlossen werden, daß der Tatrichter die Frage eines Vereidigungsverbotes nach § 60 Nr. 2 StPO nicht erwogen oder den Rechtsbegriff des Verdachts der Tatbeteiligung zu eng ausgelegt hat (BGHSt 4, 255; BGH NJW 1985, 638;… BGHR StPO § 60 Nr. 2 Tatbeteiligung 1, 3). - BGH, 09.07.1997 - 5 StR 234/96
Abschnittsbesteuerung - Verstoß gegen § 168c Abs. 5 StPO steht einer …
Dafür müssen nach den festgestellten Tatsachen konkrete Anhaltspunkte bestehen (BGH NStZ 1985, 183 ). - OLG Köln, 23.12.2003 - Ss 546/03 Dabei begründet zwar der Umstand, dass weder die Sitzungsniederschrift noch die Urteilsgründe erkennen lassen, warum § 60 Nr. 2 StPO nicht angewandt worden ist, für sich genommen noch keinen Verfahrensfehler; denn gemäß § 64 StPO muss nur das Absehen von der Vereidigung begründet werden; Anordnung und Vornahme der Vereidigung bedürfen (als der gesetzliche Regelfall) einer Begründung dagegen grundsätzlich nicht (BGH NJW 1985, 638; BGH NStZ 2000, 494).
Anders verhält es sich jedoch, wenn der Beteiligungsverdacht nach den Gesamtumständen so nahe liegt, dass aus dem Fehlen jeglicher Begründung geschlossen werden kann, dass der Tatrichter die Frage eines Vereidigungsverbots nach § 60 Nr. 2 StPO nicht erwogen hat (BGH NJW 1985, 638;… Dahs, in: Löwe/Rosenberg, a.a.O., § 61 Rdnr. 61).
- OLG Frankfurt, 22.11.2002 - 3 Ss 356/02
Revisionsbegründung im Strafverfahren: Beruhen des Urteils auf einem Verstoß …
Dadurch, dass die Tatrichterin auch in den Urteilsgründen keine Ausführungen zur Frage des Vereidigungsverbots gemacht hat, obwohl sie sich nach den vorstehenden Ausführungen hierzu hätte gedrängt sehen müssen, besteht nach allem Anlaß zu der Annahme, sie habe sich diese Frage überhaupt nicht vorgelegt (vgl. BGH NStZ 1985, 183). - BGH, 02.03.1988 - 2 StR 522/87
StPO § 60 Nr. 2, § 238 Abs. 2
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 06.09.1988 - 5 StR 389/88
StPO § 60 Nr. 2
Allein der Umstand, daß weder die Urteilsgründe noch die Sitzungsniederschrift erkennen lassen, aus welchen Erwägungen § 60 Nr. 2 StPO nicht angewendet worden ist, begründet für sich noch keinen Rechtsfehler (BGH NJW 1985, 638 ). - BGH, 29.12.1988 - 1 StR 705/88 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
