Rechtsprechung
| BGH, 04.12.2001 - X ZR 167/99 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
BGB § 530 Abs. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Prof. Dr. Lorenz
(Kein) Konkurrenzverbot des Kommanditisten nach § 112 HGB; Widerruf der Schenkung eines Kommanditanteils wegen groben Undanks (§ 530 I BGB) bei Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Schenkung einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG: Widerruf wegen Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch den beschenkten Kommanditisten?
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 530 Abs. 1
Grober Undank durch Gründung eines Konkurrenzunternehmens - NWB SteuerXpert START
BGB § 530 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 530 Abs. 1
Grober Undank durch Gründung eines Konkurrenzunternehmens - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch Kommanditisten als grober Undank gegenüber dem Schenker des Geschäftsanteils?
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch Kommanditisten als grober Undank gegenüber Schenker des Gesellschaftsanteils trotz fehlenden Wettbewerbsverbots
Kurzfassungen/Presse (2)
- Benkelberg & Kollegen (Kurzmitteilung)
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Widerruf der Schenkung von Anteilen
Besprechungen u.ä. (2)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2002, 1046
- ZIP 2002, 479
- MDR 2002, 688
- WM 2002, 707
- BB 2002, 324
- DB 2002, 577
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 09.03.2009 - II ZR 170/07
Vorstandsdoppelmanda
Zwar richtet sich das in § 112 Abs. 1 HGB u. a. normierte - hier bei der revisionsrechtlichen Prüfung in Betracht zu ziehende - Verbot des Geschäftemachens im gleichen Handelszweig auch bei der vorliegenden gesellschaftsrechtlichen Sonderform der Aktiengesellschaft & Co. KG nicht nur an die Beklagte zu 2 als Komplementär-AG, sondern - entgegen dem zu engen Wortlaut des § 165 HGB - gleichermaßen an die Beklagte zu 1 aufgrund ihrer beherrschenden Stellung (vgl. § 18 AktG) als Mehrheitskommanditistin und zugleich Mehrheitsaktionärin der Komplementärin (vgl. Senat, BGHZ 89, 162, 166 - Heumann/Ogilvy - zur GmbH & Co. KG; BGH, Urt. v. 4. Dezember 2001 - X ZR 167/99, DStR 2002, 1495, 1496;… Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB 2. Aufl. § 165 Rdn. 8;… Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 165 Rdn. 3;… Staub/Ulmer, HGB 4. Aufl. § 112 Rdn. 9;… MünchKommHGB/Grunewald, 2. Aufl. § 165 Rdn. 5 ff.). - OLG Köln, 10.01.2008 - 18 U 1/07
Ansprüche gegen den Geschäftsführer und Kommanditisten einer Komplementär-GmbH …
Das Wettbewerbsverbot ist Ausfluss der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht und deshalb trifft es jeden Gesellschafter in gleichem Maße - unabhängig von seiner Rechtsstellung im Außenverhältnis -, wenn er wie ein Komplementär bestimmenden Einfluss auf die Geschicke der KG nehmen kann (BGHZ 89, 162, 166; BGH NJW 2002, 1046, 1047). - OLG Brandenburg, 26.11.2008 - 4 U 5/08
Widerruf einer Schenkung: Zwangsvollstreckung gegen den Schenker als grober …
In einer Entscheidung vom 04.12.2001 - X ZR 167/99 - (juris) hat der Bundesgerichtshof dargelegt, dass die Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch den Beschenkten in derselben Stadt und die Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit in derselben Branche wie das Unternehmen des Schenkers auch beim Fehlen eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots eine schwere Verfehlung diesem gegenüber darstellen können, und zwar vor allem dann, wenn der Beschenkte zudem versuche, Kunden des Unternehmens des Schenkers abzuwerben und für sich zu gewinnen.
