Rechtsprechung
   BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06   

Volltextveröffentlichungen (8)

mehr
  • IWW
  • NWB SteuerXpert START

    ZPO § 4 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 4 Abs. 1
    Streitwert bei Erledigung der Hauptsache; Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erhöhung des Streitwertes durch vorprozessuale Anwaltskosten?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Verkehrsunfallprozess - Vorprozessuale Anwaltskosten nicht immer streitwertneutrale Nebenforderung

  • mitfugundrecht.de (Auszüge und Zusammenfassung)

    Vorprozessualen Anwaltskosten werden bei Erledigung der Hauptsache zum Hauptanspruch und sind streitwerterhöhend zu berücksichtigen

  • info-m.de (Leitsatz)

    Streitwert: Erhöht sich der Streitwert durch den Anspruch auf Erstattung von vorprozessualen Anwaltskosten?

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Streitwert - Übereinstimmende Erledigungserklärung

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 04.12.2007, Az.: VI ZB 73/06 (Bewertung von Anwaltskosten im Verkehrshaftpflichtprozess nach Teil-Hauptsacheerledigung)" von Vors. RiLG Heinz Hansens, original erschienen in: RVGreport 2008, 153 - 154.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH v. 04.12.2007, Az.: VI ZB 73/06 (Grundsätzlich auch in Unfallsachen keine Streitwerterhöhung durch außergerichtliche Anwaltskosten)" von RAin Rita Zorn, original erschienen in: VRR 2008, 279.

Verfahrensgang

  • AG Chemnitz, 13.06.2006 - 21 C 4224/05
  • LG Chemnitz, 06.09.2006 - 6 S 258/06
  • BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2008, 999
  • MDR 2008, 404
  • NJ 2008, 126
  • FamRZ 2008, 684
  • VersR 2008, 557
  • AnwBl 2008, 300



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Wird zitiert von ... (29)  

  • BGH, 17.02.2009 - VI ZB 60/07  

    Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten bei der Bemessung des Streitwerts

    Der erkennende Senat hat mit seinem Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - VersR 2008, 557, den das Berufungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung freilich noch nicht kennen konnte, entschieden, dass die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen sind, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

    Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102; Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06 - [...] Rdn. 5 ff.; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - BGH-Report 2007, 845, 846; vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07 - [...] Rdn. 5 f. und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 -aaO).

    Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - aaO m.w.N.).

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZB 1/11  

    Rechtsanwälte - Wert der Beschwerde zweifelhaft: Mehrere Rechtsbehelfe einlegen!

    Denn eine Nebenforderung wird zur Hauptforderung, sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, weil die Nebenforderung sich in der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 VersR 2008, 557 Rn. 8 und vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07 VersR 2009, 806 Rn. 6).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Zinsen aus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch nicht Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ohne Rücksicht darauf, ob ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch anhängig ist (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1957 - VII ZR 135/57, BGHZ 26, 174, 176 ff.; Urteil vom 24. März 1994 - VII ZR 146/93, NJW 1994, 1869, 1870).

    Der Senat hat - wie schon dargelegt - bereits vor Erhebung der Klage in diesem Rechtsstreit entschieden, dass die Nebenforderung zur Hauptforderung wird, sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, weil die Nebenforderung sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, aaO Rn. 8; vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, aaO Rn. 6).

  • BGH, 31.03.2011 - V ZB 236/10  

    Wohnungseigentum - Regelmäßiger Wert der Entlastung des WEG-Verwalters

    Der Anspruch wird aber zu einer den Streitwert und den Wert der Beschwer bestimmenden Hauptforderung, sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 f.).

    Das führt dazu, dass im Rahmen der Entscheidung über den noch streitigen Teil des Rechtsstreits von Amts wegen auch über die für den erledigten Teil anfallenden Kosten entschieden wird (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557, 558).

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  • BGH, 08.05.2012 - VI ZB 2/11  

    Anwaltsregress bei falscher Ermittlung der Beschwer!

    Denn eine Nebenforderung wird zur Hauptforderung, sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, weil die Nebenforderung sich in der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 VersR 2008, 557 Rn. 8 und vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07 VersR 2009, 806 Rn. 6).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Zinsen aus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch nicht Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ohne Rücksicht darauf, ob ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch anhängig ist (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1957 - VII ZR 135/57, BGHZ 26, 174, 176 ff.; Urteil vom 24. März 1994 - VII ZR 146/93, NJW 1994, 1869, 1870).

    Der Senat hat - wie schon dargelegt - bereits vor Erhebung der Klage in diesem Rechtsstreit entschieden, dass die Nebenforderung zur Hauptforderung wird, sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, weil die Nebenforderung sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, aaO Rn. 8; vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, aaO Rn. 6).

  • OLG Saarbrücken, 13.05.2008 - 4 U 500/07  

    Bauvertrag - Bindefristverlängerung: Mehrvergütungsanspruch des Auftragnehmers?

    Bei der Streitwertfestsetzung war der Klageantrag zu 2) nicht hinzuzurechnen: Vorprozessual aufgewendete Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs sind nicht zu berücksichtigen, soweit der Hauptanspruch noch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist (BGH, Beschl. v. 30.1.2007 - X ZB 7/06, VersR 2007, 1102; Beschl. v. 4.12.2007 - VI ZB 73/06, MDR 2008, 404).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 261/10  

    Verfahrensrecht - Umdeutung unzulässiger Revision in eine Anschlussrevision

    Diese Forderungen sind bezüglich ihres Rechtsmittels daher Hauptforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 7 f. und Urteil vom 25. Juni 1981 - III ZR 96/80, WM 1981, 1091, 1092), so dass sich der Streitwert der Anschlussrevision nach ihnen bemisst.
  • OLG Celle, 05.11.2012 - 13 W 79/12  

    Verfahrensrecht - Vorprozessuale Anwaltskosten streitwerterhöhend?

    Der auf eine materiell-rechtliche Grundlage gestützte Anspruch auf Erstattung von Kosten, die vor Einleitung des Prozesses zu seiner Vorbereitung aufgewandt worden sind, stellt neben dem im gleichen Verfahren geltend gemachten Hauptanspruch eine dessen Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - IV ZB 8/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, Rn. 7; Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, juris Rn. 5).
  • KG, 18.02.2008 - 2 AR 7/08  

    Zuordnung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Verkehrsunfallsachen als

    Folglich findet in der Rechtsprechung des BGH bei Anwendung des § 4 ZPO auch keine Sonderbehandlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Verkehrsunfallsachen statt (vgl. BGH, Beschl. vom 04.12.2007, VI ZB 73/06 -bei JURIS-).

    Allerdings werden die Kosten vorliegend insoweit nicht als Nebenforderung geltend gemacht, als ihnen keine Hauptforderung gegenüber steht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 04.12.2007, VI ZB 73/06, Rz 6-8).

  • BGH, 26.11.2009 - III ZR 116/09  

    Amtshaftung - Gegenstandswert bei baulicher Nutzungsbehinderung

    Der Streitwert ist auch nicht um die vorprozessual aufgewendeten Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs zu erhöhen, weil es sich um Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO handelt, da der Hauptsacheanspruch nach wie vor Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - NJW 2007, 3289 und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - NJW 2008, 999).
  • OLG Saarbrücken, 11.03.2008 - 4 U 228/07  

    Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem

    Dieser materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch stellt eine Nebenforderung i.S. von § 4 ZPO dar, solange der Hauptanspruch noch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist (BGH, Beschl. v. 4.12.2007 - VI ZB 73/06, zit. nach juris).
  • KG, 26.02.2009 - 2 AR 6/09  

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Bindungswirkung eines

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZB 44/10  

    Verfahrensrecht - Berufung nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZB 58/10  

    Verfahrensrecht - Berufungsbeschwer bei unentschiedenem erstinstanzlichem Antrag

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 423/10  

    Verfahrensrecht - Unzulässige Anschlussrevision

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 424/10  

    Verfahrensrecht - Unzulässige Anschlussrevision

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 286/11  

    Verfahrensrecht - Abänderungsbegehren

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 102/11  

    Verfahrensrecht - Unzulässige Anschlussrevision

  • LG Nürnberg-Fürth, 09.09.2010 - 8 O 1617/10  

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Ersatzfähigkeit der Anwaltskosten für die

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2011 - 24 U 56/11  

    Mietrecht - Ca.- Angabe zur vermieteten Fläche ist keine Zusicherung!

  • BGH, 04.04.2012 - IV ZB 19/11  

    Verfahrensrecht - Wann werden Nebenforderungen zur Hauptforderung?

  • LG Karlsruhe, 18.04.2008 - 3 O 335/07  

    Haftung bei Kfz-Unfall: Schutz des Querverkehrs gegenüber einem

  • OLG Frankfurt, 11.01.2012 - 13 U 90/11  

    Zur (Nicht-)Anfechtbarkeit einer versicherungsvertragsrechtlich unwiderruflich

  • LG München I, 11.02.2009 - 21 O 8276/08  

    Urheberrechtsverletzung: Nutzung einer Zeichenfigur als eigenständiges

  • BGH, 21.09.2010 - VIII ZB 39/09  

    Verfahrensrecht - Streitwerterhöhende vorprozessuale Kosten

  • OLG München, 24.03.2010 - 20 U 5582/08  

    Haftung bei Kapitalanlagen: Schadensersatzpflicht des

  • OLG Celle, 11.11.2011 - 13 W 101/11  

    Gerichtskosten: Streitwert für den auf einen Verstoß gegen die in einer

  • VerfGH Saarland, 09.04.2010 - Lv 8/09  
  • OLG Saarbrücken, 11.03.2008 - 4 U 228/08  
  • LG Bremen, 24.05.2012 - 7 S 277/11  
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