Rechtsprechung
| BGH, 05.02.2004 - I ZR 171/01 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
Genealogie der Düfte
UWG § 1, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4; Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 10. 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. Nr. L 290 vom 23. 10. 1997, S. 18)
- markenmagazin:recht
Genealogie der Düfte
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- aufrecht.de
Genealogie der Düfte
- Rechtsanwälte Peter
Genealogie der Düfte
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der vergleichenden Werbung: Duftvergleichslisten zwecks Einordnung einzelner Parfums in dieselbe Kategorie des Dufts verschiedener Markenparfums
- Institut für Deutsches und Europäisches Unternehmensrecht
Begriff der "Eigenschaft" bei vergleichender Werbung (Duftvergleichsliste; "Genealogie der Düfte")
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
"Genealogie der Düfte"; Begriff der Eigenschaft bei vergleichender Werbung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wettbewerbsrecht - Begriff der Eigenschaft i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (3)
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Rechtmäßigkeit einer "Duft-Vergleichsliste"
- lto.de (Kurzinformation)
Vergleichende Werbung - Genealogie der Düfte
Besprechungen u.ä.
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Bezug vergleichender Werbung auf nachprüfbare Eigenschaft bei durch Sachkundigen überprüfbaren Tatsachenkern ("Genealogie der Düfte'')
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Düfte im Vergleich - Anmerkung zum Urteil des BGH 'Genealogie der Düfte'" von RA Dr. Cornelis Lehment, original erschienen in: GRUR 2004, 657 - 659.
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 158, 26
- NJW 2004, 1951
- MDR 2004, 1193
- GRUR 2004, 607
- EuZW 2004, 480
- DB 2004, 1827
Wird zitiert von ... (28)
- BGH, 01.10.2009 - I ZR 134/07
Gib mal Zeitung
2009 - C-487/07 = GRUR 2009, 756 Tz. 52 = WRP 2009, 930 - L'Oréal/ Bellure, m. w. N.; BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte; BGH, Beschl. v. 2.12.2004 - I ZR 273/01, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme; Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 169/04, GRUR 2008, 628 Tz. 20 = WRP 2008, 930 - Imitationswerbung).Dabei ist die Frage, ob sich die Werbung auf eine Eigenschaft bezieht, die für die Waren die genannten, kumulativ zu fordernden Qualifikationen aufweist, aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs zu beurteilen (BGHZ 158, 26, 33 - Genealogie der Düfte;… BGH, Urt. v. 30.9. 2004 - I ZR 14/02, GRUR 2005, 172, 174 = WRP 2005, 207 - Stresstest).
Maßgeblich ist, ob der angesprochene Verkehr aus der Angabe eine nützliche Information für die Entscheidung erhalten kann, ob er dem Erwerb der angebotenen Ware oder Dienstleistung nähertreten soll (BGHZ 158, 26, 33 f. - Genealogie der Düfte; BGH GRUR 2005, 172, 174 - Stresstest;… BGH, Urt. v. 7.12.2006 - I ZR 166/03, GRUR 2007, 605 Tz. 30 = WRP 2007, 772 - Umsatzzuwachs).
Es reicht vielmehr in der Regel aus, dass die Aussage überhaupt - gegebenenfalls durch einen Sachverständigen - überprüft werden kann (vgl. EuGH GRUR 2007, 69 Tz. 73 - LIDL Belgium/ Colruyt; BGHZ 158, 26, 34 - Genealogie der Düfte; BGH GRUR 2005, 172, 175 - Stresstest; GRUR 2007, 605 Tz. 31 - Umsatzzuwachs).
Sie ist typisch, wenn sie die Eigenart der verglichenen Produkte aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den Bedarf oder die Zweckbestimmung prägt und damit repräsentativ oder aussagekräftig für deren Wert als Ganzes ist (BGHZ 158, 26, 35 - Genealogie der Düfte; BGH GRUR 2005, 172, 174 f. - Stresstest).
Vielmehr müssen über die bloße Nennung der Marke hinausreichende Umstände hinzutreten, um den Vorwurf wettbewerbswidriger Rufausnutzung oder Rufbeeinträchtigung zu begründen (BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte;… BGH, Urt. v. 21.3. 2007 - I ZR 184/03, GRUR 2007, 896 Tz. 24 = WRP 2007, 1181 - Eigenpreisvergleich).
bb) Der Ruf eines Kennzeichens wird in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn dessen Verwendung im Rahmen einer vergleichenden Werbung bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Assoziation zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber in der Weise hervorruft, dass diese den Ruf der Erzeugnisse des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Werbenden übertragen (…vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2001 - C-112/99, Slg. 2001, I-7945 = GRUR 2002, 354 Tz. 57 = WRP 2001, 1432 - Toshiba/ Katun; BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte; BGH GRUR 2005, 348, 349 - Bestellnummernübernahme).
Der Inhaber einer eingetragenen Marke ist jedoch nicht berechtigt, einem Dritten die Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, die - wie dies hier der Fall ist - gegen keinen der in § 6 Abs. 2 UWG genannten Verbotstatbestände verstößt (also alle in Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/ EWG bzw. Art. 4 der Richtlinie 2006/114/ EG genannten Zulässigkeitsbedingungen erfüllt, vgl. Erwägungsgründe 14 und 15 der Richtlinie 97/55/ EG und Erwägungsgründe 14 und 15 der Richtlinie 2006/114/ EG; vgl. weiter EuGH GRUR 2008, 698 Tz. 45 und 51 - O2 Holdings/ Hutchinson; GRUR 2009, 756 Tz. 54 - L'Oréal/ Bellure; vgl. auch BGHZ 158, 26, 37 - Genealogie der Düfte; BGH GRUR 2008, 628 Tz. 15 - Imitationswerbung).
- BGH, 30.09.2004 - I ZR 14/02
Wettbewerbsrecht - Vergleichstest
Die Beurteilung der Frage, ob das Verhalten der Beklagten eine unzulässige vergleichende Werbung darstellt, ist, was den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch anbelangt, nach § 6 UWG in der Fassung vorzunehmen, die diese Vorschrift durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) mit Wirkung vom 8. Juli 2004 erhalten hat (…vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2002 - I ZR 90/00, GRUR 2003, 444, 445 = WRP 2003, 637 - "Ersetzt"; BGHZ 158, 26, 31 - Genealogie der Düfte).Für die Zeit vom 14. September 2000 bis zum 7. Juli 2004 beurteilt sich die Frage der Zulässigkeit vergleichender Werbung nach der - bis auf redaktionelle Änderungen inhaltsgleichen - Vorschrift des § 2 UWG in der Fassung, die diese Vorschrift durch das Gesetz zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom 1. September 2000 (BGBl. I S. 1374) mit Wirkung vom 14. September 2000 erhalten hatte (vgl. BGH GRUR 2003, 444, 445 - "Ersetzt"; BGHZ 158, 26, 31 - Genealogie der Düfte).
Aber auch vor diesem Zeitpunkt verstieß vergleichende Werbung im Blick auf die umzusetzende Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (…ABl. Nr. L 290 v. 23.10.1997, S. 18) nicht mehr grundsätzlich gegen § 1 UWG a.F., sondern war als zulässig anzusehen, sofern die unter Art. 3a Abs. 1 Buchst. a bis h der Richtlinie 97/55/EG genannten Voraussetzungen erfüllt waren (vgl. BGHZ 158, 26, 31 - Genealogie der Düfte, m.w.N.).
Diese Auslegung der Generalklausel des § 1 UWG a.F. im Lichte eines gewandelten Verständnisses ist somit für die rechtliche Beurteilung des Schadensersatzbegehrens und des darauf rückbezogenen Auskunftsanspruchs maßgebend (vgl. BGHZ 138, 55, 64 - Testpreis-Angebot; BGH GRUR 2003, 444, 445 - "Ersetzt"; BGHZ 158, 26, 31 - Genealogie der Düfte).
Die Frage, ob sich die Werbung auf eine Eigenschaft bezieht, die für die Ware die genannten, kumulativ zu fordernden Qualifikationen aufweist, ist dabei aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs zu beurteilen (BGHZ 158, 26, 33 - Genealogie der Düfte, m.w.N.).
Maßgebend ist, ob der angesprochene Verkehr aus der Angabe eine nützliche Information für die Entscheidung erhalten kann, ob dem Erwerb der angebotenen Ware oder Dienstleistung nähergetreten werden soll (BGHZ 158, 26, 33 f. - Genealogie der Düfte, m.w.N.).
(1) Eine beworbene Eigenschaft ist relevant, wenn sie den Kaufentschluß einer nicht völlig unerheblichen Zahl der angesprochenen Kaufinteressenten zu beeinflussen vermag (BGHZ 158, 26, 35 - Genealogie der Düfte, m.w.N.).
(a) Eine Eigenschaft ist wesentlich, wenn ihre Bedeutung für den jeweils angesprochenen Verkehr aus dessen Sicht im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Produkts nicht völlig unerheblich ist (BGHZ 158, 26, 35 - Genealogie der Düfte, m.w.N.).
Sie ist zudem typisch, wenn sie die Eigenart der verglichenen Produkte aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den Bedarf oder die Zweckbestimmung prägt und damit repräsentativ oder aussagekräftig für deren Wert als Ganzes ist (BGHZ 158, 26, 35 - Genealogie der Düfte, m.w.N.).
Hierfür ist es aber nicht erforderlich, daß der angesprochene Verkehr die in dem Werbevergleich angeführten Eigenschaften selbst überprüfen kann; vielmehr reicht es aus, daß die bestimmte Eigenschaften vergleichende Werbeaussage zumindest einen Tatsachenkern aufweist, dessen Richtigkeit jedenfalls durch einen Sachverständigen überprüft werden kann (BGHZ 158, 26, 34 - Genealogie der Düfte, m.w.N.).
- BGH, 07.12.2006 - I ZR 166/03
Wettbewerbsrecht - Umsatzzuwächse von Produkten können Eigenschaften sein
Maßgeblich ist, ob der angesprochene Verkehr aus der Angabe eine nützliche Information für die Entscheidung erhalten kann, ob er dem Erwerb der angebotenen Ware oder Dienstleistung nähertreten soll (BGHZ 158, 26, 33 f. - Genealogie der Düfte;… BGH, Urt. v. 30.9.2004 - I ZR 14/02, GRUR 2005, 172, 174 = WRP 2005, 207 - Stresstest).
- BGH, 21.03.2007 - I ZR 184/03
Eigenpreisvergleich
Vielmehr müssen über die bloße Nennung der Marke hinausreichende Umstände hinzutreten, um den Vorwurf wettbewerbswidriger Rufausnutzung zu begründen (BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte). - BGH, 02.12.2004 - I ZR 273/01
Bestellnummernübernahme
Vergleichende Werbung liegt immer dann vor, wenn eine Äußerung - auch nur mittelbar - auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt (…vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2001 - Rs. C-112/99, Slg. 2001, I-7945 Tz. 30 f. = GRUR 2002, 354 = WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun;… Urt. v. 8.4.2003 - Rs. C-44/01, Slg. 2003, I-3095 Tz. 35 = GRUR 2003, 533 = WRP 2003, 615 - Pippig Augenoptik/Hartlauer; BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte).Auch spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob sich die vergleichende Werbung an Endverbraucher oder Unternehmen richtet (BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte).
- BGH, 20.09.2007 - I ZR 171/04
Saugeinlagen
Vergleichende Werbung liegt immer dann vor, wenn eine Äußerung - auch nur mittelbar - auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt (…EuGH, Urt. v. 8.4.2003 - C-44/01, Slg. 2003, I-3095 Tz. 35 = GRUR 2003, 533 = WRP 2003, 615 - Pippig Augenoptik/Hartlauer; BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte). - OLG Hamburg, 24.02.2005 - 5 U 75/04
OP-Abdecktücher
Maßgebend für die Zulässigkeit des Eigenschaftsvergleichs ist im Zweifel, ob der betreffende Umstand einen Bezug zur Ware oder Dienstleistung hat und für die Nachfrageentscheidung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmers eine Rolle spielen und dieser insoweit eine für ihn nützliche Information erhalten kann (BGH GRUR 2004, 607, 611 - Genealogie der Düfte).Eine Eigenschaft ist dann relevant, wenn ihr Vorliegen den Kaufentschluss eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers beeinflussen kann (vgl BGH GRUR 2004, 607, 612 - Genealogie der Düfte).
Dies ist dann der Fall, wenn die die Eigenart der verglichenen Produkte aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den Bedarf oder die Zweckbestimmung prägt und damit repräsentativ oder aussagekräftig für deren Wert als Ganzes ist (BGH GRUR 04, 607, 612 - Genealogie der Düfte).
- LG Hamburg, 04.01.2005 - 312 O 753/04
Internetauktionshaus - Verantwortung für Markenrechtsverletzungen
In seiner "Genealogie der Düfte" -Entscheidung (NJW 2004, 1951) habe der BGH hervorgehoben, dass eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG voraussetze, dass der angesprochene Verkehr mit der vergleichenden Nennung der eigenen Produkte und der Produkte des fremden Herstellers die Vorstellung verbinde, deren guter Ruf werde auf die beworbenen Produkte übertragen.Der Unterschied zwischen dem Sachverhalt, über den der BGH zu befinden hatte, und dem Sachverhalt in diesem Fall besteht darin, dass im vorliegenden Fall nicht nur eine Grobeinteilung von Duftnoten anhand von Markenparfums vorgenommen wird, um den Kundenwunsch nach einem in der Duftnote mit einem Markenparfüm grob vergleichbaren Produkt zu befriedigen (vgl. BGH, NJW 2004, 1951, 1953), sondern insbesondere durch die Verwendung des Satzes "Hier bekommen sie diesen Duft als Eau de Parfum für sagenhafte 19.00 EUR mit einem Inhalt von 100 ml" der Eindruck beim Interessenten erweckt werden soll, dass es sich um den selben Duft, mithin um eine 100 %-ige Nachahmung oder Imitation von "Parfüm J! Homme " handelt.
Hinzu kommt, dass der Duftvergleich nicht - wie im vom BGH zu entscheidenden Fall - gegenüber Großhändlern, sondern gegenüber Endverbrauchern vorgenommen wird (vgl. BGH, NJW 2004, 1951, 1953 f.).
- BGH, 01.10.2009 - I ZR 94/07
Oracle
Dies reicht für eine vergleichende Werbung i.S. des § 6 Abs. 1 UWG im Hinblick auf den weit zu fassenden Begriff der vergleichenden Werbung aus, weil jedenfalls für die Zwischenhändler aufgrund der Gesamtaufmachungen in Gestaltung von Form und Farbe der Flakons und Verpackungen sowie der Bezeichnungen die Produkte der Klägerin erkennbar werden (vgl. BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte; BGH GRUR 2008, 628 Tz. 21 - Imitationswerbung). - OLG Köln, 14.10.2005 - 6 U 63/05
Duftvergleich mit Markenparfum durch Ähnlichkeiten in Bezeichnung und Ausstattung
Dabei ist es ohne Belang, welche Form die Äußerung aufweist, ob die Bezugnahme unmittelbar oder mittelbar erfolgt und ob ein Vergleich zwischen den vom Werbenden angebotenen Waren und Dienstleistungen und denen des Mitbewerbers vorliegt (EuGH, WRP 2001, 1432, 1435 Tz. 31 - Toshiba/Katun; BGH, WRP 2004, 739, 744 - Genealogie der Düfte; BGH GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme).Das beanstandete Verhalten der Beklagten besteht nicht - wie etwa bei der Vorlage von Duftvergleichslisten (BGH WRP 2004, 739 ff. - Genealogie der Düfte) oder der Verwendung ausgewählter Artikel- oder Bestellnummern (BGH GRUR 2005, 348 f. - Bestellnummernübernahme) - in einer irgendwie gearteten, die Ware begleitenden Aussage.
- BGH, 19.05.2011 - I ZR 147/09
Coaching-Newsletter
- OLG Frankfurt, 01.07.2004 - 6 U 126/03
Schutz bekannter Zeichen: Vorrang der markenrechtlichen Ansprüche vor den …
- OLG Hamburg, 21.06.2006 - 5 U 138/05
Wettbewerbsverstoß: Irreführende vergleichende Werbung für Mobilfunktarif; …
- OLG Stuttgart, 19.04.2007 - 2 U 135/06
Irreführende Werbung: Werbung mit einem Angebot für Telefonie ohne Grundgebühr …
- OLG Frankfurt, 27.07.2004 - 6 W 80/04
Wettbewerbsverstoß: Bewerbung eines Schmuckstücks im Internethandel mit der …
- OLG Frankfurt, 25.11.2004 - 6 U 142/04
Wettbewerbsverstoß durch herabsetzenden Werbevergleich: TV-Werbung für feuchtes …
- OLG Köln, 31.08.2007 - 6 U 42/07
"Produktalternative" - Vergleichende Werbung durch Bezugnahme auf Produkte des …
- LG Frankfurt/Main, 08.07.2005 - 11 O 166/04
- OLG Hamburg, 16.09.2004 - 3 U 34/04
Wettbewerbsverstoß bei Verkauf von Presseerzeugnissen am Abend vor sog. …
- OLG Stuttgart, 17.03.2005 - 2 U 173/04
Preisangabe bei der Handy-Werbung: Anforderungen an die gute Lesbarkeit eines …
- OLG Frankfurt, 13.10.2005 - 6 U 243/04
Wettbewerbswidrige Werbung: Anzeigenkunden und Werbefachleute ansprechende …
- OLG Hamm, 23.11.2006 - 4 U 102/06
Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung einer Duftvergleichsliste
- OLG Frankfurt, 17.11.2005 - 6 U 17/05
Wettbewerbsverstoß: geschäftliches Handeln bei Verkaufsangeboten auf einer …
- OLG Düsseldorf, 26.10.2004 - 20 U 62/04
- LG Hamburg, 09.05.2008 - 408 O 55/08
Wettbewerbsverstoß: Werbung für eine Bio-Limonade mit den Angaben "gut für den …
- LG Hamburg, 19.04.2005 - 312 O 1071/04
- LG Hamburg, 22.09.2004 - 312 O 753/04
§§ 6, 3 UWG
- LG Frankenthal, 03.05.2007 - 2 HKO 214/06
