Rechtsprechung
   BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05   

Volltextveröffentlichungen (14)

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  • IWW
  • rws-verlag.de

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Inanspruchnahme einer Kreditlinie in der Insolvenzverschleppungsphase

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erhöhung des Saldos eines Kontokorrentkredits im Stadium der Insolvenzreife der Gesellschaft - Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung - Schadensersatzpflicht gegenüber der Bank als Neugläubiger

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 64 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2
    Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Neugläubigern bei Insolvenzverschlep-pung

  • NWB SteuerXpert START

    BGB § 823 Abs. 2 Bf; GmbHG § 64 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH wegen Insolvenzverschleppung gegenüber einer Bank

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesellschaftsrecht - Bank als Neugläubigerin

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schadensersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Neugläubigern (hier: Hausbank) wegen Insolvenzverschleppung

  • Betriebs-Berater

    Schadensersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Neugläubigern wegen Insolvenzverschleppung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Inanspruchnahme einer Kreditlinie in der Insolvenzverschleppungsphase

Kurzfassungen/Presse (5)

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  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GmbHG § 64 Abs. 1; InsO § 19 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2
    Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Inanspruchnahme einer Kreditlinie in der Insolvenzverschleppungsphase

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Insolvenzverschleppungshaftung des Geschaeftsfuehrers gg. Bank

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Inanspruchnahme einer Kreditlinie im Insolvenzverschleppungszeitraum

Sonstiges (3)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 05.02.2007, Az.: II ZR 234/05 (Schadensersatzpflicht des GmBH-Geschäftsführers gegenüber Neugläubigern wegen Insolvenzverschleppung)" von RiBGH Prof. Dr. Markus Gehrlein, original erschienen in: BB 2007, 901 - 902.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 05.02.2007, Az.: II ZR 234/05 (Insolvenzverschleppungshaftung des GmbH-Geschäftsführers)" von Dr. Philipp Böcker, original erschienen in: DZWIR 2007, 339 - 342.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Haftung des Geschäftsführer - Anmerkung zum Urteil des BGH vom 05.02.2007, Az.: II ZR 234/05" von RA Dr. Christoph Poerzgen, original erschienen in: GmbHR 2007, 482 - 486.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 171, 46
  • NJW-RR 2007, 759
  • ZIP 2007, 676
  • DNotZ 2007, 707
  • VersR 2007, 1702
  • WM 2007, 690
  • BB 2007, 791
  • BB 2007, 901
  • DB 2007, 790



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Wird zitiert von ... (26)  

  • BGH, 27.04.2009 - II ZR 253/07  

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats trägt der Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast für den objektiven Tatbestand einer haftungsbegründenden Insolvenzverschleppung und damit auch für die Überschuldung der Gesellschaft (BGHZ 126, 181, 200 ; 164, 50, 57 ; 171, 46 Tz. 16; Urt. v. 12. März 2007 - II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060 Tz. 12).

    Im Übrigen kommt es auf die Frage, ob eine positive Fortführungsprognose für die Schuldnerin bestand, die für sich allein nach § 19 Abs. 2 InsO in der hier maßgeblichen Fassung einer Insolvenzreife der Gesellschaft nicht entgegen stünde, sondern lediglich für die Bewertung ihres Vermögens nach Liquidations- oder Fortführungswerten von Bedeutung sein könnte (BGHZ 171, 46 Tz. 19), nicht entscheidungserheblich an, weil das Berufungsgericht die Überschuldung unter Zugrundelegung der Handelsbilanzen festgestellt hat und diese von Fortführungswerten ausgehen ( § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB).

    Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns ( § 252 BGB) kann einem Neugläubiger allerdings dann zustehen, wenn ihm wegen des Vertragsschlusses mit der insolventen Gesellschaft ein Gewinn entgangen ist, den er ohne diesen anderweitig hätte erzielen können (vgl. BGHZ 171, 46 Tz. 21; BGH, Urt. v. 22. September 2005 - VII ZR 34/04, NJW 2006, 60, 62 f.; v. 2. März 1988 - VIII ZR 380/86, NJW 1988, 2234, 2236; v. 17. April 1984 - VI ZR 191/82, NJW 1984, 1950 f.).

    Der Schutzzweck der Norm des § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. ( § 15 a Abs. 1 InsO n.F.), potentielle Neugläubiger davor zu bewahren, einer unerkannt insolvenzreifen Gesellschaft noch Kredit zu gewähren oder sonstige Vorleistungen an sie zu erbringen und dadurch einen Schaden zu erleiden (BGHZ 164, 50, 60 ; 171, 46 Tz. 13; Beschl. v. 20. Oktober 2008 - II ZR 211/07, ZIP 2009, 366 Tz. 3), umfasst auch den Ersatz solcher Kosten, die dem Neugläubiger wegen der Verfolgung seiner Zahlungsansprüche gegen die insolvenzreife Gesellschaft entstanden sind (vgl. OLG Celle, NZG 1999, 1160; OLG Jena, ZIP 2002, 631, 632; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 64 Rdn. 96).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 171, 46 Tz. 20) ist zwar der Anspruch des Neugläubigers nicht um die - erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens feststehende - Insolvenzquote zu kürzen.

  • BGH, 29.09.2008 - II ZR 234/07  

    Gesellschaftsrecht - Feststellung des gebundenen Gesellschaftsvermögens

    Der - erst im Oktober 2001 erstellte - Jahresabschluss der Schuldnerin per 31. Dezember 1996 wies einen durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag in Höhe von circa 485.000,00 DM auf, wobei Gesellschafterdarlehen in Höhe von circa 963.000,00 DM passiviert waren (Rev.Begr. S. 2 mit Hinweis auf BGHZ 171, 46 Tz. 1).

    Wie in einem gegen den Beklagten zu 1 ergangenen Urteil des Berufungsgerichts vom 28. Juli 2005 (dazu BGHZ 171, 46) festgestellt, sei die Schuldnerin seit Ende 1996 insolvenzreif gewesen.

    Der erkennende Senat hat aber das genannte Urteil inzwischen durch Urteil vom 5. Februar 2007 (II ZR 234/05, BGHZ 171, 46) - u.a. wegen unzureichender Feststellungen zum Überschuldungszeitraum (aaO Tz. 8 f.) - aufgehoben.

    b) Zu Recht rügt die Revision unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 5. Februar 2007 aaO Tz. 9, dass aus der Überschuldungsbilanz per Ende 1996 nicht gefolgert werden könne, die - immerhin bis September 2003 weiter existierende - Schuldnerin sei im gesamten Zahlungszeitraum von November 1997 bis Juni 2000 überschuldet gewesen.

  • BGH, 14.05.2012 - II ZR 130/10  

    Bauinsolvenz - Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht umfasst Baumängel!

    Ihr Schutzzweck erfasst nicht nur Alt-, sondern auch Neugläubiger, die in Unkenntnis der Insolvenzreife der Gesellschaft noch in Rechtsbeziehungen zu ihr getreten sind (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1958 - VI ZR 245/57, BGHZ 29, 100, 104; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13).

    a) Die Neugläubiger haben bei Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht einen Anspruch gegen die Geschäftsführer auf Ausgleich des Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft getreten sind (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 198; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 15).

    Anders als der Schaden der Altgläubiger, der in der durch die Insolvenzverschleppung bedingten Masse- und Quotenverminderung besteht, liegt der Schaden eines Neugläubigers darin, dass er der Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz noch Geld- oder Sachmittel zur Verfügung gestellt hat, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 60; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13; Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 40).

    Auszugleichen ist vielmehr lediglich das negative Interesse, z.B. in Form von Waren- und Lohnkosten, die der Neugläubiger wegen des Vertragsschlusses mit der Schuldnerin erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 201; Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 60; Urteil vom 8. März 1999 - II ZR 159/98, ZIP 1999, 967; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 21; Urteil vom 12. März 2007 - II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060 Rn. 23; Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 20, 40), und das nur ausnahmsweise auch einen entgangenen Gewinn umfassen kann (BGH, Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 15).

    Gegebenenfalls ist der Beklagte zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Kläger gegen die Insolvenzmasse der AIW zu verurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 20; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 21).

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  • BGH, 15.03.2011 - II ZR 204/09  

    Insolvenzrecht - Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Neugläubigerschadens

    Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Tatbestand einer Insolvenzverschleppung als Dauerdelikt im Zeitraum des zum Schaden des Neugläubigers führenden Geschäftsabschlusses zwischen ihm und der Gesellschaft noch vorliegen muss, um einen Schadensersatzanspruch des Neugläubigers zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 56; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 10).

    Er ist deshalb - gegebenenfalls Zug um Zug gegen Abtretung seiner Konkursforderung gegen die Schuldnerin (BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 20; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 21) - so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit der konkursreifen Gesellschaft keinen Vertrag geschlossen hätte.

    Der somit auf den Ausgleich des negativen Interesses gerichtete Schadensersatzanspruch umfasst nicht den aus dem abgeschlossenen Geschäft mit dem Schuldner entgangenen Gewinn; der Neugläubiger kann allerdings einen Gewinn ersetzt verlangen (§ 252 BGB), den er ohne den Vertragsschluss mit dem Schuldner anderweitig hätte erzielen können (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 21; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 16).

  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 231/06  

    Insolvenzrecht - Verspätete Insolvenzantragsstellung

    Die Neugläubiger (zum Begriff vgl. BGH Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05 - WM 2007, 690, 691 f.), deren Forderungen erst nach dem Zeitpunkt der unterlassenen Antragstellung entstehen, erleiden einen Individualschaden in Höhe ihres Vertrauensschadens (vgl. BGHZ 126, 181, 201).
  • BGH, 26.03.2007 - II ZR 310/05  

    Gesellschaftsrecht- Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft und Ersatzanspruch

    Es handelt sich vielmehr um eine Zahlung mit Kreditmitteln, welche einen bloßen Gläubigeraustausch zur Folge hat (vgl. BGHZ 143, 184, 187 f.): An die Stelle der mit Kreditmitteln erfüllten Forderungen der Gesellschaftsgläubiger tritt eine entsprechend höhere Gesellschaftsverbindlichkeit gegenüber der Bank, was allein zu deren Nachteil geht und den pflichtwidrig handelnden Geschäftsführer ihr gegenüber ggf. aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG haftbar macht (vgl. Sen.Urt. v. 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, z.V.b. in BGHZ).
  • BGH, 20.10.2008 - II ZR 211/07  

    Zum Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung

    Für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist die von dem Berufungsgericht (ZIP 2007, 2318) für klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage, ob der Arbeitnehmer einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG i.S. des § 130 a Abs. 1 Satz 1 HGB, der nach Eintritt ihrer Insolvenzreife Einzelansprüche aus dem vor deren Eintritt begründeten Arbeitsverhältnis erwirbt, als Alt- oder als Neugläubiger i.S. der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG, 130 a Abs. 1 HGB zu qualifizieren ist (vgl. dazu BGHZ 126, 181 ; 164, 50, 60 ; 171, 46, 51 f. Tz. 13; Sen. Urt. v. 12. März 2007 - II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060, 1062 Tz. 16).

    Wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung klargestellt hat, erfasst der Schutzzweck des § 64 Abs. 1 GmbHG ebenso wie derjenige des § 130 a Abs. 1 HGB - neben dem Quotenschaden der Altgläubiger - lediglich den Vertrauensschaden, der einem (Neu-)Gläubiger dadurch entsteht, dass er der (unerkannt) insolvenzreifen Gesellschaft Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt, der kein werthaltiger Gegenanspruch gegenübersteht (BGHZ 164, 50, 60 ; 171, 46, 51 f. Tz. 13).

  • OLG Oldenburg, 02.12.2009 - 1 U 74/08  

    Abgrenzung von Alt- und Neugläubigern

    Mit der zutreffenden Rechtsprechung des BGH ist davon auszugehen, dass bei objektiver Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit und der Insolvenzreife - wie sie hier gegeben ist - das entsprechende Verschulden des Geschäftsführer vermutet wird und es dessen Sache ist, sich entsprechend zu entlasten (vgl. BGH NJW 1994, 2149, 2150; NJW 2000, 668 ; NJW 2001, 304 ; ZIP 2007, 676, 677; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG , 16. Aufl., Anh. Zu § 64, Rn. 28, 44; 17. Aufl., Anh. Zu § 64 Rn. 70, m.w.N.).

    Dieser Quotenschaden kann nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nur als einheitlicher Gesamtgläubigerschaden gemäß § 92 InsO allein von dem Insolvenzverwalter gegenüber dem Geschäftsführer geltend gemacht werden (vgl. zu den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen BGHZ 126, 181, 190 ff; 138, 211, 214; BGH ZIP 2007, 676, 677; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, § 64 GmbHG Rn. 92 f.; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek GmbHG , 17. Aufl, Anh. zu § 64 GmbHG Rn. 72 ff.).

    Auch in ähnlich gelagerten Fällen, in denen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch keine Insolvenzlage vorlag, nach deren Eintritt jedoch die maßgebenden zur Schädigung des Gläubigers führenden Handlungen vorgenommen wurden, die bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung vermeidbar waren, geht die Tendenz der Rspr. dahin, die für die Behandlung von Neugläubigern geltenden Grundsätze heranzuziehen (vgl z.B. für den Zeitpunkt eines Darlehensrückzahlungsanspruchs OLG Saarbrücken NZG 2001, 414, 415; für die Erhöhung eines Kontokorrentkredits BGH GmbHR 2007, 482 ).

    Nach zutreffender Rspr. des BGH (BGHZ 171, 46 = DStR 2007, 728 -731; ZIP 2009, 1220 Tz 21) ist statt einer solchen Kürzung des Schadensersatzanspruchs dem Geschäftsführer entsprechend § 255 BGB die Abtretung des entsprechenden Anspruchs auf die Insolvenzquote zuzugestehen.

  • OLG Koblenz, 31.03.2011 - 2 U 330/06  

    Insolvenzrecht - Unzulässige Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen

    Der - erst im Oktober 2001 erstellte - Jahresabschluss der Schuldnerin per 31. Dezember 1996 wies einen durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag in Höhe von circa 485.000,00 DM auf, wobei Gesellschafterdarlehen in Höhe von circa 963.000,00 DM passiviert waren (BGHZ 171, 46 Tz. 1).

    Wie in einem gegen den Beklagten zu 1) ergangenen Urteil des Berufungsgerichts vom 28. Juli 2005 (dazu BGHZ 171, 46) festgestellt, sei die Schuldnerin seit Ende 1996 insolvenzreif gewesen.

    Das genannte Urteil sei jedoch durch Urteil des 2. Zivilsenats des BGH vom 5. Februar 2007 (II ZR 234/05, BGHZ 171, 46) - u.a. wegen unzureichender Feststellungen zum Überschuldungszeitraum (aaO Tz. 8 f.) - aufgehoben worden.

    Der BGH hat ferner unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 5. Februar 2007 (aaO Tz. 9) dargelegt, dass aus der Überschuldungsbilanz per Ende 1996 nicht gefolgert werden könne, die - immerhin bis September 2003 weiter existierende - Schuldnerin sei im gesamten Zahlungszeitraum von November 1997 bis Juni 2000 überschuldet gewesen.

  • BGH, 01.02.2010 - II ZR 209/08  

    Verfahrensrecht - Zurückweisung wegen wesentlichen Verfahrensfehlers

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur BGHZ 164, 50, 60; BGHZ 171, 46 Tz. 13; Beschl. v. 20. Oktober 2008 - II ZR 211/07, ZIP 2009, 366 Tz. 3) soll der Rechtsverkehr durch die in § 99 Abs. 1 GenG a.F., § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. (§ 15 a Abs. 1 InsO n.F.) normierte Pflicht der Organe zur Stellung des Insolvenzantrags davor bewahrt werden, einer insolvenzreifen Gesellschaft eine Vorleistung, insbesondere einen Geld- oder Sachkredit zu gewähren, ohne hierfür einen werthaltigen Gegenanspruch zu erlangen.
  • BGH, 15.04.2010 - IX ZR 223/07  

    Rechtsanwälte - Pflichtverletzung im Scheidungsverfahren, Schadensersatz!

  • OLG Frankfurt, 20.03.2009 - 10 U 148/08  

    Erstattungspflicht des Geschäftsführers der GmbH von nach Eintritt der

  • OLG Stuttgart, 11.10.2012 - 13 U 49/12  

    Mietrecht - Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung

  • OLG Düsseldorf, 20.02.2008 - 15 U 10/07  

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG wegen

  • BGH, 26.04.2010 - II ZR 60/09  

    Insolvenzrecht - Kapitalhilfe durch einen Aktionär zur Insolvenz-Verhinderung

  • BGH, 21.10.2010 - IX ZR 220/09  

    Insolvenzrecht - Wohngeldansprüche einer WEG als Neumasseschuld?

  • OLG Köln, 11.12.2008 - 18 U 138/07  

    MoMiG, Passivierung der gesplitteten Einlage im Überschuldungsstatus

  • OLG Oldenburg, 24.04.2008 - 8 U 5/08  

    Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH wegen Verletzung der

  • OLG Brandenburg, 15.07.2009 - 3 U 146/08  

    Englische Limited: Haftung des Directors für Ansprüche aus Mietvertrag; Wirkungen

  • LG Stuttgart, 13.06.2008 - 15 O 228/07  

    Sittenwidrige Schädigung: Anspruch gegen den Geschäftsführer einer GmbH auf

  • LAG Hessen, 10.05.2010 - 16 Sa 1581/09  

    Schadenersatzanspruch gegen den Vorstand einer Aktiengesellschaft wegen

  • LG Saarbrücken, 28.11.2011 - 9 O 261/10  
  • OLG Hamburg, 25.05.2007 - 11 U 116/06  

    Schadenersatzklage gegen den GmbH-Geschäftführer wegen Zahlungen nach Eintritt

  • AG Göttingen, 15.09.2010 - 21 C 21/10  

    Publikumsgesellschaft: Schadensersatzanspruch eines Kapitalanlegers gegen

  • LG Wuppertal, 06.07.2011 - 3 O 359/10  
  • OLG München, 14.02.2008 - 23 U 4954/07  

    Erstattunganspruch gegen den GmbH-Geschäftsführer wegen Zahlungen nach Eintritt

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