Rechtsprechung
| BGH, 05.02.2009 - IX ZB 187/08 |
Volltextveröffentlichungen (10)
mehr- IWW
- NWB SteuerXpert START
- rws-verlag.de
InsO §§ 57, 59 Abs. 2, § 92
Kein Antrags- und Beschwerderecht des einzelnen Gläubigers hinsichtlich der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beschwerdeberechtigung eines Insolvenzgläubigers nach Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters; Antragsrecht und Beschwerderecht einzelner Verfahrensbeteiligter hinsichtlich der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Insolvenzrecht - Ablehnung d. Antrags auf Bestellung v. Sonderinsolvenzverwalter
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Beschwerdeberechtigung eines Insolvenzgläubigers nach Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters; Antragsrecht und Beschwerderecht einzelner Verfahrensbeteiligter hinsichtlich der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Kein Antrags- und Beschwerderecht des einzelnen Gläubigers hinsichtlich der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Keine Gläubigerbeschwerde bei abgelehntem Sonderinsolvenzverwalter
- Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)
Einzelne Insolvenzgläubiger sind bei Ablehnung einer Sonderinsolvenzverwalterbestellung nicht beschwerdeberechtigt
- lto.de (Kurzinformation)
Keine Beschwerdeberechtigung des einzelnen Insolvenzgläubigers bei Ablehnung einer Sonderinsolvenzverwalterbestellung
Besprechungen u.ä.
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Kein Antrags- und Beschwerderecht des einzelnen Gläubigers hinsichtlich der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Die Sonderinsolvenzverwaltung: Klärung des Antrags- und Beschwerderechts durch den BGH" von RA Dr. Philipp Fölsing, original erschienen in: NZI 2009, 297 - 299.
Verfahrensgang
- AG München, 26.05.2008 - 1506 IN 662/06
- LG München I, 01.08.2008 - 14 T 9575/08
- BGH, 05.02.2009 - IX ZB 187/08
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 2009, 770
- ZIP 2009, 529
- MDR 2009, 713
- NZI 2009, 238
- WM 2009, 565
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 30.09.2010 - IX ZB 280/09
Insolvenzrecht - Abgelehnter Antrag auf Sonderinsolvenzverwalter; Beschwerde
Voraussetzung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; v. 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 Rn. 2;… v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 Rn. 5).Dem einzelnen Insolvenzgläubiger oder auch mehreren einzelnen Insolvenzgläubigern gemeinsam steht jedoch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu, keinen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, selbst wenn dieser einen Gesamtschaden nach § 92 InsO geltend machen soll (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009, aaO Rn. 2 ff, insbesondere 7 ff; v. 25. Juni 2009 - IX ZB 84/08).
Es kommt lediglich ein von einer Entscheidung der Gläubigerversammlung abgeleitetes Beschwerderecht des einzelnen Gläubigers entsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO in Betracht, das aber der Durchsetzung der Entscheidung der Gläubigergesamtheit dient, nicht der Verwirklichung eines Rechts des einzelnen Gläubigers (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009, aaO S. 530 Rn. 9).
- BGH, 18.06.2009 - IX ZA 13/09
Insolvenz
Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keinen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, kann nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Schuldner nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (…BGH, Beschl. v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474, 475 Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529, 530 Rn. 7). - LG Cottbus, 27.08.2009 - 7 T 324/07
Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters: Beschwerderecht des …
Für die Entscheidung, ob ein Sonderinsolvenzverwalter überhaupt bestellt werden soll, gilt das nicht (vgl. BGH ZIP 2009, 529 ff.).Die Insolvenzgläubiger können nur als Gesamtheit, also über die Gläubigerversammlung oder den Gläubigerausschuss, Einfluss auf die Amtsführung des Insolvenzverwalters nehmen (vgl. BGH ZIP 2009, 529 ff.).
- BGH, 25.06.2009 - IX ZB 84/08
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines …
Dem einzelnen Insolvenzgläubiger steht jedoch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu, keinen Sonderinsolvenzverwalter zur Durchsetzung eines Anspruchs aus § 60 InsO gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 ff). - BGH, 07.10.2010 - IX ZB 53/10
Verfahrensrecht - Unstatthafte Beschwerde, sofortige Beschwerde nicht vorgesehen
Voraussetzung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet war (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; v. 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 Rn. 2;… v. 25. Juni 2009 - IX ZB 84/08, Rn. 1). - BGH, 16.12.2010 - IX ZB 238/09
Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde; Stellung als Insolvenzgläubiger
Der einzelne Gläubiger kann nach gefestigter Rechtsprechung des Senats weder Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts noch die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters erzwingen (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009, ZIP 2009, 529 Rn. 7, 10 m.w.N.). - BGH, 24.03.2011 - IX ZB 67/10
Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde
Eine Rechtsbeschwerde ist nur dann statthaft, wenn bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschluss vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00, BGHZ 144, 78, 82; vom 18. September 2003 - IX ZB 75/03, ZIP 2003, 2123 f; vom 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, ZIP 2004, 2341; vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, NZI 2009, 238 Rn. 2). - AG Essen, 27.07.2009 - 164 IN 119/08 Mit Beschluss vom 05.02.2009 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem einzelnen Insolvenzgläubiger des Gemeinschuldners kein Recht zusteht, einen Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht zu stellen, BGH, NZI 2009, 238f. Ein Antragsrecht des einzelnen Insolvenzgläubigers besteht nach dieser Entscheidung selbst dann nicht, wenn es um die Prüfung und Durchsetzung eines Anspruchs auf Ersatz eines Gesamtschadens zu Gunsten der Insolvenzmasse geht.
- LG Essen, 16.11.2009 - 7 T 444/09
SonstigesInsolvenzrecht, Zivilrecht
Wie sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.02.2009 (IX ZB 187/08) ergibt, ist der Fall der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters gesetzlich nicht geregelt.
